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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 3, Oktober 2023, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

S. 266 - 274, Forum

Henkel, Anna/​Berg, Sophie/​Müller, Ann-​Kristin/​Mader, Dimitri/​Gruber, Holli/​Siebenhüner, Bernd/​Speck, Karsten

Vielfalt der Nachhaltigkeit – Gemeinsamkeit der Dilemmata. Herausforderungen und Perspektiven

Als Begriff und Zielstellung ist Nachhaltigkeit allgemein anerkannt. Jedoch wird darunter in der Praxis teils sehr Verschiedenes verstanden, weshalb regelmäßig Konflikte entstehen. Zum Umgang damit wird hier vorgeschlagen, Dilemmata der Nachhaltigkeit als produktive Heuristik für die Reflexion von Hindernissen nachhaltiger Entwicklung zu verwenden. Metakriterien der Nachhaltigkeit können eine solche Reflexion anleiten.

S. 275 - 283, Aufsatz

Hajszan, Jakob

Kleben, Schütten und Blockieren – Die Strafbarkeit von Klimaaktivist*innen im deutschsprachigen Raum

Protestaktionen von Klimaaktivist*innen erregen in letzter Zeit immer wieder Aufmerksamkeit in Politik und Öffentlichkeit. In Deutschland und der Schweiz beschäftigen die Aktionen darüber hinaus auch verstärkt Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Der folgende Beitrag soll Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Strafbarkeit von Klimaaktivist*innen im deutschen Sprachraum behandeln und auf die bisherige Verfolgungspraxis eingehen.

S. 284 - 289, Aufsatz

Johler, Mirella Maria

Methodische Bemerkungen zum Verhältnis von Recht und Technik am Beispiel der Energiewende

Die rechtswissenschaftliche Analyse der Energiewende steht vor der Herausforderung, sowohl technologische Neuerungen adäquat erfassen als auch die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen lösen zu müssen. Dabei gilt es die Interdependenz von Recht und Technik nicht nur zu beschreiben, sondern eine rechtswissenschaftliche Systematisierung struktureller Probleme zu betreiben. Die europarechtliche Durchdringung des aktuellen Energierechts eröffnet den Blick auf den Stufenbau der Rechtsordnung, in dem sich die zu klärenden Rechtsfragen finden. So erscheint etwa der Widerspruch zwischen verbindlichen Vorgaben der EU hinsichtlich eines in den Mitgliedstaaten zu erreichenden Anteils an Strom aus Quellen der Erneuerbaren Energien und (sub-)nationalen Rechtslagen, die dem Erreichen dieser Zielvorgaben im Wege stehen, dann besonders problematisch, wenn neben den europäischen Zielvorgaben auch die im Unionsrecht verankerten Rechte und Pflichten betrachtet werden. Der vorliegende Beitrag skizziert, wie eine verstärkte Berücksichtigung unionsrechtlicher Aspekte – insbesondere des „effet utile“ – den Spagat zwischen der empirischen Wende in den Rechtswissenschaften und klassischer Dogmatik meistern kann.

S. 290 - 298, Aufsatz

Allinger, Hanjo/​Krottenthaler, Stefan/​von Seefranz, Laura

Im Wasserbett mit Emissionsrechten: Deutschlands Beitrag zum Klimaschutz verpufft – die Stilllegung der Kohlekraftwerke bleibt wirkungslos

Deutschland verpflichtete sich per Gesetz, bei Stilllegungen von Kohlekraftwerken alle freiwerdenden Emissionsrechte zu löschen, um so einen maximalen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Tatsächlich ist dies europarechtlich nicht für alle freiwerdenden Emissionsrechte zulässig, und nach einer Änderung an der Marktstabilitätsreserve durch „Fit for 55“ obendrein auch wirkungslos.

S. 299 - 306, Aufsatz

Dießner, Tom

Das Erneuerbares-Gas-Gesetz: Schlüssel zur Dekarbonisierung des Gassektors?

Das Erneuerbares-Gas-Gesetz (EGG) stellt an sich selbst hohe Erwartungen. Es soll einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzübereinkommens von Paris 2015 leisten und als Säule der österreichischen Klimaneutralität im Jahr 2040 dienen. Im Gegensatz zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) soll die Dekarbonisierung des Gassektors hier nicht über finanzielle Förderungen, sondern vorrangig über eine von Gasversorgern einzuhaltende Grün-Gas-Quote gelingen. Das Motto lautet also „Fordern statt fördern!“. Der folgende Beitrag beleuchtet insbesondere den rechtlichen Mechanismus hinter grünem Gas, der dazugehörigen Grün-Gas-Quote und den dafür wesentlichen Bestimmungen des EAG und EGG.

S. 307 - 316, Aufsatz

Walcher, Mario/​Wallner, Marco

Die nachhaltige Behandlung von Bodenaushub

Die abfallrechtliche Behandlung von Bodenaushub in Österreich steht bereits länger in der Kritik. Nun hat sich der EuGH nach der Entscheidung Sappi in seinem Urteil in der Rechtssache Porr abermals mit der nationalen Umsetzung der Abfallrahmen-RL beschäftigt. Dabei wartete der EuGH mit einigen Überraschungen auf und leistete einen Beitrag zur nachhaltigen Behandlung von Bodenaushub.

S. 317 - 325, Aufsatz

Prantl, Désirée/​Hildebrandt, Julia

Die Rolle des Klimawandels in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Die Praxis zeigt, dass die Handelsschiedsgerichtsbarkeit im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit Vorteile für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel bietet. Um die Handelsschiedsgerichtsbarkeit als präferiertes Forum für solche Streitigkeiten weiter zu verbreiten sind jedoch Anpassungen erforderlich. Speziell auf Klimaschutzstreitigkeiten zugeschnittene Schiedsregeln tragen dieser Forderung bereits Rechnung.

S. 326 - 331, Aufsatz

Janik, Ralph

Ökozid – Utopie, Dystopie oder Notwendigkeit?

Seit einigen Jahren wird die Idee eines eigenen „Ökozid“-Tatbestands im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs diskutiert, um Einzelpersonen in Schlüsselpositionen von Großunternehmen oder Staaten für die grob fahrlässige oder gezielte Zerstörung der Umwelt, die eine gewisse Intensitätsschwelle überschreitet, zu bestrafen. Der vorliegende Beitrag skizziert die historischen Ursprünge und den derzeitigen Stand der dahingehenden Debatte.

S. 332 - 335, Judikatur

Fritz, Matthias

EG-Typengenehmigung mit verbotenen Abschalteinrichtungen für Fahrzeuge: EuGH stärkt Klagebefugnis von Umweltschutzorganisationen

Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können.

Eine Software für Fahrzeuge, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert („Thermofenster“), stellt eine unionsrechtlich unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Abstract

Anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der Deutschen Umwelthilfe und Deutschland wurden dem EuGH Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Ausgangsrechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob der Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Widerspruch einlegen durfte, obwohl die Vereinigung nach deutschem Recht dazu nicht befugt ist. Der EuGH entschied, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Regelungen erlassen dürfen, die den Zugang zu Gerichten für Umweltvereinigungen praktisch unmöglich machen. Insbesondere müssen EG-Typengenehmigungen mit verbotenen Abschalteinrichtungen von anerkannten Umweltorganisationen angefochten werden können.

S. 336 - 339, Judikatur

Hollaus, Birgit

Ein Verbot ist ein Verbot: EuGH konkretisiert Möglichkeit der Mitgliedstaaten für vorübergehende Notfallzulassungen im Pflanzenschutzmittelrecht

Art 53 Abs 1 Pflanzenschutzmittel-VO ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Behandlung von Saatgut sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit diesen Produkten behandeltem Saatgut zuzulassen, wenn das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit diesen Produkten behandeltem Saatgut in der Union ausdrücklich untersagt wurden.

Abstract

In Notfallsituationen können Mitgliedstaaten auf Basis des einschlägigen Sekundärrechts den Einsatz von in der Union noch nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln vorübergehend zulassen. Die Mitgliedstaaten erteilten solche Zulassungen bislang auch bei unionsweiten Verboten bestimmter, in Pflanzenschutzmitteln verwendeter Wirkstoffe, um Notfallsituationen im Pflanzenschutz zu begegnen. Der EuGH entschied nun, dass diese Praxis keine Deckung im Sekundärrecht findet.

S. 339 - 342, Judikatur

Janik, Ralph

Antrag von Kindern betreffend Klimaschutz: Zu wenige Gesetzesteile angefochten

Ein Antrag auf Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des (österreichischen) Bundesgesetzes zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG) ist unzulässig, wenn die nach einer Aufhebung verbliebenen Teile dadurch einen völlig neuen Inhalt bekommen.

Der Verfassungsgerichtshof ist kein positiver Gesetzgeber; aus der Aufhebung einzelner Bestimmungen darf somit nicht folgen, dass ein Gesetz Inhalte bekommt, die der Gesetzgeber nicht intendiert hatte.

Eventuell verfassungswidrige Inhalte des Klimaschutzgesetzes können nicht durch die Aufhebung einzelner Wortfolgen in dessen § 3 Abs 2 KSG beseitigt werden.

Abstract

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Aufhebung mehrerer Bestimmungen in § 3 Abs 2 des Klimaschutzgesetzes über die Verhandlungspflicht zur Erarbeitung von Maßnahmen zwecks Einhaltung der Höchstmengen von Treibhausgasemissionen als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser zu eng gefasst war beziehungsweise andere, damit in einem Wesenszusammenhang stehende Gesetzesteile, unberührt gelassen hätte. Die verbliebenen Gesetzteile dürfen aufgrund der Aufhebungen keinen Inhalt bekommen, der vom eigentlichen Gesetzgeber nicht intendiert war.

S. 343 - 346, Judikatur

Plattner, Severin

Zur Zulässigkeit von Werbung mit Recycling und recycelten Produkten

Das Werben mit „recyceltem Wasser“ ist nicht per se ein (irreführendes) Werben mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 1 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 UWG. Gewinnt der Werbende durch ein eigenes Klärverfahren Wasser, welches er zur Herstellung seiner Produkte verwendet und dafür kein Wasser aus der Leitung oder aus natürlichen Quellen entnimmt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dieses als „recyceltes Wasser“ zu bezeichnen.

Die Bewerbung einer Plastikflasche als „100 % recycelt“, obwohl der Aufsatz bzw Verschluss nicht recyclebar ist, ist anhand des Verständnisses einer durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher*in zu beurteilen. Eine Irreführung liegt dann nicht vor, wenn Verbraucher*innen grundsätzlich zwischen Behälter und dem Aufsatz bzw Verschluss unterscheiden.

Werbung mit einer Allein- bzw Spitzenstellung im Zusammenhang mit Recyclingprozessen ist insbesondere dann zulässig, wenn der Werbende der (nachweisbar) Erste ist, der sein Produkt im Wege eines Re- bzw Upcyclingprozesses herstellt und nicht aus (neu produzierten) Rohstoffen gewinnt. Verbraucher*innen müssen nicht davon ausgehen und werden nicht in die Irre geführt, wenn bei der Produktion eines neuen Produktes einschließlich Verpackung nicht zu 100 % auf recyceltes Material zurückgegriffen werden kann. So ist allgemein bekannt, dass nicht alle Materialien und Rohstoffe recycelt und industriell weiterverarbeitet werden können und daher der Recyclinganteil bei neu hergestellten Produkten variieren kann.

Abstract

Das OLG Wien setzte sich kürzlich mit der Frage auseinander, ob Werbeaussagen zu Recyclingeigenschaften eines Produkts gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG verstoßen. Dabei beurteilte es unter anderem Werbung mit „recyceltem Wasser“ als zulässig, weil es sich nicht um Werbung mit Selbstverständlichem handelte. Ebenso erachtete das OLG Wien eine Spitzenstellungswerbung im Zusammenhang mit Recyclingprozessen teilweise als erlaubt.

S. 346 - 350, Judikatur

Sottner, Stefan

Abweisung der Klimaklage gegen BMW: Kein Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotoren

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB anerkannt. Es ist nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadensersatzansprüche geschützt, sondern durch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog bereits präventiv gegen eine drohende Verletzung.

Aufgrund der intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte steht einem Grundrechtseingriff nichts entgegen, dass dieser erst infolge zukünftiger Regelung droht. Wenn diese im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind, ist von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Letztlich muss sich eine die Beeinträchtigung ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet haben, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist.

Ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich indiziert wegen des Charakters des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „Rahmenrecht“ nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Erforderlich ist vielmehr, dass eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen getroffen wird.

Die Umstellung von Wirtschaft und Gesellschaft auf Klimaneutralität ist eine hoch komplexe Aufgabe, die unterschiedliche Strategien zulässt und die überdies nach Umfang und Zeit ständiger Abwägung mit konfligierenden politischen Zielen bedarf. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Legislative und der Exekutive, also dem politischen Prozess anvertraut.

Abstract

Auf Grundlage des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts begehrten die Kläger Unterlassung wegen des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren. Nach Ansicht des LG München ist ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar nicht von vornherein ausgeschlossen; ein rechtswidriger Eingriff drohe derzeit allerdings nicht. Der Klimaschutz sei zudem Aufgabe des politischen Prozesses.

S. 351 - 354, Praxis

Häusler, Katharina

Verbindliche Sorgfaltspflichten im Kampf gegen die Abholzung: Die neue EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten

Die neue EU-VO verpflichtet Importeure ebenso wie Exporteure von Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz bzw bestimmten aus diesen Rohstoffen hergestellten Erzeugnissen, sicherzustellen, dass für deren Herstellung seit dem Jahr 2021 keine Wälder abgeholzt oder geschädigt wurden. Nach einer Übergangsfrist sind die entsprechenden Sorgfaltspflichten ab Ende 2024 anzuwenden und dann drohen mitunter auch hohe Strafen, die allerdings erst von den Mitgliedstaaten genau definiert werden müssen. In den kommenden Jahren könnte die VO außerdem auch auf andere Sektoren ausgeweitet werden.

Fundstelle: Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 995/2010, ABl L 2023/150, 206.

S. 354 - 356, Praxis

Pircher, Yves/​Zeilinger, Florian

Regulatorische ESG-Herausforderungen für Finanzdienstleister

Die regulatorischen Herausforderungen für Finanzdienstleister werden größer. Das hängt primär mit den Klimazielen der EU und den betreffenden ESG-Vorschriften zusammen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten rezenten regulatorischen Entwicklungen im Bereich ESG für Finanzdienstleister beleuchtet und ihre Auswirkungen anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

S. 357 - 360, Praxis

Janik, Ralph

Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der RL 2008/99/EG...

Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament arbeiten derzeit an einer Überarbeitung der RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Schwerpunkt ist eine Liste von Umweltstraftaten, die bei Vorsatz und teilweise auch bei grober Fahrlässigkeit durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen sind. Das Europäische Parlament hat dabei in seinem jüngsten Vorschlag vom 28. März 2023 wie auch schon zuvor die Kommission auf den Begriff des „Ökozid“ Bezug genommen; also die Idee, besonders schwerwiegende Handlungen völkerstrafrechtlich, konkret durch den Internationalen Strafgerichtshof, zu ahnden.

Fundstelle: Bericht – A9-0087/2023

S. 361 - 364, Praxis

Harringer, Christoph/​Kubat, Adrian

Green Deal oder Greenwashing? Eine Stellungnahme zu aktuellen europäischen Gesetzesvorhaben

Umweltbezogene Werbung nimmt einen zunehmend wichtigeren Stellenwert ein. Während das Herausstreichen von Umweltvorteilen grundsätzlich unproblematisch ist, setzt das Recht dort Grenzen, wo diese Umweltvorteile nicht der Wahrheit entsprechen. Der europäische Gesetzgeber nimmt sich nunmehr in zwei Richtlinienentwürfen dem Phänomen des „Greenwashing“ an, um seinen Beitrag zur Transparenz zu leisten.

S. 371 - 372, Veranstaltungen

Anapyanova, Alina/​Sandeck, Nils

Die Netzwende für die Energiewende

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