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Juristische Blätter

Heft 9, September 2015, Band 137

Umfassende Vorlageverpflichtung des BMF an den Untersuchungsausschuss

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Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen (BMF) zur unabgedeckten (ungeschwärzten) Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss des Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria.

Das informationspflichtige Organ trifft eine umfassende Vorlageverpflichtung hinsichtlich der vom Untersuchungsgegenstand erfassten Akten und Unterlagen. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen „im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung“ (Art 53 Abs 3 B-VG) ist die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich (einzige Ausnahmen sind in Art 53 Abs 3 letzter Satz und Abs 4 B-VG selbst normiert).

Die Bestimmungen des § 1 DSG 2000, des Art 8 EMRK sowie des Art 8 GRC stehen der Übermittlung der vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten und Unterlagen in dem durch die Aufgaben des Untersuchungsausschusses begrenzten Umfang des Untersuchungsgegenstandes nicht entgegen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind besonders schutzwürdige Informationen jedoch nach den Bestimmungen des InfOG zu klassifizieren und der Untersuchungsausschuss hat eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen und öffentlichen Interessen bei Berichterstattung bzw Veröffentlichung der Kontrollergebnisse vorzunehmen.

  • § 106 GOG-NR
  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 15.06.2015, UA 2/2015 ua
  • § 56f VfGG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 8 EMRK
  • § 1 DSG
  • Art 53 Abs 3 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 33 GOG-NR
  • Art 8 GRC
  • JBL 2015, 573
  • Art 138b Abs 1 Z 4 B-VG
  • Arbeitsrecht
  • § 27 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse

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