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Obliegenheit des Übernehmers, Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen

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Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt. Ferner trifft ihn nach § 8 Abs 2 S 1 KSchG (argumento a maiore ad minus) die Obliegenheit, dem Übergeber die Abholung des Kaufgegenstands zu gestatten (hier: eines in Deutschland gekauften Fahrzeugs zur Reparatur im Ausland).

Kommt der Übergeber bei der Untersuchung der angeblich mangelhaften Sache zum Ergebnis, dass kein Mangel iS des Gewährleistungsrechts vorliegt, sondern der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, so muss er sich, will er die Sache dennoch reparieren, nach § 1037 S 1 ABGB um die „Einwilligung“ des Übernehmers bemühen. Bei der Tunlichkeitsprüfung iS des § 8 Abs 2 KSchG ist davon auszugehen, dass der Übergeber sich an diese Grundregel hält und nicht eigenmächtig repariert und sodann Aufwandersatz verlangt. Die dem Übergeber durch die Überprüfung des sich als unberechtigt erweisenden Verbesserungsbegehrens entstandenen Kosten hat der Übergeber nach dispositivem Recht grundsätzlich selbst zu tragen, hat der Übergeber doch – kommen nicht besondere Umstände hinzu – gegen den Verbesserung begehrenden Übernehmer keinen Schadenersatzanspruch.

  • OGH, 25.03.2021, 8 Ob 5/21z
  • LG Steyr, 21.08.2020, 9 Cg 26/19x
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 8 KSchG
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 11.11.2020, 6 R 126/20x
  • JBL 2021, 789
  • § 932 ABGB
  • Arbeitsrecht

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