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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2016, Band 138

Internationale Zuständigkeit für Erfüllungsanspruch aus einer Staatsanleihe

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Macht der Kläger hinsichtlich der Erfüllung von Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend, betrifft die Emission der Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen) keinen Akt iure imperii. Es liegt daher eine Zivil- und Handelssache iS des Art 1 EuGVVO 2012 vor.

Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO in der Klage ist nicht erforderlich. Der Kläger ist demnach auch nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.

Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat die Klage dem Beklagten zuzustellen, damit diesem die Gelegenheit gegeben wird, den Mangel der internationalen bzw internationalen örtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung auf das Verfahren zu heilen. Durch die rügelose Einlassung nach Art 26 EuGVVO 2012 wird nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet.

  • Art 26 EuGVVO
  • Art 7 EuGVVO
  • LGZ Wien, 16.03.2015, 16 Cg 13/15x
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 1 EuGVVO
  • OLG Wien, 22.05.2015, 15 R 59/15d
  • OGH, 30.07.2015, 8 Ob 67/15h
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 47
  • Arbeitsrecht

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