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Gläubigeranfechtung bei unentgeltlichem Erwerb des Rechtsnehmers

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 138
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2905 Wörter, Seiten 659-662

30,00 €

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Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Da sich der Anfechtungsanspruch nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat, bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist.

Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn als auch gegen den Vormann – gleichgültig auf welcher Basis – begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich.

§ 16 AnfO steht der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegen.

  • § 338 ABGB
  • OGH, 27.04.2016, 3 Ob 233/15h
  • Öffentliches Recht
  • § 16 AnfO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 17.08.2015, 11 R 126/15b
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 13 AnfO
  • § 11 AnfO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 659
  • LG Korneuburg, 06.05.2015, 1 Cg 120/14m
  • Arbeitsrecht
  • § 335 ABGB

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