Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in den Sachwalterschaftsakt des Erblassers
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 3317 Wörter
- Seiten 597 -601
- https://doi.org/10.33196/jbl201509059701
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Das Ziel des Sachwalterschaftsverfahrens, den Wünschen und Vorstellungen, also der subjektiven Sicht des Betroffenen, zum Durchbruch zu verhelfen und die Selbstbestimmung der behinderten Person zu stärken, umfasst auch, nach dem Tod des Betroffenen die Durchsetzung seines letzten Willens zu fördern.
Im Hinblick auf den Schutzgedanken des § 141 Auß-StrG kann dies naturgemäß keineswegs zu einer Akteneinsicht in jedem Fall alleine mit der Behauptung führen, (auch) den wahren letzten Willen des Betroffenen fördern zu wollen. Werden aber in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren.
Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.
- LGZ Wien, 09.09.2014, GZ 44 R 427/14s
- BG Meidling, 14.07.2014, 2 Ps 1/13a
- Öffentliches Recht
- § 209 AußStrG
- § 219 ZPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 08.06.2015, 2 Ob 194/14i
- § 22 AußStrG
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- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2015, 597
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