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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2019, Band 141

HETA: keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in FinStaG-Angebotsverfahren

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Sämtliche Adressaten des Angebots (Inhaber von Schuldtiteln der HETA Asset Resolution AG) standen gleichermaßen vor der Wahl, das Angebot anzunehmen und dafür eine über die Ausgleichszahlung hinausgehende Gegenleistung für den Verkauf ihre Schuldtitel zu erhalten, oder das Angebot nicht anzunehmen, den Schuldtitel gegen die HETA zu behalten und – als Ausgleich für die Beschränkung der Haftung der Ausfallsbürgen – nur die Ausgleichszahlung zu bekommen. Soweit sich das Angebot sohin unterschiedslos an sämtliche Gläubiger bzw Gruppen von Gläubigern (Inhaber von nachrangigen und von nicht nachrangigen Schuldtiteln) richtete, liegt keine (formelle) Ungleichbehandlung der Gläubiger vor.

Weil sämtliche Inhaber von Schuldtiteln bei der Verteilung des zur Verfügung stehenden Vermögens der (gemäß § 2a Abs 5 FinStaG) zu entschuldenden Haftungsträger gleich behandelt und diesen jeweils eine prozentuell gleiche Ausgleichszahlung (Quote von 10,97 %) angeboten wurde, ergibt sich aus dem Angebot aber auch keine inhaltliche Ungleichbehandlung. Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung des nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgebrachten Vermögens der zu entschuldenden Rechtsträger kann von einer Ungleichbehandlung der (Haftungs-)Gläubiger – unabhängig davon, ob diese das Angebot des KAF annahmen oder nicht – keine Rede sein. Dass die in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehene Restschuldbefreiung auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen, ist gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

  • OLG Graz, 09.07.2018, 3 R 46/18m
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2019, 450
  • § 2a FinStaG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Klagenfurt, 13.02.2018, 50 Cg 116/14b
  • OGH, 23.01.2019, 1 Ob 201/18t
  • Arbeitsrecht

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