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Juristische Blätter

Heft 9, September 2015, Band 137

Tilgungsreihenfolge bei Prozessaufrechnung mit mehreren ungereihten Gegenforderungen / Schadenersatz bei Verletzung einer werkvertraglichen Warnpflicht

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Reiht der Beklagte mehrere zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit – aus materiell-rechtlicher Sicht – getilgt wird. Der Beklagte ist somit nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen,also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben.

Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht. Anders als bei Beschädigung einer Sache oder Vorliegen eines Mangels kommt hier jedoch – da kein Referenzwert existiert (Wert der unbeschädigten Sache oder der mangelfreien Leistung) – der Ersatz einer objektiven Wertminderung des konkreten Werks nicht in Betracht.

Bei bestehender Behebungsabsicht hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf jene Kosten, die bei einer rechtzeitigen Warnung nicht angefallen wären. Jene Mehrkosten, die ohnehin auch bei einer rechtzeitigen Warnung anfallen, sind nicht ersatzfähig.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 1416 ABGB
  • § 1096 Abs 1 ABGB
  • OGH, 19.05.2015, 4 Ob 42/15b
  • Öffentliches Recht
  • LG Wels, 29.08.2014, 2 Cg 65/06w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 188 ZPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2015, 594
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 391 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 189 ZPO
  • OLG Linz, 10.11.2014, 3 R 184/14w
  • § 411 ZPO
  • § 1168a ABGB
  • Arbeitsrecht

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