Greenwashing: CO2-neutrales Bier
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 1439 Wörter
- Seiten 474 -476
- https://doi.org/10.33196/nr202304047401
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Die Werbeaussage des CO2-neutralen Bierbrauens wurde als irreführend qualifiziert, weil gegenüber den Abnehmer*innen nicht klar dargestellt und aufgeklärt wurde, dass der Prozess des Mälzens nicht CO2-neutral erfolgt. Selbst wenn im technischen Sinn das Mälzen eindeutig nicht als Teil des Brauprozesses aufgefasst wird, erfolgt diese Abgrenzung durch den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht in dieser Schärfe. Die Beklagte hätte über diesen unklaren Punkt daher aufklären müssen.
Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet konkret aufzuschlüsseln, auf welche Schritte der Wertschöpfungskette welcher konkrete Anteil am gesamten CO2-Ausstoß des Produkts entfällt. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird zwar auch beim Erwerb eines geringwertigen Gegenstandes des täglichen Bedarfs in seinem Kaufentschluss durch Aussagen über die Umwelt- oder Klimafreundlichkeit beeinflusst, den angesprochenen Verkehrskreisen ist jedoch allgemein bekannt, dass Brauen die Bierherstellung bezeichnet und die Aussage über CO2-neutrales Brauen daher nur einen Teil der Wertschöpfungskette betrifft.
Aufgrund einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) hatte sich das LG Linz vor kurzem mit der Zulässigkeit der Werbeaussagen „CO2 neutral gebraut“, „100% des Energiebedarfs für den Brauprozess kommen aus erneuerbaren Energien“ und „Deshalb brauen wir nicht nur mit regionalen Rohstoffen, sondern seit 2015 auch zu 100% CO2 neutral“ auseinanderzusetzen. Es hatte dabei die Frage zu beurteilen, ob die Aussagen zur Irreführung der angesprochenen Abnehmer*innen geeignet sind und daher gegen das Verbot des § 2 UWG verstoßen. Das LG Linz erachtete die genannten Werbeaussagen als irreführend, weil gegenüber Abnehmer*innen nicht klar dargestellt und aufgeklärt wurde, dass der Prozess des Mälzens nicht CO2-neutral erfolgt. Die beklagte Partei war jedoch nicht dazu verpflichtet konkret aufzuschlüsseln, auf welche Schritte der Wertschöpfungskette welcher Anteil am gesamten CO2-Ausstoß des Produkts entfällt. Nach Ansicht des LG Linz sind die Abnehmer*innen sehr wohl in der Lage, die Aussage über CO2-neutrales Brauen nur auf einen Teil der Wertschöpfungskette zu beziehen.
- Androsch-Lugbauer, Markus
- Irreführung
- UWG
- § 2 UWG
- Nachhaltigkeitsrecht
- Greenwashing
- NR 2023, 474
- LG Linz, 27.03.2023, 3 Cg 69/22k
- § 1 UWG
- umweltbezogene Werbung
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