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Einspruch gegen kriminalpolizeiliches Handeln

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Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen nunmehr ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Anderes gilt jedoch für kriminalpolizeiliches Handeln aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung: Diesfalls liegt nämlich ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO weiterhin zulässig und dementsprechend von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei iS eines Exzesses läge ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.

  • JBL 2013, 679
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 106 StPO
  • LGSt Wien, 16.03.2011, 333 HR 113/11d
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 01.07.2011, 18 Bs 105/11i
  • OGH, 12.12.2012, 15 Os 152/12k
  • Arbeitsrecht

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