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Heft 1, März 2022, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

S. 6 - 17, Forum

Ortwin Renn

Anforderungen an ein tragfähiges Konzept der Nachhaltigkeitsforschung

Für eine evidenzbasierte und handlungsorientierte Erforschung der Nachhaltigkeit ist eine Integration von analytischem, zielorientiertem und katalytischem Wissen eine wesentliche Voraussetzung. Analytisches Wissen schafft die Grundlage für ein besseres Verständnis der Wechselwirkungen zwischen menschlichen Interventionen in die natürliche Umwelt und deren Konsequenzen. Zielorientiertes Wissen umfasst die normativen Leitkonzepte sowie die darauf aufbauenden Szenarien und Optionen, um bestimmte Ziele, wie etwa die Energiewende, effektiv, effizient, resilient und sozial gerecht zu erreichen. Katalytisches Wissen hilft den Akteur*innen von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft die wesentlichen kommunikativen und politischen Entscheidungsprozesse so zu gestalten, dass die ausgewählten Szenarien und Ziele im Kontext demokratischer Institutionen und Regeln umgesetzt werden können. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Verknüpfung von Sachwissen zur multi-dimensionalen Charakterisierung der Handlungsfolgen mit dem normativen Orientierungswissen zur Bestimmung der Akzeptabilität dieser Folgen im Sinne der Kompatibilität mit den geltenden Rechtnormen, der ethischen Bewertung dieser Folgen und der notwendigen prozeduralen Legitimation durch demokratische Prozesse.

S. 18 - 26, Aufsatz

Jennifer Maaß

Der Europäische Green Deal als Grundlage nachhaltigen Klimaschutzes

Der Green Deal bildet die Grundlage zur Erreichung der nachhaltigen Transformation der Wirtschaft und Gesellschaft in der EU. Mit dem am 12. Juli 2021 kommunizierten Maßnahmenpaket „Fit for 55“ wurde der Green Deal inhaltlich konkretisiert. Doch nicht immer verzahnen sich in diesem Bereich Politik und Rechtsschutz, was insbesondere einen effektiven Klimaschutz gefährdet.

S. 27 - 38, Aufsatz

Wolfgang Berger

Nachträgliche Beteiligung übergangener Umweltorganisationen in Naturschutzverfahren

Nachdem im UVP-G und in Bezug auf IPPC-Anlagen die Aarhus-Konvention vom österreichischen Gesetzgeber schon vor vielen Jahren umgesetzt wurde, war ihre Maßgeblichkeit außerhalb dieser Vorschriften lange Zeit umstritten und wurde von der Rechtsprechung des VwGH verneint. Infolge des Urteils des EuGH im Fall Protect vom 20. Dezember 2017 wurden mittlerweile in allen Naturschutzgesetzen und unter anderem im Wasserrechtsgesetz neue Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen samt Übergangsbestimmungen für eine zeitlich beschränkte Anfechtbarkeit von „Altbescheiden“ eingeführt. Durch die neueste Rechtsprechung des VwGH kommt es aber nun – über die normierten Fristen hinaus – dazu, dass eine nachträgliche Anfechtung von Naturschutzbescheiden zurück bis zum 1. Jänner 2009 möglich ist. Im folgenden Beitrag wird die Rechtsprechungsentwicklung dargestellt und kritisch dazu Stellung genommen.

S. 39 - 49, Aufsatz

Stefan Storr

Rechtsfragen zur Einführung einer Wasserstoffwirtschaft in Österreich

Für die Einführung einer grünen Wasserstoffwirtschaft werden Elektrolyseure und Leitungsanlagen erheblich ausgebaut werden müssen. Es stellen sich Fragen hinsichtlich der Geltung des bisherigen Gaswirtschaftsrechts, Möglichkeiten der Beimischung von Wasserstoff in Erdgas sowie des Nachweises und der Förderung.

S. 50 - 61, Aufsatz

Katharina Häusler

Photovoltaik- und Windkraftanlagen ja, aber wo?

Wo bzw in welcher Weise die für die angestrebte Energiewende erforderlichen Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie errichtet werden dürfen, wird maßgeblich vom Raumordnungsrecht der Länder bestimmt. Teilweise starke Einschränkungen und rechtliche Unsicherheit könnten zur Bremse der Energiewende werden. Eine durchdachte Energieraumplanung kann jetzt aber auch Weichen für lange Zeit stellen.

S. 62 - 69, Aufsatz

Gabriela Staber / Ruth Mahfoozpour

Spannungsfeld „Greenwashing“: Eine Rechtsprechungsübersicht

Werbung mit umweltbezogenen Angaben wird immer beliebter, entspricht aber häufig nicht den rechtlichen Vorgaben. Viele populäre Aussagen zur Umweltfreundlichkeit von Produkten und Dienstleistungen, wie „nachhaltig“ oder „CO2-neutral“, sind zu vage oder nicht belegbar. Oft wird mit Umweltzertifikaten geworben, bei denen unklar ist, von wem und nach welchen Kriterien sie vergeben wurden. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Anforderungen Umweltclaims insbesondere auf Basis der dazu ergangenen Rechtsprechung erfüllen müssen.

S. 70 - 73, Judikatur

Nikolaus Handig

Geschäftsgeheimnisschutz (und anderes) ist unerheblich: Umweltinformationen zu Emissionen sind formunabhängig frei zugänglich

Nach § 4 Abs 2 Z 3 UIG ist der uneingeschränkte Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt von der Voraussetzung abhängig, dass diese Informationen „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ vorliegen. Diese Einschränkung ist nicht mit dem Wortlaut des Art 4 Abs 2 UAbs 2 letzter Satz Umweltinformations-RL vereinbar, wonach Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht entgegengehalten werden dürfen. Daher sind die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet, die einschränkende Wortfolge „in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form“ unangewendet zu lassen.

Die Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ bzw „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ dürfen nicht eng ausgelegt werden.

Abstract

Der VwGH stellt klar, dass die Mitteilung von Informationen zu Emissionen in die Umwelt nicht durch die Berufung auf Geschäftsgeheimnisse verweigert werden kann. Eine dem widersprechende Wortfolge im Umweltinformationsgesetz (UIG) ist unvereinbar mit der Umweltinformations-RL und hat unangewendet zu bleiben.

S. 74 - 77, Judikatur

Gregor Saxinger / Martina Windbichler

Wann verfügt ein Bieter über zertifizierten „Grünen Strom“ nach der Richtlinie UZ 46 des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie?

Durch das Österreichische Umweltzeichen können Unternehmen nach der Richtlinie UZ 46 für „Grünen Strom“ zertifiziert werden. Bei dem hergestellten Strom des Unternehmens handelt es sich um ein „zertifiziertes Produkt“, welches auch über andere zertifizierte Unternehmen gehandelt werden kann.

Ein Bieter verfügt nur dann über zertifizierten Grünen Strom nach der Richtlinie UZ 46, wenn er bereits ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht für die Verbandsmarke Österreichisches Umweltzeichen für seine Stromprodukte hat. Dieses muss bereits im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots vorliegen, sofern verpflichtend nach der Richtlinie UZ 46 zertifizierter Grüner Strom zu liefern ist.

Wenn Grüner Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46 im b2b-Bereich an einen Händler verkauft wird, der kein Ökostromhändler im Sinne dieser Richtlinie ist, darf dieser Strom beim Verkauf an Endverbraucher jedoch nicht mehr als Grüner Strom bezeichnet werden.

Abstract

Sofern im Rahmen der Leistungserbringung verpflichtend zertifizierter Grüner Strom nach der Richtlinie UZ 46 zu liefern ist, müssen Bieter bereits im Zeitpunkt der Abgabe der (Erst-)Angebote die erforderliche Menge an UZ 46-Strom liefern können und somit bereits über UZ 46-Strom verfügen. Über UZ 46-Strom verfügt ein Bieter nur dann, wenn er bereits ein vertraglich begründetes Nutzungsrecht für die Verbandsmarke Österreichisches Umweltzeichen für seine Stromprodukte hat und somit über das Umweltzeichen „Grüner Strom“ nach der Richtlinie UZ 46 bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügt.

S. 78 - 82, Judikatur

Emil Nigmatullin / Julia Wallner

Durchsetzbares „Recht auf saubere Energie“ im Gewerberecht?

Die sogenannte „strategic climate litigation“ zieht immer weitere Kreise, nicht zuletzt auch in Österreich. Im Zentrum der aktuell anhängigen zweiten österreichischen Klimaklage stehen die Durchsetzung subjektiv-rechtlicher Ansprüche auf saubere Energie sowie Fragen rund um die Zulässigkeit staatlicher Wirtschaftslenkungsmaßnahmen.

Abstract

Kann ein „Recht auf saubere Energie“ und damit der Ausstieg aus fossilen Treib- und Brennstoffen durchgesetzt werden? Ein entsprechender Antrag auf Basis der GewO wurde kürzlich von der zuständigen Bundesministerin mangels Zuständigkeit bescheidmäßig zurückgewiesen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über den Stand des Verfahrens und identifiziert weiterführende Problemfelder.

S. 83 - 88, Judikatur

Felix Reimann

EuG bestätigt Kommissionsbeschluss, mit dem deutsche Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen als rechtswidrige staatliche Beihilfe festgestellt wurde

Gelder, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, können als staatliche Mittel im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV betrachtet werden, selbst wenn ihre Verwaltung nicht staatlichen Organen anvertraut ist.

Für die Beurteilung des staatlichen Charakters einer Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV wird zum einen auf eine verpflichtende Belastung der (Letzt-)Verbraucher und zum anderen auf die staatliche Kontrolle über die Verwaltung dieses Systems abgestellt. Es handelt sich um zwei Merkmale, die Teile einer Alternative sind.

Der Beschluss der deutschen Bundesnetzagentur, mit dem Verteilernetzbetreibern in rechtlich verbindlicher Weise die Verpflichtung auferlegt wurde, eine Umlage von den Letztverbrauchern als Netznutzer zu erheben, stellt im konkreten Fall eine Zwangsabgabe dar und impliziert somit die Verwendung staatlicher Mittel.

Das Fehlen einer staatlichen Kontrolle über die Netzbetreiber war im konkreten Fall nicht entscheidend, da es eine staatliche Kontrolle über die Gelder gab, somit über den gesamten Mechanismus für die Erhebung und Zuteilung der streitigen Umlage.

Abstract

Das EuG (Dritte Kammer) wies am 6. 10. 2021 vier (Individual-)Nichtigkeitsklagen deutscher Stromunternehmen ab und bestätigte damit den Beschluss der Kommission, mit welchem diese deren Netzentgeltbefreiung im Zeitraum von 2012 bis 2013 als rechtswidrige staatliche Beihilfe einstufte. Im Kern ging es in diesen Entscheidungen um die einzelnen Aspekte des „staatlichen Charakters“ des Beihilfebegriffes. Dabei stützte sich das EuG auf rezent ergangene Entscheidungen des EuGH und vertiefte die Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen zum Vorliegen der Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV (Zwangsabgabe, staatliche Kontrolle).

S. 89 - 92, Judikatur

Christoph Romirer

EuG: Nichtigkeitsklage der Daimler AG betreffend Prüfverfahren zur Zertifizierung von CO2-Emissionseinsparungen erfolgreich

Der Ausschluss eines ad hoc-Prüfverfahrens der Zertifizierung von CO2-Einsparungen mit Vorkonditionierung ist nicht mit Art 12 Abs 2 DurchführungsVO (EU) 725/2011 vereinbar. Die Vergleichbarkeit der zertifizierten Emissionseinsparungen mit den sich aus Durchführungsbeschluss (EU) 2015/183 ergebenden Einsparungen wird verunmöglicht, wenn ein anderes Prüfverfahren als das im Verfahren zur Genehmigung der gegenständlichen Generatoren als Ökoinnovationen im Sinne des Art 12 VO (EG) 443/2009 angewandt wird.

Ein Prüfverfahren, das nicht die technischen Spezifikationen jedes Generators und die Art seiner Vorkonditionierung berücksichtigt, ist nicht dazu imstande, dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu genügen. Zudem stellt die Anwendung der Vorkonditionierung gängige Praxis in der Industrie dar. Ein davon abweichendes Verfahren kann nicht als geeignetes Mittel angesehen werden, um dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu entsprechen.

Art 12 Abs 2 Durchführungs-VO (EU) 725/2011 ist seinem Wortlaut entsprechend derart auszulegen, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers von Personenkraftwagen nur die zertifizierten CO2-Einsparungen für das der ad hoc-Überprüfung folgende Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen sind, sofern der Hersteller keinen Nachweis über die Richtigkeit der zertifizierten CO2-Einsparungen erbringen kann. Das Jahr vor der ad hoc-Überprüfung ist hingegen nicht maßgeblich.

Abstract

Das EuG beschäftigt sich im vorliegenden Fall mit den Anforderungen des Prüfverfahrens betreffend die Zertifizierung von CO2-Emissionseinsparungen durch Ökoinnovationen, die als Anreize für Autohersteller zur Investition in neue Technologien dienen sollen. Im Fokus steht die Vergleichbarkeit des Zertifizierungsverfahrens (vor nationalen Behörden) und des ad hoc-Prüfverfahrens (der Kommission). Dabei sind auch Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz und zur Rechtssicherheit maßgeblich.

S. 93 - 97, Judikatur

Heike Randl

EuGH stärkt erneut den Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Der rettende Strohhalm für den vom Aussterben bedrohten Feldhamster?

Der in Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL verwendete Begriff „Fortpflanzungsstätte“ umfasst auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV lit a FFH-RL genannten geschützten Tierarten, wie dem Cricetus cricetus (Feldhamster), eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.

Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart im Sinne des Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL müssen so lange Schutz genießen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist, sodass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt.

Die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“ im Sinne des Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL sind dahin auszulegen, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.

Abstract

Bereits zum zweiten Mal hatte sich der EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen des VwG Wien zur Auslegung des Verbotstatbestandes gemäß Art 12 Abs 1 lit d FFH-RL im Zusammenhang mit der Beschädigung bzw Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des streng geschützten Feldhamsters im Zuge von Bauarbeiten auseinanderzusetzen. Der Gerichtshof bekräftigte bzw ergänzte dabei seine Rechtsprechung zur Reichweite des Schutzes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in zeitlicher sowie räumlicher Hinsicht und stellte in Bezug auf Beeinträchtigungen dieses Schutzes auf eine Verringerung bzw Beseitigung der ökologischen Funktionalität ab.

S. 98 - 102, Judikatur

Kilian Wagner

Eco Oro Minerals Corp. v Republic of Colombia – Abgrenzung eines Bergbauverbotes in einem sensiblen Ökosystem verstößt gegen den Investitionsschutz

Nichtdiskriminierende regulatorische Maßnahmen zum Umweltschutz stellen eine Ausübung legitimer Regulierungstätigkeit des Staates dar und sind daher keine indirekte Enteignung. Inkonsistente und widersprechende Handlungen verschiedener Behörden verstoßen gegen den internationalen Mindeststandard, wenn dadurch legitime Erwartungen eines Investors verletzt werden, auch wenn diese das Ziel des Umweltschutzes verfolgen. Eine Ausnahmebestimmung zur Verfolgung von Gemeinwohlinteressen befreit den Staat nicht von der Verpflichtung, eine Entschädigung zu leisten.

Abstract

Das Bergbauverbot in einem sensiblen Ökosystem dient dem Umweltschutz und stellt daher keine indirekte Enteignung von Konzessionsrechten dar. Das Verhalten des Staates zur Abgrenzung des Gebietes erfolgte willkürlich und verletzte damit die legitimen Erwartungen des Investors auf die Stabilität der Rechtslage und folglich den internationalen Mindeststandard zur Behandlung von ausländischen Staatsangehörigen. Die Ausnahmebestimmungen des Abkommens zur Verfolgung von Gemeinwohlinteressen befreien den Staat nicht von der Verpflichtung, eine Entschädigung zu leisten.

S. 103 - 106, Praxis

Thomas Neger

Änderung der Aarhus-Verordnung

Die Aarhus-Verordnung setzt die Aarhus-Konvention als völkerrechtlicher Vertrag für die Organe und Einrichtungen der EU um. Durch eine aktuelle Änderung der Aarhus-Verordnung werden die Rechte der Öffentlichkeit zur Überprüfung umweltbezogener Verwaltungsakte und Verwaltungsunterlassungen gestärkt, indem künftig neben den Umweltorganisationen auch anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Überprüfungsrecht zusteht. Mit dieser Entwicklung wird auch der Druck auf die Mitgliedsstaaten steigen, bei der Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention „compliant“ zu agieren.

S. 106 - 111, Praxis

Katrin Burgstaller

Eine Darstellung der Kommissionsempfehlung zu „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“

Die europäische Energiepolitik sieht die Energieeffizienz als Teil der fünf Dimensionen, welche im Rahmen der Strategie der Energieunion Einzug nahm. Mit der Einführung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die hier behandelte Empfehlung der Kommission mit Leitlinien für die Anwendung dieses Grundsatzes in der Praxis, wird eine weitere Unterstützung zur (sektorübergreifenden) Verbesserung der Energieeffizienz geboten. Bereits im Green Deal wurde festgelegt, dass die Energieeffizienz in den Mittelpunkt zu stellen ist, weil sie eine der wichtigsten Lösungen in allen Wirtschaftszweigen darstellt und damit dazu beiträgt, die Klimaneutralität mit den geringstmöglichen Kosten zu erreichen. Die Leitlinien richten sich an nationale und lokale politische Entscheidungsträger und Regulierungsbehörden, welche den Weg für die Anwendung der Energieeffizienz von Marktteilnehmern und Investoren ebnen, die wiederum Entscheidungen über nachhaltige und effiziente Lösungen treffen.

Fundstelle: Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus, ABl 2021 L350/9.

S. 112 - 115, Praxis

Günther Illek / Angelika Tisch

Maßnahmenkatalog zur Verankerung einer nachhaltigen Lieferkette im Beschaffungswesen der öffentlichen Hand

Im Forschungsprojekt „Wir BEschaffen das!“ wurde untersucht, mit welchen Maßnahmen über die öffentliche Auftragsvergabe der Lieferverkehr und die von ihm verursachten Emissionen reduziert werden können. Die wichtigsten Ergebnisse wurden in einem Katalog mit insgesamt 15 Maßnahmen zusammengefasst, die auch hinsichtlich ihrer Vergaberechtskonformität geprüft wurden.

S. 116 - 121, Praxis

Wilma Hauser / Werner Hauser

„Lieferkettengesetz“ – Grundlagen, Implikationen und Perspektiven für Österreich

Zur Überwindung bzw zum Ausgleich der vielfältigen Ungleichgewichte im Zusammenhang mit dem globalen Handel werden seit geraumer Zeit sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene rechtliche Rahmen zur Kanalisierung der bestehenden Defizite diskutiert. Als weltweit viertgrößte Volkswirtschaft hat Deutschland kürzlich einen viel beachteten und beachtlichen Schritt zur Problemlösung gesetzt und das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ in Kraft gesetzt. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der gegenständliche Beitrag zunächst internationale Zugänge und Zusammenhänge, stellt die zentralen Regelungsinhalte und -mechanismen der deutschen Kodifikation dar und bietet darauf aufbauend Perspektiven für ein österreichisches Gesetz. Dabei wird auch auf die Fruchtbarmachung des bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungsregimes zur faktischen Effizienzsteigerung eines zukünftigen Gesetzes eingegangen.

S. 126 - 127, Veranstaltungen

Maximilian Nickel

Neustart nach Krisenjahrzehnt: Die Konferenz zur Zukunft Europas

S. 133 - 133, Veranstaltungen

imh-Spezialtag „Nachhaltigkeitsrecht“

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