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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 1, März 2023, Band 3

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

S. 6 - 12, Forum

Köhler, Lukas

Vier Thesen für einen wirksamen Klimaschutz

Verantwortung für kommende Generationen zu übernehmen bedeutet, Umwelt und Natur vor irreparablen Schäden zu bewahren. Aus diesem Grund ist Klimaschutz eine, wenn nicht die, zentrale Menschheitsaufgabe in diesem Jahrhundert. Mit dem Übereinkommen von Paris hat die Staatengemeinschaft auf diese Herausforderung reagiert und sich dazu verpflichtet, ihre Anstrengungen darauf zu richten, die Erderwärmung auf deutlich unter 2°C, möglichst 1,5°C, zu begrenzen. Die damit verbundene Notwendigkeit der CO2-Neutralität der globalen Wirtschaft ist eine gewaltige Herausforderung, die nur durch globale Kooperation, technologischen Fortschritt und marktwirtschaftliche Anreize zu effektivem Klimaschutz erreichbar ist. Liberale Klimapolitik entkoppelt das Wirtschaftswachstum vom Ausstoß von Treibhausgasen und eröffnet allen Menschen, vor allem auch in den Schwellen- und Entwicklungsländern, auch weiterhin die faire Chance, auf klimafreundliche Weise nach Wachstum und Wohlstand zu streben.

S. 13 - 20, Aufsatz

Abel, Patrick

Klimaklagen gegen Staaten: Ein systematischer Überblick

Klimaklagen gegen Staaten sind ein Trend der vergangenen Jahre, der viele nationale Rechtsordnungen und das Völkerrecht betrifft. Der vorliegende Beitrag möchte über diese Entwicklung einen systematischen Überblick bieten. Nach einer Zusammenstellung der wichtigsten jüngeren Verfahren skizziert er die durch Klimaklagen strukturell aufgeworfenen Rechtsfragen und stellt sie in einen Bezug zum Nachhaltigkeitsprinzip.

S. 21 - 30, Aufsatz

Buser, Andreas

Klimaanpassungsklagen in Deutschland? Ein rechtsvergleichender Überblick

Der Beitrag zeigt auf, inwiefern gerichtliche Verfahren bereits heute einen Beitrag zur Stärkung der Klimaresilienz leisten. Die rechtsvergleichende Darstellung bereits entschiedener und anhängiger Verfahren aus diesem Bereich verdeutlicht, in welchen Bereichen eine gerichtliche Durchsetzung von Klimaanpassungsbelangen möglich erscheint. Zwar werfen die Verfahren keine grundlegend neuen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen auf, sie offenbaren aber, dass der Förderung der Klimaresilienz im Recht bisher keine hervorgehobene Stellung zukommt. Abschließend geht der Beitrag auf eine mögliche Stärkung dieser Belange durch ein geplantes Bundes-Klimaanpassungsgesetz oder eine Konkretisierung entsprechender Fachgesetze ein.

S. 31 - 38, Aufsatz

Ibesich, Moritz/​Wurmhöringer, Georg

Der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus („CBAM“): Europas Antwort auf Emissions- und Produktionsverlagerungen in Drittstaaten

Mit dem neuen Instrument einer CO2-Grenzausgleichsabgabe geht die Europäische Union einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität. Durch die neue Abgabe will die EU ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit absichern und zur Reduktion der globalen Emissionen beitragen. Das Grundkonzept, inländische Waren und Importe in den Binnenmarkt mit einem gleich hohen CO2-Preis zu belasten, ist unausweichlich, um die Verlagerung von Emissionen effektiv zu verhindern.

S. 39 - 49, Aufsatz

Lehner, Andrea

Die Beteiligung an Völkerrechtsverbrechen im unternehmerischen Kontext – Überlegungen zur Strafbarkeit auf nationaler und internationaler Ebene

Für die Sicherstellung der Einhaltung der Menschenrechte stehen auch in Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit die Mittel des Strafrechts als ultima ratio zur Verfügung. Da wirtschaftliche Akteure nur in den seltensten Fällen als alleinige unmittelbare Täter*innen handeln, sondern in der Regel potenzielle Unterstützungshandlungen zu völkerrechtlichen Kernverbrechen leisten, sind für deren Strafbarkeit die Voraussetzungen der Beteiligung zu prüfen.

S. 50 - 55, Aufsatz

Peter, Adolf

Sanktionsmechanismus zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris. Das EU-Neuseeland-Freihandelsabkommens im Lichte der Eindämmung des Klimawandels

Am 30. Juni 2022 haben die EU und Neuseeland die Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen) abgeschlossen, das EU-Neuseeland-Free Trade Agreement (FTA). Dieses enthält umfangreiche nachhaltigkeitsbezogene Verpflichtungen. Der vorliegende Beitrag legt den Fokus auf die Durchsetzung des Übereinkommens von Paris auf Basis des EU-Neuseeland-FTA. Darüber hinaus zeigt der Beitrag das Zusammenspiel mit der geplanten Corporate Sustainability Due Diligence Richtlinie (CSDD-RL) im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels. Abgerundet wird der Beitrag mit einem kurzen Vergleich (bezüglich der Umsetzung des Pariser Übereinkommens) zum noch nicht ratifizierten Umfassenden Investitionsabkommen der EU mit China.

S. 56 - 62, Judikatur

Cudlik, Christoph/​Mayer, Jutta

EuGH betont Ressourcenschonung und trifft wichtige Klarstellungen zu Abfall, Abfallende und Nebenprodukten

Aushubmaterial, das zur höchsten Qualitätsstufe gehört und in technischer und rechtlicher Hinsicht für die Verbesserung landwirtschaftlicher Flächen geeignet ist, ist nicht zwangsläufig Abfall, sondern kann entweder ein Nebenprodukt sein oder bereits durch ein bloßes Qualitätsprüfungsverfahren das Abfallende erreicht haben.

Der Umstand, dass bereits vor dem Aushub konkrete Anfragen betreffend die Lieferung solchen Materials vorlagen, um Arbeiten zur Rekultivierung und Verbesserung von ordnungsgemäß bestimmten Böden und landwirtschaftlichen Flächen durchzuführen, ist nicht geeignet, den Willen des Besitzers zu belegen, sich des fraglichen Materials zu entledigen.

Bodenaushub fällt bei einem der ersten Schritte an, die im Verfahren der Bauausführung als wirtschaftlicher Tätigkeit, die zur Transformation von Gelände führt, üblicherweise unternommen werden und ist daher integraler Bestandteil eines Herstellungsverfahrens im Sinne von Art 5 Abs 1 ARRL.

Aus Erwägungsgrund 22 und Art 3 Nr 16 ARRL geht hervor, dass für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft im Sinne von Art 6 ARRL ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen kann, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt.

Würde die Wiederverwendung von Aushubmaterial durch Formalkriterien behindert, die für den Umweltschutz irrelevant sind, so liefen diese Kriterien den mit der ARRL verfolgten Zielen zuwider, die darin bestehen, die Anwendung der Abfallhierarchie sowie die Verwertung von Abfällen und die Verwendung verwerteter Materialien zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen zu fördern und die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. Es ist nicht zulässig, dass derartige Formalkriterien die Verwirklichung der Ziele der ARRL gefährden.

Art 3 Nr 1 und Art 6 Abs 1 ARRL sind daher dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur höchsten Qualitätsklasse gehört,

als „Abfall“ einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art 5 Abs 1 ARRL genannten Voraussetzungen für die Einstufung als „Nebenprodukt“ erfüllt, und

die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfüllt hat, die für den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährdet wird.

Abstract

In der Rechtssache Porr geht es um die Abfalleigenschaft von Bodenaushubmaterial. Der EuGH setzt sich in seinem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil mit der zentralen abfallwirtschaftsrechtlichen Abgrenzung zwischen Abfall und Nichtabfall (Nebenprodukt bzw Material, das das Abfallende erreicht hat) auseinander und erteilt der bisherigen nationalen Rechtsprechung, nach der Bodenaushubmaterial bis zur Einbringung in ein Grundstück Abfall sei, eine Absage. Die Konsequenzen sind weitreichend und können wesentlich zu weiteren Schritten in Richtung einer Kreislaufwirtschaft beitragen.

S. 63 - 65, Judikatur

Sturm, Christian

Klimaschutz kann Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn bei baulichen Maßnahmen begründen

Es bestehen Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Berlin (NachbarG Bln), namentlich an der Vereinbarkeit der Norm mit Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie). Zweifelhaft ist insbesondere, ob der Berliner Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 16a NachbarG Bln die grundrechtlich geschützten Interessen des vom Überbau betroffenen Nachbarn ausreichend berücksichtigt hat.

In der Gesamtschau erscheint es möglich, dass § 16a NachbarG Bln insgesamt noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung aus Sicht des Gesetzgebers nicht allein das Verhältnis zweier Grundstückseigentümer untereinander betrifft, deren Individualinteressen zum Ausgleich zu bringen sind. Sie dient vielmehr vor allem dem Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang mit Verfassungsrang.

Abstract

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte als Höchstgericht in Zivilsachen über einen Rechtsstreit zweier Grundstücksnachbarn in Berlin zu verhandeln. Gegenständlich war eine landesrechtliche Vorschrift, die dem Nachbarn eine Duldungspflicht für den Überbau von Wärmedämmung an den Außenwänden auferlegt. Durch das Urteil hat der BGH die in Deutschland für den Nachbarn einschneidendste Regelung im Land Berlin abgesegnet.

S. 66 - 70, Judikatur

Hofer, Matthias/​Sebulke, Philipp

Werbeclaim „Klimaneutral“: Dauerbrenner der lauterkeitsrechtlichen Judikatur

Die auf einem Haushaltsartikel (Müllbeutel) neben einem Warenlogo aufgedruckte Werbeaussage „klimaneutral“ lässt nicht darauf schließen, dass das herstellende Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere.

Anders als der unscharfe Begriff der „Umweltfreundlichkeit“ enthält jener der „Klimaneutralität“ eine eindeutige Aussage. Er enthält die Erklärung, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist.

Die Angabe „klimaneutral“ enthält hingegen nicht auch die weitere Erklärung, die ausgeglichene Bilanz werde durch gänzliche Emissionsvermeidung bei der Produktion erreicht. Dies gilt erst recht, wenn die Angabe mit dem deutlich sichtbaren Hinweis verbunden wird, dass zur Herstellung der Klimaneutralität Klimaschutzprojekte unterstützt werden. Einen erläuternden Hinweise zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen bedarf es nicht.

Abstract

Das OLG Schleswig war mit dem Werbeclaim „klimaneutral“ auf einem Müllbeutel befasst. Es kam zum Ergebnis, dass die Irreführungseignung von Umweltwerbung zwar streng zu prüfen ist, die Behauptung „klimaneutral“ jedoch nicht ohne Weiteres mit „emissionsfrei“ bzw „emissionsfrei produziert“ gleichgesetzt werden kann. Vielmehr könne die Klimaneutralität auch durch Kompensationszahlungen hergestellt werden. Sowohl in Deutschland als auch in Österreich liegen zum genannten Werbeclaim divergierende Judikaturlinien beziehungsweise Ansichten vor.

S. 70 - 74, Judikatur

Schäufler, Sabine

Erhöhung kommunaler Parkgebühren für Bewohnerparkplätze aus klimapolitischen Gründen zulässig

[...]

Der Gebührengesetzgeber darf bei der Bemessung der Bewohnerparkgebühr auch Lenkungsziele verfolgen. Zulässige Lenkungszwecke sind die Erreichung des staatlichen Klimaschutzziels des Art 20a Grundgesetz (GG) und der Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels durch eine Reduktion des Kfz-Verkehrs und die Verringerung des hierdurch bedingten CO2-Ausstoßes.

Die Staffelung der Bewohnerparkgebühr nach der Größe des Fahrzeugs und damit nach der in Anspruch genommenen Parkfläche ist nicht zu beanstanden.

Für die Beurteilung der Frage, ob das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art 20 Abs 3 GG) verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht wurde.

[...]

Abstract

Mit Urteil vom 13. Juli 2022 erklärt der VGH Baden-Württemberg eine klimapolitisch motivierte Erhöhung von Bewohnerparkgebühren für zulässig. Die Entscheidung enthält grundlegende Aussagen zur Zulässigkeit kommunaler Klimaschutzmaßnahmen.

S. 74 - 78, Judikatur

Tropper, Johannes/​Wagner, Kilian

Rockhopper v. Italy – Investitionsschutz vor Klimaschutz im Energiecharta-Vertrag?

Ein gesetzliches Verbot der Erdöl- und Gasförderung und die darauf basierende Abweisung eines Antrags auf eine Förderkonzession kann gemäß dem Vertrag über die Energiecharta als direkte Enteignung klassifiziert werden, sofern das Unternehmen nach innerstaatlichem Recht bereits einen Anspruch auf Erteilung der Förderkonzession erworben hat.

Abstract

Das vom italienischen Parlament beschlossene Verbot der Erdöl- und Gasförderung in Küstennähe und die darauf basierende Abweisung des Antrags des britischen Unternehmens Rockhopper auf eine Förderkonzession stellen nach dem Vertrag über die Energiecharta eine direkte Enteignung dar. Das Unternehmen hatte bereits die nötigen umweltrechtlichen und technischen Genehmigungen erhalten und nach italienischem Recht einen Anspruch auf Erteilung der Förderkonzession erworben. Der klagenden Partei wurde Schadenersatz in der Höhe des Marktwertes des Öl- und Gasfeldes zum Zeitpunkt des Unternehmenserwerbs zugesprochen.

S. 79 - 83, Judikatur

Baumgartner, Martin

Daniel Billy et al/Australien – Rechte indigener Minderheiten und die Auswirkungen des Klimawandels in der „Torres Strait“

Die Opfereigenschaft ist gegeben, wenn die Gefährdung einer Einzelperson durch Auswirkungen des Klimawandels „mehr als eine theoretische Möglichkeit“ ist.

Ein Staat kann durch Verabsäumung von geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sowie zur Anpassung an dessen Auswirkungen seine positiven Menschenrechtsverpflichtungen verletzen.

Die menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates müssen im Kontext der klimarechtlichen Verträge, bei denen dieser Staat (Vertrags-)Partei ist, interpretiert werden.

Abstract

Der UN-Menschenrechtsausschuss stellte in Daniel Billy et al/Australien erstmals eine Menschenrechtsverletzung aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen gegen die Effekte des Klimawandels fest. Durch das Versäumnis geeigneter Maßnahmen sah die Mehrheit des Ausschusses das Recht auf Privatleben und die Rechte der Antragsteller*innen als Minderheit verletzt. Einzelne Stellungnahmen der Mitglieder des Ausschusses gingen noch weiter und stellten sowohl Verletzungen des Rechts auf Leben als auch eine Verpflichtung Australiens, Schritte gegen die Erderwärmung zu setzen, fest.

S. 84 - 88, Praxis

Broucek, Miriam

„Green Loans“: Rahmenbedingungen und Wirkungsweise

Der Bedarf an echter, transformativer Nachhaltigkeit ist auch im Finanzsektor akuter denn je. Entsprechend hat das ehemalige Nischenthema „Green Finance“ in den letzten Jahren an Marktvolumen zugenommen. Green Finance umfasst breit definiert grundsätzlich alle Möglichkeiten der Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital zur Finanzierung ökologischer Zwecke. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über wesentliche Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit Green Finance und geht dabei auch auf die Rahmenbedingungen von grünen Krediten („Green Loans“) ein.

S. 88 - 92, Praxis

Strahberger, Harald

Verfahrensbeschleunigung für Vorhaben der Energiewende durch die UVP-G-Novelle 2022

Eines der erklärten Ziele der UVP-G-Novelle 2022 ist es, den Ausbau von erneuerbaren Energien durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Vorhaben der Energiewende voranzutreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die UVP-G-Novelle 2022 daher ein großes Bündel an Maßnahmen bereit, zB raumordnungsrechtliche Erleichterungen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen, Abschaffen von sachverständigen Doppel- und Mehrfachprüfungen sowie die Einschränkung von Partei- und Verfahrensrechten.

Fundstelle: UVP-G-Novelle 2022, 220/ME XXVII.GP

S. 92 - 95, Praxis

Kletzan-​Slamanig, Daniela/​Schratzenstaller, Margit

Ökologisierung des Abgabensystems im Föderalstaat

Im Rahmen der Ökologisierung von Abgabensystemen spielen föderale Aspekte in der Regel keine Rolle. Die finanzwissenschaftliche Literatur bietet jedoch Kriterien zur Festlegung der staatlichen Ebene, die für die Bepreisung unterschiedlicher negativer Externalitäten am besten geeignet wäre. Im österreichischen Kontext wären sowohl die stärkere Ökologisierung des Abgabensystems als auch in bestimmten Bereichen eine stärkere Dezentralisierung umweltbezogener Steuern und Abgaben überlegenswert.

S. 96 - 99, Praxis

Bretschneider, Vincent/​Haibel, Markus

E-Mobilität ist gekommen um zu bleiben – der (private) Ladestationen-Ausbau ist somit unabdingbar

Um vor allem die unionsrechtlich verbindlichen Klimaschutzziele zu erreichen, ist – neben Maßnahmen, um Verkehr zu vermeiden und zu verlagern – die Elektrifizierung des Straßenverkehrs und die Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist der strategische Ausbau der entsprechenden öffentlichen sowie privaten Ladeinfrastruktur. Österreich hat sich in den vergangenen Jahren im europäischen Spitzenfeld bei Neuzulassungen von E-Fahrzeugen etabliert. Neben Förderprogrammen, die seit 2017 die Anschaffung von E-Fahrzeugen und den Ausbau der Ladeinfrastruktur vorantreiben und dabei laufend weiterentwickelt werden, gilt es in Zukunft, weitere wichtige regulatorische und (verwaltungs-)technische Maßnahmen zu setzen, die als Weichenstellungen zur Dekarbonisierung des Verkehrssektors einen großen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten.

S. 100 - 101, Praxis

Starz, Edgar

KAGes: „Handbuch für Nachhaltige Beschaffung in Krankenanstalten“

Der Zentraleinkauf der Steiermärkischen Krankenanstalten (KAGes) setzt als Arbeitsbehelf das „Handbuch für Nachhaltige Beschaffung in Krankenanstalten“ ein, welches unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage eine rasche Orientierung für Einkäufer*innen beim Einsatz von „Nachhaltigkeitsfeatures“ gibt.

S. 102 - 104, Praxis

Bertel, Maria

Spanien: Per Gesetz die größte Salzwasserlagune Europas „Mar Menor“ als Rechtssubjekt anerkannt

Mit Gesetz vom 30. September 2022 hat Spanien der Lagune „Mar Menor“ die Stellung als Rechtssubjekt zuerkannt. Der folgende Beitrag skizziert die Inhalte des Gesetzes und ordnet diese in den allgemeinen Diskurs zu Rechten der Natur ein.

Fundstelle: BOE-A-2022-16019; Boletín Oficial del Estado, Núm. 237, Lunes 3 de octubre de 2022, Sec. I. Pág. 135131-135135

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