Unwirksamkeit der Vereinbarung, kein Schlichtungsverfahren gemäß § 8 VerG 2002 durchzuführen und auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verzichten
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 1613 Wörter
- Seiten 662 -663
- https://doi.org/10.33196/jbl201610066201
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Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.
Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen.
- OGH, 18.05.2016, 5 Ob 251/15w
- OLG Linz, 02.11.2015, 6 R 180/15f
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