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Globalbemessung des Schmerzengeldanspruchs wegen seelischer Schmerzen

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Auch Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen. Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken. Die Abgrenzung zwischen „bloßer“ und „krankheitswerter“ Trauer ist häufig problematisch; es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die eine Form mit der Zeit in die andere entwickelt („zeitverzögerte“ Depression). Eine gesonderte Bemessung von Schmerzengeld für bloße Trauer einerseits und für Trauer mit Krankheitswert andererseits ist mit dem Grundsatz der Globalbemessung unvereinbar.

  • OLG Linz, 06.05.2015, 2 R 75/15k
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2016, 58
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Ried im Innkreis, 19.02.2015, 5 Cg 84/13z
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 09.09.2015, 2 Ob 143/15s
  • Arbeitsrecht

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