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Minderock, Reinhard

Recht auf Beschäftigung einer Rechtsanwaltsanwärterin

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Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht nicht.

Schon nach dem Gesetzeswortlaut hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“ (§ 21b Abs 1 RAO). Bei Nichtverwendung ist eine Anrechenbarkeit der Tätigkeit im Rahmen der in § 1 RAO normierten Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht gegeben. Vergleichbar mit der Beschäftigungspflicht bei Lehrlingen hat auch ein Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung.

  • Minderock, Reinhard
  • § 21b Abs 1 RAO
  • JBL 2022, 815
  • Öffentliches Recht
  • ASG Wien, 25.01.2019, 37 Cga 2/18g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 17.12.2021, 8 ObA 6/21x
  • OLG Wien, 30.01.2020, 7 Ra 31/19h
  • Arbeitsrecht

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