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Nachweis von C1-Deutschkenntnissen für Lehrer an internationalen Privatschulen unsachlich

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Die Bestimmung in § 5 Abs 4 PrivSchG betreffend das Erfordernis eines verpflichtenden Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Referenzniveau C1 für Lehrer an bestimmten Privatschulen mit einem international ausgerichteten Lehrplan bzw einem spezifisch fremdsprachigen Bildungsangebot ist unsachlich. Die angefochtene Regelung schließt es ausnahmslos aus, auf jene Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches, insbesondere fremdsprachiges, Bildungsangebot hinreichend qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Interesse, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine „nachhaltige Erziehungsarbeit“ zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausgeschlossen ist.

  • § 5 PrivSchG
  • § 1 AuslBVO
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2021, 775
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 17.06.2021, G 391/2020 uaV 609/2020 ua
  • Arbeitsrecht

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