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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 1557 Wörter
- Seiten 778-780
- https://doi.org/10.33196/jbl201612077801
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inkl MwStIst der Ehemann der Mutter verstorben, kann bis zur Einantwortung ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gemäß §§ 151 ff ABGB (neu) nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden. Richtet sich ein solcher Antrag gegen ein Kind, das eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, die jener eines (weiteren) Erbanwärters widerstreitet, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden.
Gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft ist, sofern die Vertretung durch den Erben, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, unzulässig ist, der Verlassenschaftskurator. Wurde dieser noch nicht bestellt oder dem Verfahren nicht beigezogen, liegt darin ein zu sanierender Mangel der gesetzlichen Vertretung. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretung scheitert, darf eine Prozesshandlung als unzulässig zurückgewiesen werden.
- BG Wiener Neustadt, 26.08.2015, 24 Fam 22/15v
- OGH, 30.08.2016, 1 Ob 75/16k
- § 5 AußStrG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 151 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- § 142 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 810 ABGB
- § 173 AußStrG
- JBL 2016, 778
- LG Wiener Neustadt, 28.01.2016, 16 R 366/15k
- Arbeitsrecht
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