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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2019, Band 141

Venier, Andreas

Verwaltungsbehördliche Protokolle über Aussagen eines (nunmehr) Angeklagten – Beweisverwertungsgebot oder -verbot?

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Die Verlesungsermächtigung nach § 245 Abs 1 StPO bezieht sich nur auf Protokolle von Aussagen, die vor Gericht, vor der Kriminalpolizei oder der StA abgelegt wurden. Niederschriften über Angaben von Beteiligten (§ 8 AVG) vor einer Verwaltungsbehörde wie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind Schriftstücke anderer Art, welche nach § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich zu verlesen sind.

§ 164 Abs 1 und § 166 Abs 1 Z 2 StPO richten sich ausschließlich an Strafverfolgungsorgane. Organe einer Verwaltungsbehörde, die Straftaten ohne Auftrag oder Einverständnis einer Strafverfolgungsbehörde erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einer im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommenen Niederschrift sowie der Wert eines darin abgelegten Geständnisses sind vom Gericht in freier Beweiswürdigung zu bewerten.

In Asylverfahren, die auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhen, aufgenommene Protokolle über die Vernehmung des Antragstellers als (Verfahrens-)Partei stellen allein aufgrund der den Asylwerber in diesem Zusammenhang treffenden Mitwirkungspflichten grundsätzlich keine durch Aktualisierung von Zwang oder Druck ohne den Willen des (nunmehr) Angeklagten erlangte – und nur insoweit vom Nemo-tenetur-Prinzip umfasste – Beweismittel dar.

  • Venier, Andreas
  • Öffentliches Recht
  • § 245 StPO
  • JBL 2019, 463
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 10.04.2018, 63 Hv 2/18i
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 164 StPO
  • § 166 StPO
  • OGH, 13.11.2018, 14 Os 65/18t
  • Arbeitsrecht
  • § 252 StPO

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