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Haftung des Veranstalters einer Demonstration für Schäden durch Eskalationen?

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Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können.

Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters dürfen nicht überspannt werden, um nicht durch die generelle Übertragung des Risikos eines strafrechtswidrigen, vom Veranstalter aber letztlich nur begrenzt beeinflussbaren Verhaltens einzelner Versammlungsteilnehmer das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Versammlung übermäßig zu behindern.

Ob § 11 VersG ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB ist, bleibt offen.

  • § 1311 ABGB
  • BG Linz, 19.06.2019, 11 C 958/17v
  • § 1295 ABGB
  • JBL 2021, 798
  • OGH, 27.01.2021, 9 Ob 8/20x
  • § 11 VersG
  • § 1315 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LG Linz, 22.11.2019, 14 R 207/19p
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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