Zum Hauptinhalt springen

Nichtigkeit des Berufungsurteils wegen nicht erkennbaren Entscheidungswillens des Berufungsgerichts

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Ändert das Berufungsgericht zwar das Leistungsurteil des Erstgerichts in ein Zwischenurteil ab, führt es aber in der Begründung aus, dass es einen Teilanspruch dem Grunde nach für nicht berechtigt halte, so steht der Spruch mit der Begründung im Widerspruch. Dass der Entscheidungswille des Berufungsgerichts nicht klar erkennbar ist, ist aus Anlass der Revision von Amts wegen aufzugreifen und das Berufungsurteil ist nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufzuheben.

  • OLG Wien, 24.07.2014, 1 R 73/14h
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 601
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 27.01.2014, 26 Cg 161/09p
  • OGH, 10.12.2014, 7 Ob 169/14z
  • § 477 Abs 1 Z 9 ZPO
  • Arbeitsrecht

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!