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Nebenintervention: keine Rechtsmittellegitimation der Hauptparteien im Vorprüfungsstadium

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Der Beitritt des Nebenintervenienten wird in der Regel erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO.

An das Vorprüfungsstadium schließt das in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene Recht jeder der Prozessparteien (das heißt sowohl der gegnerischen als auch der zu unterstützenden) an, nach Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen.

Den Hauptparteien steht ein Rechtsmittel gegen den im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention ergangenen Beschluss, mit dem dem Erstgericht die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes aufgetragen wird, nicht zu. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.

  • OGH, 30.08.2016, 1 Ob 109/16k
  • § 514 ZPO
  • § 18 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 26.04.2016, 1 R 20/16t
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 805
  • HG Wien, 10.11.2015, 40 Cg 34/15y
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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