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Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch unzulässigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; Umdeutung einer erstinstanzlichen Abweisung in eine Zurückweisung

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Hat das Berufungsgericht einen nach § 508 ZPO gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision (und die damit verbundene ordentliche Revision) wegen Verspätung zurückgewiesen, ist der Rekurs an den OGH zulässig.

Die Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrags nach § 464 Abs 3 ZPO setzt einen zulässigen Antrag voraus, tritt aber auch ein, wenn dieser Antrag sich als unberechtigt erweist, wogegen eine verfahrensrechtlich unzulässige Antragstellung unbeachtlich bleibt. War der Verfahrenshilfeantrag unzulässig, ist es auch nicht von Bedeutung, dass dieser etwa meritorisch behandelt und abgewiesen statt zurückgewiesen – oder sogar bewilligt – wurde. Die Umdeutung einer Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz beim Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht erster Instanz ist nach der Rsp grundsätzlich und auch im Zusammenhang mit Verfahrenshilfeanträgen möglich (hier Umdeutung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Erstgerichts in eine Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz).

Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage ist bei bereits versagter Verfahrenshilfe unzulässig.

  • OLG Wien, 21.05.2015, 11 R 172/14s
  • OGH, 17.09.2015, 1 Ob 179/15b
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2016, 58
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 508 ZPO
  • § 464 Abs 3 ZPO
  • Arbeitsrecht

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