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Schadenersatzrechtlicher Freistellungsanspruch in der Insolvenz von Befreiungsgläubiger und -schuldner

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Selbst wenn man aus dem Grundsatz der Naturalrestitution davon ausgeht, dass dem Geschädigten, dem ein Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit entstanden ist, nicht ein sofort fälliger Anspruch auf Geldersatz, sondern ein Freistellungsanspruch in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit zusteht, muss ihm jedenfalls dann die Möglichkeit einer Zahlungsklage zugebilligt werden, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert.

Die Anwendung des § 1313 ABGB setzt voraus, dass der Regressnehmende im Außenverhältnis seinerseits nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für fremdes Handeln haftet.

§ 896 ABGB ist zwar auch auf das Innenverhältnis zwischen mehreren Schadenersatzpflichtigen anwendbar, er betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen mehreren solidarisch Haftenden.

Wird über das Vermögen des Befreiungsschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, verwandelt sich der Befreiungsanspruch gemäß § 14 IO in eine Geldforderung.

  • § 1313 ABGB
  • BG Innsbruck, 17.03.2014, 16 C 963/12i
  • § 1295 ABGB
  • § 896 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 657
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 159/15y
  • § 14 IO
  • LG Innsbruck, 15.07.2014, 1 R 119/14b
  • § 1323 ABGB
  • Arbeitsrecht

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