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Haftung des Rechtsanwalts für Schäden aus einem durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess

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Die Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen.

Aus § 9 RAO und § 1009 ABGB ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Hauptpflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. In diesem Sinne liegen Sinn und Zweck des Vertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier: Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozesses bejaht).

Im Falle der unrichtigen Beratung des Rechtsanwalts hat der Mandant Anspruch auf Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.

  • § 1295 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 9 Abs 1 RAO
  • OLG Innsbruck, 05.11.2014, 4 R 172/14x
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Innsbruck, 29.07.2014, 69 Cg 14/13b
  • § 1009 ABGB
  • OGH, 27.05.2015, 8 Ob 17/15f
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2015, 585

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