Zur Zulässigkeit von Werbung mit Recycling und recycelten Produkten
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 1937 Wörter
- Seiten 343 -346
- https://doi.org/10.33196/nr202303034301
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Das Werben mit „recyceltem Wasser“ ist nicht per se ein (irreführendes) Werben mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 1 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 UWG. Gewinnt der Werbende durch ein eigenes Klärverfahren Wasser, welches er zur Herstellung seiner Produkte verwendet und dafür kein Wasser aus der Leitung oder aus natürlichen Quellen entnimmt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dieses als „recyceltes Wasser“ zu bezeichnen.
Die Bewerbung einer Plastikflasche als „100 % recycelt“, obwohl der Aufsatz bzw Verschluss nicht recyclebar ist, ist anhand des Verständnisses einer durchschnittlich informierten, verständigen Verbraucher*in zu beurteilen. Eine Irreführung liegt dann nicht vor, wenn Verbraucher*innen grundsätzlich zwischen Behälter und dem Aufsatz bzw Verschluss unterscheiden.
Werbung mit einer Allein- bzw Spitzenstellung im Zusammenhang mit Recyclingprozessen ist insbesondere dann zulässig, wenn der Werbende der (nachweisbar) Erste ist, der sein Produkt im Wege eines Re- bzw Upcyclingprozesses herstellt und nicht aus (neu produzierten) Rohstoffen gewinnt. Verbraucher*innen müssen nicht davon ausgehen und werden nicht in die Irre geführt, wenn bei der Produktion eines neuen Produktes einschließlich Verpackung nicht zu 100 % auf recyceltes Material zurückgegriffen werden kann. So ist allgemein bekannt, dass nicht alle Materialien und Rohstoffe recycelt und industriell weiterverarbeitet werden können und daher der Recyclinganteil bei neu hergestellten Produkten variieren kann.
Das OLG Wien setzte sich kürzlich mit der Frage auseinander, ob Werbeaussagen zu Recyclingeigenschaften eines Produkts gegen das Irreführungsverbot des § 2 UWG verstoßen. Dabei beurteilte es unter anderem Werbung mit „recyceltem Wasser“ als zulässig, weil es sich nicht um Werbung mit Selbstverständlichem handelte. Ebenso erachtete das OLG Wien eine Spitzenstellungswerbung im Zusammenhang mit Recyclingprozessen teilweise als erlaubt.
- Plattner, Severin
- NR 2023, 343
- § 2 Abs 5 Z 7 AWG
- Spitzenstellungswerbung
- OLG Wien, 28.04.2023, 1 R 186/22p
- Irreführung
- UWG
- § 2 UWG
- Nachhaltigkeitsrecht
- Greenwashing
- § 1 UWG
- umweltbezogene Werbung
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