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Keine internationale Zuständigkeit nach Art 4 EuErbVO bei längerem krankheitsbedingtem Aufenthalt / keine erhebliche Rechtsfrage allein wegen Fehlens von Rechtsprechung des OGH zu Frage des Unionsrechts

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Maßgebend für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers iS von Art 4 EuErbVO ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende besonders enge und feste Bindung zu einem Staat. Ein krankheitsbedingter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat muss auch dann nicht zwingend zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führen, wenn er über längere Zeit anhält. Entscheidend ist, ob die engen und beständigen Beziehungen zum bisherigen Aufenthaltsstaat aufrecht bleiben.

Das Fehlen von Rsp des OGH zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des EuGH für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rsp des OGH schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte clair – nicht.

  • Art 267 AEUV
  • BG Innere Stadt Wien, 06.08.2020, 83 A 158/19p
  • JBL 2021, 810
  • Öffentliches Recht
  • § 62 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 09.12.2020, 42 R 361/20d
  • OGH, 26.05.2021, 2 Ob 48/21d
  • Arbeitsrecht
  • Art 4 EuErbVO

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