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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2016, Band 138

Wiederherstellungsbegehren im Rahmen einer Besitzstörungsklage bloßer Unterfall des Beseitigungsanspruches

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Das Wiederherstellungsbegehren im Rahmen einer Besitzstörungsklage ist zwar auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtet und setzt kein Verschulden voraus. Es handelt sich dabei aber um einen bloßen Unterfall des Beseitigungsanspruches, der sich nicht auf einen gänzlichen Ausgleich des eingetretenen Nachteils, sondern auf die Ausschaltung der Störungsquelle bezieht. Eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist nur dann nötig, wenn die Störung noch fortwirkt und es sich nicht nur um eine vorübergehende, abgeschlossene Besitzstörungshandlung handelt.

Der besitzrechtliche Wiederherstellungsanspruch ist einschränkend auszulegen, weshalb bei der Beantwortung der Frage, inwieweit eine Wiederherstellung im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens zusteht, darauf abzustellen ist, ob die Wiederherstellung leicht einer allfälligen späteren Korrektur im petitorium zugänglich ist. Der possessorische Wiederherstellungsanspruch besteht insbesondere dann nicht, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher, wirtschaftlicher Werte verbunden wäre (hier: Wiederaufbau einer abgerissenen Natursteinmauer mit Kosten von zumindest € 2.000,– bis € 2.500,–). Entsprechend der Ableitung vom Beseitigungsanspruch besteht der possessorische Wiederherstellungsanspruch immer nur dann, wenn die Störung noch fortwirkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht bloß um die Folgen eines bereits abgeschlossenen Eingriffs handelt, sondern dass die Sache des Beeinträchtigten noch faktisch von einer fremden Sphäre überlagert und die Sphäre von derjenigen des Besitzers faktisch und rechtlich abgrenzbar ist.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2016, 38
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Bruck an der Mur, 05.05.2015, 2 C 1003/14a
  • § 339 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Leoben, 20.08.2015, 1 R 147/15g
  • § 1323 ABGB
  • Arbeitsrecht

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