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Nachzahlung gemäß § 71 ZPO auf Antrag des Verfahrenshelfers / keine Haftung der Erben für Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers

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Dem Verfahrenshelfer steht ein Antragsrecht auf Bestimmung seiner tarifmäßigen Kosten nach § 71 Abs 1 ZPO und damit auch ein Rekursrecht gegen den über seinen Antrag ergehenden Beschluss zu.

Wird die Nachzahlungspflicht erst nach dem Tod der die Verfahrenshilfe genießenden Partei mit Beschluß festgesetzt, widerspricht eine Haftung ihrer eingeantworteten Erben für den Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, da sich die entsprechende Verbindlichkeit zu Lebzeiten der die Verfahrenshilfe genießenden Partei bzw mit ihrem Tod noch nicht ausreichend vermögensrechtlich konkretisiert hat.

  • JBL 2015, 590
  • LG Feldkirch, 21.07.2015, 2 R 206/15g
  • § 71 Abs 1 ZPO
  • BG Bregenz, 10.06.2015, 5 C 577/13i
  • § 1448 ABGB
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