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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2016, Band 138

Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach § 7 Abs 2 und Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG 2000

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Für einen Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG 2000 reicht es nicht aus, dass der Übermittler vor der Übermittlung Zweifel an der ausreichenden gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis des Empfängers im Hinblick auf den Übermittlungszweck hatte oder haben musste. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000 ist entscheidend, dass die Übermittlung an einen im Hinblick auf den Übermittlungszweck tatsächlich nicht befugten Empfänger erfolgte.

Während § 1 Abs 3 DSG bezüglich des Rechts auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung explizit von „Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind“ spricht, beschränkt sich das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG aufgrund des dort verwendeten allgemeinen Begriffs „Daten“ nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen.

Das Gebot des gelindesten Mittels in § 7 Abs 3 letzter Satz DSG 2000 ist die einfachgesetzliche Ausformulierung des verfassungsrechtlichen Grundrechts auf Datenschutz in § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000. Das Gebot des gelindesten Mittels ist nicht als grundsätzliches Abwehrrecht des Betroffenen gegen die Verwendung von EDV-Systemen durch Dritte zu verstehen. Personenbezogene Daten dürfen bei Vorliegen eines legitimen Verwendungszwecks, bei Nichtverletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und bei Achtung der Verhältnismäßigkeit stets in jenem Ausmaß verwendet werden, das zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich ist. Es ist nicht zu prüfen, ob der Verwendungszweck durch konventionelle Maßnahmen des Auftraggebers (also ohne automationsunterstützte Datenverarbeitungssysteme) erreicht werden könnte.

  • OGH, 27.06.2016, 6 Ob 191/15d
  • LG Innsbruck, 17.03.2015, 41 Cg 157/14b
  • § 1 Abs 2 DSG
  • § 32 Abs 2 DSG
  • § 1 Abs 1 DSG
  • § 1 Abs 3 DSG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2016, 801
  • § 7 Abs 3 DSG
  • OLG Innsbruck, 28.07.2015, 2 R 72/15b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 7 Abs 2 DSG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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