


EG-Typengenehmigung mit verbotenen Abschalteinrichtungen für Fahrzeuge: EuGH stärkt Klagebefugnis von Umweltschutzorganisationen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NRBand 3
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2209 Wörter, Seiten 332-335
9,80 €
inkl MwSt




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Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können.
Eine Software für Fahrzeuge, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert („Thermofenster“), stellt eine unionsrechtlich unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Abstract Anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der Deutschen Umwelthilfe und Deutschland wurden dem EuGH Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Ausgangsrechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob der Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Widerspruch einlegen durfte, obwohl die Vereinigung nach deutschem Recht dazu nicht befugt ist. Der EuGH entschied, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Regelungen erlassen dürfen, die den Zugang zu Gerichten für Umweltvereinigungen praktisch unmöglich machen. Insbesondere müssen EG-Typengenehmigungen mit verbotenen Abschalteinrichtungen von anerkannten Umweltorganisationen angefochten werden können.
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- Fritz, Matthias
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- Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007
- EuGH, 08.11.2022, Rs C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, ECLI:EU:C:2022:857
- § 2 Abs 1 UmwRG
- NR 2023, 332
- Klagebefugnis anerkannter Umweltorganisationen gegen KFZ-Typengenehmigung
- Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
- § 113 Abs 1 S 1 VwGO
- Aarhus-Konvention
- Stand der Technik
- Nachhaltigkeitsrecht
- Schadstoffemissionen
- Art 47 GRC
- Zugang zu Gerichten
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können.
Eine Software für Fahrzeuge, welche die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert („Thermofenster“), stellt eine unionsrechtlich unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Anlässlich eines Rechtsstreits zwischen der Deutschen Umwelthilfe und Deutschland wurden dem EuGH Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Ausgangsrechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, ob der Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. gegen Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) Widerspruch einlegen durfte, obwohl die Vereinigung nach deutschem Recht dazu nicht befugt ist. Der EuGH entschied, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Regelungen erlassen dürfen, die den Zugang zu Gerichten für Umweltvereinigungen praktisch unmöglich machen. Insbesondere müssen EG-Typengenehmigungen mit verbotenen Abschalteinrichtungen von anerkannten Umweltorganisationen angefochten werden können.
- Fritz, Matthias
- Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
- Art 5 Abs 2 VO 715/2007
- EuGH, 08.11.2022, Rs C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, ECLI:EU:C:2022:857
- § 2 Abs 1 UmwRG
- NR 2023, 332
- Klagebefugnis anerkannter Umweltorganisationen gegen KFZ-Typengenehmigung
- Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
- § 113 Abs 1 S 1 VwGO
- Aarhus-Konvention
- Stand der Technik
- Nachhaltigkeitsrecht
- Schadstoffemissionen
- Art 47 GRC
- Zugang zu Gerichten