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Juristische Blätter

Heft 9, September 2015, Band 137

Anrechnung von nicht mehr rückforderbarem Arbeitslosengeld auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB

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Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB nicht anrechenbar. Ist das bezogene Arbeitslosengeld allerdings tatsächlich nicht mehr rückforderbar, ist es für jene Zeiträume, in denen ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, auf diesen gemäß § 1155 Abs 1 Hs 2 ABGB anrechenbar.

Ebenso wie die Anrechnungsregeln des § 1162b ABGB haben die Anrechnungsregeln des § 1155 Abs 1 Hs 2 ABGB den Zweck, dass der Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner Arbeit nicht besser gestellt sein soll als bei Erbringung der Dienste. Die Anrechnung soll ausschließen, dass sich der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bereichert. Auch die Bestimmungen der §§ 12 Abs 1 und 8 iVm 25 AlVG verfolgen denselben Zweck: Das Arbeitslosengeld soll dem Arbeitnehmer lediglich die Überbrückung der einkommenlosen Zeit ermöglichen, eine Bereicherung des Arbeitnehmers soll durch seine Rückforderung verhindert werden.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückforderbarkeit des Arbeitslosengeldes – als Voraussetzung der Anrechnung desselben – ist der Dienstgeber beweispflichtig.

  • § 25 AlVG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 601
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 12 Abs 1 AlVG
  • § 12 Abs 8 AlVG
  • Europa- und Völkerrecht
  • OLG Wien, 24.09.2014, 9 Ra 79/13y
  • Allgemeines Privatrecht
  • ASG Wien, 15.04.2013, 34 Cga 11/08y
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 25.06.2015, 8 ObA 82/14p
  • § 1155 Abs 1 ABGB
  • Arbeitsrecht

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