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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 3, Oktober 2023, Band 3

Sottner, Stefan

Abweisung der Klimaklage gegen BMW: Kein Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Pkw mit Verbrennungsmotoren

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Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB anerkannt. Es ist nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadensersatzansprüche geschützt, sondern durch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog bereits präventiv gegen eine drohende Verletzung.

Aufgrund der intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte steht einem Grundrechtseingriff nichts entgegen, dass dieser erst infolge zukünftiger Regelung droht. Wenn diese im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind, ist von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Letztlich muss sich eine die Beeinträchtigung ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet haben, auf Grund derer ein Einschreiten geboten ist.

Ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich indiziert wegen des Charakters des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als „Rahmenrecht“ nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Erforderlich ist vielmehr, dass eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit durch eine umfassende Abwägung der im konkreten Einzelfall betroffenen Güter und Interessen getroffen wird.

Die Umstellung von Wirtschaft und Gesellschaft auf Klimaneutralität ist eine hoch komplexe Aufgabe, die unterschiedliche Strategien zulässt und die überdies nach Umfang und Zeit ständiger Abwägung mit konfligierenden politischen Zielen bedarf. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der Legislative und der Exekutive, also dem politischen Prozess anvertraut.

Abstract

Auf Grundlage des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts begehrten die Kläger Unterlassung wegen des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren. Nach Ansicht des LG München ist ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar nicht von vornherein ausgeschlossen; ein rechtswidriger Eingriff drohe derzeit allerdings nicht. Der Klimaschutz sei zudem Aufgabe des politischen Prozesses.

  • Sottner, Stefan
  • § 16 ABGB
  • Unterlassungsanspruch
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • § 1004 analog BGB
  • Klimabeschluss
  • Art 1 Abs 1 GG
  • Art 8 Nr 1 EMRK
  • Klimaklage
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • LG München, 07.02.2023, 3 O 12581/21
  • NR 2023, 346
  • § 823 Abs 1 BGB
  • Art 2 Abs 1 GG

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