Unser auf Wachstum und Raubbau basierender Lebensstil ist die Hauptursache für die multiplen Krisen unserer Zeit. Für ihre Lösung müssen die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen erreicht werden, die aber von den Profiteuren des bestehenden Systems bekämpft werden. Dezentralität, Internalisierung von Kosten, qualitatives Wachstum und Suffizienz sind Schlüsselelemente für die Zukunft.
- ISSN Online: 2708-9657
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Inhalt der Ausgabe
S. 393 - 401, Aufsatz
Aktuelle Rechtsfragen der Lichtverschmutzung
Das Bewusstsein um die Problematik der Lichtverschmutzung wird immer größer. Der Beitrag beleuchtet die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern auf diesem Gebiet, analysiert die neue ÖNORM O 1052 sowie ihre Anwendung im Anlagenrecht und gibt einen kurzen Überblick über eine geplante Novelle zum Oberösterreichischen Umweltschutzgesetz, mit welcher die Lichtverschmutzung reduziert werden soll. Zum Abschluss erfolgt ein kurzer Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland.
Welche Rolle kommt dem Klimaschutz in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – abseits von Projekten zum Ausbau Erneuerbarer Energien – zu? Mit dieser Frage hat sich die EU-Kommission ausführlich in einem Leitfaden auseinandergesetzt. Doch im Vergleich zu dessen Vorgaben zeigt sich das österreichische Recht deutlich zurückhaltender bei der Integration von Aspekten des Klimaschutzes in die UVP.
Die Forcierung der Kreislaufwirtschaft ist eine der zentralen umwelt- und klimapolitischen Strategien, um die für die Erreichung der Klimaschutzziele erforderliche Reduktion des Materialverbrauchs und Steigerung der Ressourceneffizienz zu erreichen. Neben strategischen Dokumenten wie der österreichischen Kreislaufwirtschaftsstrategie werden die rezenten Legislativvorschläge zum produkt- und konsumentenschutzorientierten Unionsrecht, die das Abfallrecht ergänzen sollen, diskutiert.
S. 417 - 422, Aufsatz
Nachhaltiger Gebietsnaturschutz – Die Umsetzung internationaler und europäischer Biodiversitätsziele am Beispiel von Wildnisflächen in Deutschland
Insbesondere bei der Ausweisung von Wildnisgebieten, die einem strengen Naturschutzregime unterliegen, hinken die EU-Staaten den selbst gesetzten und international vereinbarten Zielen hinterher. Bei der Kategorisierung der Kriterien für Wildnisflächen kann auf nicht verbindliche Vorgaben der IUCN und deren Konkretisierung durch EUROPARC zurückgegriffen werden. Was das für den deutschen Gebietsnaturschutz und dessen Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz praktisch bedeutet, soll der Beitrag im internationalen, europäischen und nationalen Kontext erläutern.
S. 423 - 432, Aufsatz
Braunbär, Wolf, Luchs und Goldschakal: Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Fragen zum Schutz großer Beutegreifer in Österreich
Der Beitrag beschäftigt sich vor dem Hintergrund rezenter Entwicklungen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz großer Beutegreifer in Österreich und befasst sich mit aktuellen diesbezüglichen Fragestellungen, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen Ausnahmeregelungen.
S. 433 - 440, Aufsatz
Nachhaltigkeitsbeihilfen – die letzten Entwicklungen und aktuelle Fallpraxis
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die EU-Beihilferegeln für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen, die in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des beabsichtigten Umstiegs auf eine CO2-neutrale Wirtschaft, den (geopolitischen) Bemühungen zur Reduktion der Abhängigkeit von Importen fossiler Energieträger und dem Subventionswettlauf mit den USA stark novelliert wurden. Dabei wird insbesondere auf die Anforderungen an die Förderung erneuerbarer Energien und Dekarbonisierungsmaßnahmen nach der Entscheidungspraxis der Kommission zu den Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien und dem befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels eingegangen.
S. 441 - 450, Aufsatz
„Set 1“ der European Sustainability Reporting Standards: Ein Überblick
Am 31. Juli 2023 veröffentlichte die EU-Kommission die Endfassungen der ersten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Diese spezifizieren die Angabepflichten, welche die gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) berichtspflichtigen Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2024 offenzulegen haben werden. Der folgende Beitrag umreißt die Hintergründe der Entwicklung der nunmehr vorliegenden ESRS und stellt Kernregelungen dar.
Fundstelle: , Vorschlag für eine delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, 31. 7. 2023, C(2023) 5303 final, Anhang I.
S. 451 - 458, Aufsatz
Unsichere Zeiten für Klimaklagen? Perspektiven aus Österreich und der Schweiz
Dieser Beitrag hinterfragt, ob Klimaklagen tatsächlich der geeignetste Weg zur Rechtsfortbildung im Umweltbereich bzw im Nachhaltigkeitsrecht sind. Der österreichische Verfassungsgerichtshof und das Schweizerische Bundesgericht haben sich gegen die Klimakläger*innen entschieden, um sich nicht in den Bereich des Gesetzgebers bzw – im schweizerischen Kontext – in direktdemokratische Entscheidungen einzumischen. Mit Blick auf diese Rechtsprechung werden Schlüsse über die Rolle der Gerichte aus Sicht der Gewaltenteilung und Perspektiven für zukünftige Klimaklagen gezogen.
S. 459 - 463, Judikatur
Vergaberecht: Carsharing von Elektroautos als Dienstleistungskonzession
Bei einem Vorgang, durch den ein öffentlicher Auftraggeber mit der Einrichtung und Verwaltung eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung (Carsharing) von Elektrofahrzeugen einen Wirtschaftsteilnehmer zu betrauen beabsichtigt, dessen finanzieller Beitrag überwiegend für den Erwerb dieser Fahrzeuge verwendet wird, wobei die Einnahmen dieses Wirtschaftsteilnehmers hauptsächlich aus den von den Nutzern dieser Dienstleistung gezahlten Gebühren stammen werden, handelt es sich gemäß Art 5 Abs 1 lit b RL 2014/23/EU um eine „Dienstleistungskonzession“, da solche Merkmale zu belegen vermögen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung der konzessionierten Dienstleistungen auf diesen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wurde.
Der öffentliche Auftraggeber hat gemäß Art 8 RL 2014/23/EU bei der Feststellung, ob der Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie erreicht ist, den „Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt“ unter Berücksichtigung der Gebühren, die die Nutzer an den Konzessionsnehmer entrichten werden, sowie der Beiträge und Kosten, die der öffentliche Auftraggeber tragen wird, zu schätzen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch auch davon ausgehen, dass der für die Anwendung der RL 2014/23 vorgesehene Schwellenwert erreicht ist, wenn die Investitionen und Kosten, die vom Konzessionsnehmer allein oder zusammen mit dem öffentlichen Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrags zu tragen sind, diesen Schwellenwert offensichtlich überschreiten.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann gemäß Art 38 Abs 1 in Verbindung mit Anhang V Abs 7 lit b RL 2014/23/EU und Art 4 und Anhang XXI Pkt III.1.1 VO (EU) 2015/1986 als Eignungskriterium und für die qualitative Bewertung der Bewerber verlangen, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Handels- oder Berufsregister eingetragen sind, sofern ein Wirtschaftsteilnehmer seine Eintragung im entsprechenden Register in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, vorweisen darf.
Art 38 Abs 1 in Verbindung mit Art 27 RL 2014/23/EU und Art 1 VO (EG) 2195/2002 (CPV) steht dem entgegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt, im Handels- oder Berufsregister eines Mitgliedstaats der Union eingetragen zu sein, nicht auf das aus CPV-Codes bestehende Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge verweist, sondern auf die Klassifikation NACE Rev 2.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann gemäß Art 38 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Art 26 Abs 2 RL 2014/23/EU nicht ohne Verstoß gegen den durch Art 3 Abs 1 UA 1 RL 2014/23/EU gewährleisteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von jedem Mitglied eines befristeten Zusammenschlusses von Unternehmen verlangen, in einem Mitgliedstaat im Handels- oder Berufsregister eingetragen zu sein, um die Haupttätigkeit der Konzession auszuüben.
Abstract
Der EuGH qualifizierte wegen der vorgesehenen Risikoverteilung die Vergabe eines Systems des Mietens und der gemeinschaftlichen Nutzung von Elektrofahrzeugen der Stadt Ljubljana als Dienstleistungskonzession gemäß Art 5 lit b RL 2014/23/EU. Zudem traf er Aussagen zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts. Den Eintrag eines Wirtschaftsteilnehmers in einem Handels- oder Berufsregister kann der Auftraggeber verlangen, nicht jedoch im Mitgliedsstaat der Ausübung der Konzession und nicht von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft.
S. 463 - 466, Judikatur
Umweltpolitische Gründe als Lenkungsverantwortung im Steuerrecht
Art 14 Abs 1 lit a Satz 2 der RL (EG) 2003/96 ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Besteuerung von Kohle, die bei der Stromerzeugung verwendet wird, vorsehen, die in dieser Bestimmung genannte Voraussetzung erfüllen, dass die Steuer „aus umweltpolitischen Gründen“ eingeführt werden muss, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und dem Zweck der in Rede stehenden Besteuerung besteht oder wenn diese Steuer, ohne einen reinen Haushaltszweck zu haben, hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands oder des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick darauf beeinflusst, die Sicherstellung eines besseren Umweltschutzes zu ermöglichen
Abstract
Die RL (EG) 2003/96 (Energiesteuer-RL) regelt ein harmonisiertes Besteuerungssystem für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, welches – insbesondere durch die Festlegung von Mindeststeuersätzen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen fördern soll.
Um Doppelbesteuerungen, die aus der Besteuerung von elektrischem Strom und der Besteuerung von Energieerzeugnissen, die bei der Erzeugung von eben diesem elektrischen Strom verwendet werden, resultieren können zu vermeiden, sieht Art 14 Abs 1 lit a der Energiesteuer-RL eine Befreiung vor, wonach Mitgliedstaaten „bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw verwendeten elektrischen Strom sowie elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird“, von der Besteuerung befreien. Nach Art 14 Abs 1 lit a Satz 2 der Energiesteuer-RL steht es „den Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern, ohne die in der Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge einhalten zu müssen“.
Nach dem EuGH ist die Besteuerung der bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse „aus umweltpolitischen Gründen“ zulässig, „wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und dem Zweck der in Rede stehenden Besteuerung besteht oder wenn die Steuer, ohne einen reinen Haushaltszweck zu haben, hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands oder des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick darauf beeinflusst, die Sicherstellung eines besseren Umweltschutzes zu ermöglichen“.
S. 467 - 470, Judikatur
Der Klimawandel und die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates
Die EMRK enthält kein Recht auf eine gesunde Umwelt als solches. Im Hinblick auf schwere Umweltbeeinträchtigungen und Naturkatastrophen können sich jedoch aus Art 2 und 8 EMRK sowie aus Art 1 1. ZPEMRK grundrechtliche Schutzpflichten ergeben.
Bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu; dieser findet jedenfalls dort seine Grenzen, wo es an geeigneten Schutzmaßnahmen gänzlich fehlt oder Maßnahmen zur Erreichung des Ziels offensichtlich ungeeignet sind.
Grundrechtliche Schutzpflichten vermitteln keinen Anspruch auf die Ergreifung bestimmter Maßnahmen, insbesondere gibt es kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach Maßgabe des § 69 Abs 1 GewO.
Ebenso begründet die europäische Lastenteilungs-VO, die Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen der einzelnen Mitgliedsstaaten festlegt, kein subjektives Recht auf Erlassung einer innerstaatlichen Verordnung.
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, da ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung auf Grundlage von § 69 Abs 1 GewO nicht besteht und eine Sachentscheidung von der zuständigen Bundesministerin somit zurecht verweigert wurde; die Antragsteller*innen sind auch nicht in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.
Abstract
Im Juni 2023 erkannte der VfGH über vier Klimaklagen, darunter eine Beschwerde, in der, gestützt auf die europäische Lastenteilungs-VO und § 69 GewO, die Erlassung einer innerstaatlichen Klimaschutzverordnung zum Ausstieg aus fossiler Energie bis 2040 gefordert wurde. In seinem Erkenntnis bejahte der VfGH erstmals das Bestehen grundrechtlicher Schutzpflichten im Kontext der Klimakrise, betonte aber gleichzeitig den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Staates bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten. Da weder die Grundrechte noch die europäische Lastenteilungs-VO ein Recht auf Erlassung der geforderten innerstaatlichen Verordnung vermitteln, war das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Die Aktivlegitimation des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in Fällen irreführender Geschäftspraktiken nach § 2 UWG besteht nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs 1 3 Satz UWG ohne Einschränkung auf Verbraucherinteressen.
Insbesondere bei blickfangartigen Aussagen hätte es zur Vermeidung eines irreführenden Gesamteindrucks eines deutlich wahrnehmbaren Hinweises benötigt, mit dem über die einschränkenden Voraussetzungen über den Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff ausreichend aufgeklärt wird. Eine bloße Aufklärung auf der – in der Werbung in kleiner Schrift angegebenen – Website bzw auf einer der vielen Unterseiten ist jedenfalls nicht ausreichend.
Abstract
Das LG Korneuburg hatte sich unlängst mit der Zulässigkeit von Werbung mit CO2-neutralen Flugreisen auseinanderzusetzen. Dabei beurteilte es unter anderem die Werbeaussagen „CO2-neutral zur Biennale fliegen? Für uns keine Kunst!“ und „Der Einsatz von nachhaltigem Flugkraftstoff (Sustainable Aviation Fuels, SAF) macht CO2-neutrale Flugreisen schon heute möglich“, mangels aufklärender Hinweise und unklarer Informationen als irreführend gemäß § 2 UWG.
Die Werbeaussage des CO2-neutralen Bierbrauens wurde als irreführend qualifiziert, weil gegenüber den Abnehmer*innen nicht klar dargestellt und aufgeklärt wurde, dass der Prozess des Mälzens nicht CO2-neutral erfolgt. Selbst wenn im technischen Sinn das Mälzen eindeutig nicht als Teil des Brauprozesses aufgefasst wird, erfolgt diese Abgrenzung durch den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht in dieser Schärfe. Die Beklagte hätte über diesen unklaren Punkt daher aufklären müssen.
Die Beklagte war nicht dazu verpflichtet konkret aufzuschlüsseln, auf welche Schritte der Wertschöpfungskette welcher konkrete Anteil am gesamten CO2-Ausstoß des Produkts entfällt. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher wird zwar auch beim Erwerb eines geringwertigen Gegenstandes des täglichen Bedarfs in seinem Kaufentschluss durch Aussagen über die Umwelt- oder Klimafreundlichkeit beeinflusst, den angesprochenen Verkehrskreisen ist jedoch allgemein bekannt, dass Brauen die Bierherstellung bezeichnet und die Aussage über CO2-neutrales Brauen daher nur einen Teil der Wertschöpfungskette betrifft.
Abstract
Aufgrund einer Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) hatte sich das LG Linz vor kurzem mit der Zulässigkeit der Werbeaussagen „CO2 neutral gebraut“, „100% des Energiebedarfs für den Brauprozess kommen aus erneuerbaren Energien“ und „Deshalb brauen wir nicht nur mit regionalen Rohstoffen, sondern seit 2015 auch zu 100% CO2 neutral“ auseinanderzusetzen. Es hatte dabei die Frage zu beurteilen, ob die Aussagen zur Irreführung der angesprochenen Abnehmer*innen geeignet sind und daher gegen das Verbot des § 2 UWG verstoßen. Das LG Linz erachtete die genannten Werbeaussagen als irreführend, weil gegenüber Abnehmer*innen nicht klar dargestellt und aufgeklärt wurde, dass der Prozess des Mälzens nicht CO2-neutral erfolgt. Die beklagte Partei war jedoch nicht dazu verpflichtet konkret aufzuschlüsseln, auf welche Schritte der Wertschöpfungskette welcher Anteil am gesamten CO2-Ausstoß des Produkts entfällt. Nach Ansicht des LG Linz sind die Abnehmer*innen sehr wohl in der Lage, die Aussage über CO2-neutrales Brauen nur auf einen Teil der Wertschöpfungskette zu beziehen.
S. 476 - 479, Judikatur
Zur Einbeziehung infrastruktureller Einrichtungen von Protestcamps in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit
Der Charakter eines Protestcamps als Dauerveranstaltung steht seiner Einordnung als durch Art 8 GG und das Versammlungsgesetz geschützter Versammlung grundsätzlich nicht entgegen.
Die Versammlungsbehörde kann die Dauer eines Protestcamps unter den Voraussetzungen des § 15 Abs 1 VersammlG beschränken.
Eine infrastrukturelle Einrichtung eines als Versammlung zu beurteilenden Protestcamps unterfällt dem unmittelbaren, durch das Versammlungsgesetz ausgestalteten Schutz durch Art 8 GG, wenn sie entweder einen inhaltlichen Bezug zu der mit dem Camp bezweckten Meinungskundgabe aufweist oder für das konkrete Camp logistisch erforderlich und ihm räumlich zuzurechnen ist.
Abstract
Angesichts des zunehmenden Aufkommens von Protestcamps gewinnt die Frage an Bedeutung, ob deren Infrastruktureinrichtungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur Meinungskundgabe haben, als Versammlungsflächen dem Schutz von Art 8 GG unterfallen.
S. 480 - 484, Praxis
Auswirkungen von neuen Technologien für den Klimaschutz auf die Wahrnehmung der Menschenrechte – Ein angemessener Ruf nach einem Moratorium?
Der Beratende Ausschuss des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen hat seinen Bericht zu der menschenrechtlichen Frage möglicher neuer Technologien für den Klimaschutz veröffentlicht. Darin wird zu einem Moratorium aufgerufen, insbesondere bis eine bessere Risikoabschätzung und ein klares Governance-Rahmenwerk entwickelt sind.
Fundstelle: https://www.ohchr.org/en/hr-bodies/hrc/advisory-committee/impact-of-new-technologies.
S. 484 - 490, Praxis
Die Verankerung der Rechte von Kindern in einem UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten
Der Prozess für die Erarbeitung eines verbindlichen Abkommens zu Wirtschaft und Menschenrechten begann im Jahr 2014. Eine Einigung der UN-Mitgliedstaaten über den Inhalt des Abkommens ist derzeit leider nicht absehbar, aber die Erlassung von Gesetzen auf nationaler Ebene nimmt zu und könnte dazu führen, dass die UN-Mitgliedstaaten sich bereit erklären auf internationaler Ebene gleiche Bedingungen für alle zu schaffen. Vor allem für die Stärkung der Kinderrechte in einem unternehmerischen Kontext enthält ein verbindliches Abkommen einen hohen Stellenwert, der für Kinder weltweit von Bedeutung wäre.
Die Debatte rund um den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) löst eine hitzige Diskussion und Kontroverse aus, die eines ganz deutlich zeigt: Die digitale Ethik spielt eine gewichtige Rolle beim Einsatz von risikoreichen IT-Applikationen und trifft zugleich auf die immer anspruchsvollere Erwartungshaltung von Stakeholder*innen, die eine nachhaltige und menschenzentrierte Digitalisierung fordern.
Neben der bereits bekannteren „Schwester“ CSR („corporate social responsibility“) und im Kontext von ESG-Indikatoren („environmental, social, and governance“) sowie SDGs (Sustainable Development Goals) wird vermehrt die CDR („corporate digital responsibility“) genannt. Dieser Praxisbeitrag soll einen Überblick darüber bieten, was mit dem Schlagwort der CDR gemeint ist und wie die Wirtschaft in Österreich sich aktuell mit der digitalen Ethik beschäftigt.
S. 495 - 500, Praxis
WIFO-Studie: „Die Rolle des öffentlichen Vergabewesens für eine klimaneutrale Produktions- und Lebensweise“
In der von den Arbeiterkammern Niederösterreich und Wien beauftragten Studie „Die Rolle des öffentlichen Vergabewesens für eine klimaneutrale Produktions- und Lebensweise“ des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) wird erstmals die ökologische Bedeutung des österreichischen öffentlichen Beschaffungswesens im Zeitraum 2015 bis 2020 umfassend nachvollzogen und detailliert dargestellt. Im vorliegenden Beitrag sollen die zentralen Erkenntnisse vorgestellt und das erhebliche Dekarbonisierungspotenzial deröffentlichen Auftragsvergabe – als wichtiges wirtschaftspolitisches Gestaltungsfeld – ökonomisch und rechtlich eingeordnet werden.
S. 504 - 505, Veranstaltungen
Plastikmüll im Mittelmeer – eine rechtliche und politische Herausforderung
S. 505 - 506, Veranstaltungen
11. Wiener Unternehmensrechtstag zum Thema Lieferkettenverantwortung
S. 506 - 507, Veranstaltungen
TransFARMing the Meat Value Chain with Animal-free Substitutes
S. 508 - 508, Veranstaltungen