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Heft 10, Oktober 2013, Band 135
Antrag auf Unterhaltsherabsetzung im Verfahren außer Streitsachen für Zeiträume, die nicht Gegenstand der anhängigen Unterhaltsexekution sind
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 135
- Rechtsprechung, 1747 Wörter
- Seiten 673-675
- https://doi.org/10.33196/jbl201310067301
30,00 €
inkl MwStDer Verpflichtete kann mit der Oppositionsklage einen sowohl bereits fälligen Unterhaltsanspruch – selbst wenn er einen vor Einbringung der Oppositionsklage liegenden Zeitraum betrifft – wie auch erst in Hinkunft fällig werdenden Unterhalt bekämpfen, aber nur insoweit als er in der Anlassexekution betrieben wird. Um eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für einen Zeitraum, der nicht Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist, durchzusetzen, steht dem Unterhaltsverpflichteten die Oppositionsklage demnach nicht offen. Wollte man in einem solchen Fall auch den (außerstreitigen) Herabsetzungsantrag verwehren, wäre ein Rechtsschutzdefizit gegeben. Dieser muss deshalb für den Gesamtzeitraum zulässig sein und kann nicht von der Möglichkeit der Einbringung einer einen späteren Zeitraum betreffenden Oppositionsklage „(teil-)konsumiert“ werden.
Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen iS des § 114 JN gehören auch die Ansprüche auf Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens des gesetzlichen Unterhalts.
- OGH, 19.03.2013, 10 Ob 62/12h
- LGZ Wien, 10.09.2012, 45 R 272/12a
- § 231 ABGB
- Öffentliches Recht
- § 140 ABGB idF vor BGBl I 15/2013
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 35 EO
- § 114 JN
- Zivilverfahrensrecht
- BG Fünfhaus, 04.04.2012, 26 Pu 225/11s
- JBL 2013, 673
- Arbeitsrecht
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