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Janik, Ralph

Antrag von Kindern betreffend Klimaschutz: Zu wenige Gesetzesteile angefochten

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Ein Antrag auf Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des (österreichischen) Bundesgesetzes zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG) ist unzulässig, wenn die nach einer Aufhebung verbliebenen Teile dadurch einen völlig neuen Inhalt bekommen.

Der Verfassungsgerichtshof ist kein positiver Gesetzgeber; aus der Aufhebung einzelner Bestimmungen darf somit nicht folgen, dass ein Gesetz Inhalte bekommt, die der Gesetzgeber nicht intendiert hatte.

Eventuell verfassungswidrige Inhalte des Klimaschutzgesetzes können nicht durch die Aufhebung einzelner Wortfolgen in dessen § 3 Abs 2 KSG beseitigt werden.

Abstract

Der Verfassungsgerichtshof hat einen Antrag auf Aufhebung mehrerer Bestimmungen in § 3 Abs 2 des Klimaschutzgesetzes über die Verhandlungspflicht zur Erarbeitung von Maßnahmen zwecks Einhaltung der Höchstmengen von Treibhausgasemissionen als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser zu eng gefasst war beziehungsweise andere, damit in einem Wesenszusammenhang stehende Gesetzesteile, unberührt gelassen hätte. Die verbliebenen Gesetzteile dürfen aufgrund der Aufhebungen keinen Inhalt bekommen, der vom eigentlichen Gesetzgeber nicht intendiert war.

  • Janik, Ralph
  • § 3 KSG
  • Art 2 StGG
  • NR 2023, 339
  • § 1 BVG Nachhaltigkeit
  • Art 24 GRC
  • Klimaklagen
  • Art 1 BVG über die Rechte von Kindern
  • Klimaschutzrecht
  • Generationengerechtigkeit
  • Art 7 B-VG
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • § 3 BVG Nachhaltigkeit
  • Art 37 GRC
  • § 2 KSG
  • Kinderrechte
  • Klimaschutz
  • Art 4 BVG über die Rechte von Kindern
  • § 6 KSG
  • VfGH, 27.06.2023, G 123/2023-12
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG

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