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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 1, März 2021, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

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S. 6 - 13, Forum

Gewessler, Leonore

Nachhaltigkeit

Das Klimaschutzministerium hat im ersten Jahr ein Rekordbudget für den Klimaschutz sichergestellt. Alten, fossilen Heizungen wurde der Kampf angesagt und eine Förderung für saubere Heizungssysteme auf den Weg gebracht. Anhand eines neuen Rahmenplans für die Bahn wird die Bahninfrastruktur ausgebaut und so der Umstieg auf klimafreundliche Fortbewegungsmittel erleichtert. Zusätzlich soll es mit dem EAG gelingen, eine Million Dächer mit Photovoltaik-Anlagen auszustatten und den wichtigen Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Es ist jetzt an der Zeit, mit vielen Initiativen und Maßnahmen die Weichen für eine klimaneutrale Zukunft zu stellen: Mit Nachhaltigkeitsrecht zur österreichischen Klimaneutralität 2040.

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S. 14 - 24, Aufsatz

Stangl , Florian

Zur Genese des Europäischen Klimagesetzes

Mit dem Europäischen Klimagesetz möchte die EU ihre globale Vorreiterrolle im Klimaschutz festigen und den Weg zu einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft im Jahr 2050 ebnen. Als zentraler Meilenstein zur Klimaneutralität gilt dabei ein erhöhtes CO2-Reduktionsziel für das Jahr 2030. In welchem Ausmaß der Treibhausgasausstoß bis 2030 zu reduzieren sein soll, ist aktuell noch Gegenstand der Trilog-Verhandlung. Eines scheint aber gewiss: Die gesteigerte Zielsetzung für 2030 und das langfristige Ziel eines klimaneutralen Europas werden nicht nur eine umfangreiche Anpassung des klimarechtlichen acquis, sondern auch eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit erforderlich machen.

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S. 25 - 33, Aufsatz

Dederer, Hans-​Georg

Die Governance-Verordnung der Union

Die Governance-Verordnung der Europäischen Union verfolgt das Ziel einer „krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion“. Als klimapolitisches Instrument dient die Verordnung insbesondere dazu, die EU-Mitgliedsstaaten so zu steuern, dass der Union die Erfüllung ihrer eigenen völkerrechtlichen Klimaschutzverpflichtungen im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens von Paris gelingt. Als „softes“ Steuerungsinstrument könnte diese zu einem Paradigma kluger Rechtsetzung auf dem Gebiet des Klimaschutzes und damit zu einem nachhaltigkeitsrechtlichen Regulierungstyp werden.

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S. 34 - 42, Aufsatz

Rajal, Bernd/​Orator-​Saghy, Stefanie

Die Rolle der Energiegemeinschaften im österreichischen Energierecht

Das Gesetzespaket rund um das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG-Paket) beinhaltet die rechtlichen Vorgaben für Energiegemeinschaften, die als neue Marktteilnehmer einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende leisten können. Ihre Eingliederung in das bestehende Strommarktmodell wirft spannende Rechtsfragen auf. Deren Beantwortung wird wesentlichen Einfluss darauf haben, ob Energiegemeinschaften in Österreich eine Zukunft haben werden. Dadurch würde der Ausbau erneuerbarer Energien im privaten Bereich als vertikale Dimension des Nachhaltigkeitsrechts forciert.

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S. 43 - 52, Aufsatz

Arztmann, Franz Josef/​Reisner, Hubert

Green Public Procurement – Nachhaltigkeit in der Vergabe

Der Artikel gibt ausgehend von der Verwendung „vergabefremder“ Kriterien einen Überblick über die Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit in Vergabeverfahren. Diese können in die Spezifikation der Leistung, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien und Auflagen für die Auftragsausführung einfließen. Besonderes Augenmerk liegt auf Zuschlagskriterien, die Lebenszykluskosten bewerten. Insgesamt wird die Bedeutung des Vergaberechts als politisches Instrument zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele im Sinne des „green public procurement“ (GPP) – und damit als zentrales Instrument des Nachhaltigkeitsrechts – betont.

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S. 53 - 61, Aufsatz

Hofbauer, Jane A.

Die Entwicklung des Sustainable Development Begriffs im Völkerrecht

Die Entwicklung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung wurde stark durch völkerrechtliche Instrumente und Organe geprägt. Spätestens mit Ende des Kalten Krieges ist es zum Entwicklungsparadigma der Vereinten Nationen und der internationalen Gemeinschaft geworden. Trotz der politischen Einigkeit ist der normative Gehalt noch nicht gleichermaßen gefestigt. Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung wird dennoch oft zur Auslegung von Verträgen herangezogen und wirkt so auf eine integrative Betrachtung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen hin. Die SDGs sind entscheidender Richtungskompass des Nachhaltigkeitsrechts und geben diesem seinen materiell-rechtlichen Rahmen als zielgerichtete Querschnittsmaterie vor.

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S. 62 - 63, Judikatur

Johler, Mirella Maria

Verfassungskonformität des Plastiksackerlverbots wegen Umsetzung von Unionsrecht und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben und der hohen Bedeutung des Umweltschutzes (vgl zB VfSlg.12.009/1989, 20.185/2017) das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verbietet, zumal gewisse umweltschonende Tragetaschen vom Verbot ausgenommen sind.

Abstract

Der VfGH entschied im Beschluss vom 17. Juni 2020, G 227/2019, dass das Kunststofftragetaschenverbot im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. § 13k AWG 2002 ist nicht unsachlich, weil die Regelung unionsrechtliche Vorgaben umsetzt. Der Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Kunststofftragetaschenhersteller ist verhältnismäßig, weil das Interesse am Gesundheits- und Umweltschutz überwiegt.

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S. 64 - 68, Judikatur

Krasznai, Reka

Standortgemeinde zählt nicht zur „Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention

Die Standortgemeinde zählt nicht zur „Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention. Es ist daher nicht erforderlich, ihr Parteistellung im vereinfachten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren einzuräumen.

Abstract

Die Standortgemeinde hat gemäß § 50 Abs 4 AWG 2002 keine Parteistellung im vereinfachten abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine solche Parteistellung kann auch aus dem Unionsrecht nicht abgeleitet werden, zumal die Standortgemeinde nicht als „Öffentlichkeit“ im Sinne des Art 2 Abs 4 Aarhus-Konvention zu qualifizieren ist und sie daher auch kein Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art 9 Abs 2 und 3 Aarhus-Konvention hat.

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S. 68 - 73, Judikatur

Cudlik , Christoph

VwGH bestätigt UVP-Genehmigung für das Vorhaben SKW Kühtai

Die Kompensierbarkeit eines Eingriffs (zB durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) steht einer Versagung der Genehmigung nach § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 entgegen.

Ersatzmaßnahmen lassen sich durch das Kriterium der Gleichwertigkeit von den Ausgleichsmaßnahmen abgrenzen. Dies bedeutet eine Lockerung, jedoch keine gänzliche Aufhebung des Funktionalzusammenhangs zwischen der Beeinträchtigung und der Ersatzmaßnahme.

Die nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgende Ermittlung des Kompensationsbedarfs, die konkret schutzgutbezogen vorzunehmende Art der Kompensationsberechnung und die sich daraus ergebenden Kompensationsmaßnahmen stellen jeweils von Sachverständigen zu beantwortende Fragen dar.

Dass eine Verwaltungssache in jedem Fall eine ihr Wesen bestimmende, scharfe räumliche bzw geographische Grenze hätte, kann aus der dafür einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG nicht abgeleitet werden.

Das Vorgehen des BVwG, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen eine konkrete Ersatzmaßnahme auf Grund des gegebenen – wenn auch gelockerten – räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem zu kompensierenden Eingriff als geeignet anzusehen, sie dabei jedoch wegen der Lockerung des Zusammenhangs deutlich abzuwerten, ist nicht als unvertretbar zu beanstanden.

Abstract

Mit dem Beschluss „Kühtai II“ hat der VwGH mehrere Revisionen gegen die Bestätigung der UVP-Genehmigung für das Vorhaben „Speicherkraftwerk Kühtai“ mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig zurückgewiesen. Trotz der „bloßen“ Zurückweisung enthält dieser Beschluss mehrere bedeutende Aussagen insb zu den Genehmigungsvoraussetzungen in UVP-Genehmigungsverfahren. In der vorliegenden Entscheidungsbesprechung werden einige dieser bedeutenden Aussagen des VwGH näher beleuchtet.

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S. 73 - 87, Judikatur

Paulitsch , Angelika

Verwaltungsgerichtshof bestätigt UVP-Genehmigung für 380-kV-Salzburgleitung

Bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben können auch mehrere Behörden (Landesregierungen) für die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens zuständig sein.

Der Netzentwicklungsplan (NEP) ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Bestünde für diesen die Verpflichtung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wäre dafür die Regulierungsbehörde als sachnächste Behörde zuständig.

Aus der innerstaatlichen Rechtslage lässt sich auf Grund einer allenfalls zu Unrecht unterbliebenen SUP betreffend den NEP keine Konsequenz für das UVP-Genehmigungsverfahren (hier betreffend eine 380-kV-Starkstromfreileitung) ableiten.

Mit der UVP-G-Novelle 2018 wurde der unionsrechtliche Begriff der Abholzung vom innerstaatlichen Begriff der Rodung abgekoppelt, weil auch Trassenaufhiebe als Abholzungen angesehen werden. Zwar definiert FN 14a zu Z 46 lit a und b Anhang 1 UVP-G 2000 den Begriff der Rodung im UVP-G 2000 gleichlautend wie § 17 Abs 1 ForstG 1975. Allerdings kann der Begriff der Rodungen nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Begriff der Abholzungen gleichgesetzt werden, weil der Tatbestand der Abholzungen innerstaatlich mit einem Verweis auf Rodungen und Trassenaufhiebe umgesetzt wird.

Eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Alternative ist nicht als „geeignete“ Alternativlösung im Sinn des § 3a Abs 2 Z 2 Salzburger NSchG anzusehen.

Das Tötungsverbot der FFH-RL und der Vogelschutz-RL (insbesondere das in Kauf nehmen) stellt auf eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ab.

Der Verbotstatbestand der Störung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL bezieht sich auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum.

Ein Maßnahmenkonzept zum Ausgleich von Auswirkungen muss hinreichend bestimmt sein. Die maßgebliche Festlegung des Inhalts der Vorschreibung muss bereits durch die Entscheidung selbst erfolgen.

Die Sicherstellung der Stromversorgung zählt zu den Belangen des Allgemeinwohls und stellt ein besonders wichtiges öffentliches Interesse dar. Zur Beurteilung darf auch die Interessenlage auf europäischer Ebene und die durch die Aufnahme in die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausdruck gebrachte Zuerkennung eines europäischen Interesses am gegenständlichen Vorhaben einer 380-kV-Starkstromfreileitung mit einbezogen werden. Der Umstand, dass die geplante Leitung auch für den internationalen Stromhandel zur Verfügung steht, hat nicht zur Folge, dass die Verwirklichung (bloß) im privaten oder betriebswirtschaftlichen Interesse liegt bzw das öffentliche Interesse dadurch geschmälert wird. Auch wird die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dadurch nicht zu einem bloßen Nebenzweck degradiert.

Abstract

Die 380-kV-Salzburgleitung hat in den letzten Jahren nicht nur die Medien, sondern vor allem die juristische Praxis beschäftigt: Nach rund acht Jahren Verfahrensdauer hat der VwGH nun einen Schlussstrich gezogen und die letzten Rechtsmittel gegen die UVP-Genehmigung abgewiesen. Dabei hat er in seiner höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen entsprechenden und bemerkenswert klar strukturierten Entscheidung zahlreiche Rechtsfragen gelöst, die weit über den Anlassfall hinaus Bedeutung haben.

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S. 87 - 87, Judikatur

Zoppel, Moritz

Ladestation für Elektroauto und WEG

Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten berechtigt. Die Änderung darf weder zu einer Schädigung des Hauses noch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer führen. Gemäß Z 2 muss die Änderung, sofern dafür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann nicht untersagt werden.

Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (hier: zur Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) sind als privilegierte Verlegung einer Stromleitung samt ähnlicher Einrichtung iSd § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002 zu verstehen. Eine Aufspaltung in eine Änderung der Stromleitung einerseits und des Stromauslasses (hier in Form der Wallbox) andererseits hat nicht stattzufinden. Solche Maßnahmen bedürfen nicht der Prüfung der Verkehrsüblichkeit noch eines wichtigen Interesses des Antragstellers iSd § 16 Abs 2 Z 2 erster Satz WEG 2002.

Etwas anderes gilt hingegen für die Verlegung einer Elektroleitung, die dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglicht. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine technisch einfache Ausführung, vielmehr müsste für Ladestationen mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW ein Drehstromanschluss neu errichtet werden. Der ASt müsste die Verkehrsüblichkeit einer solchen Maßnahme oder aber sein konkretes wichtiges Interesse daran nachweisen.

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S. 88 - 91, Judikatur

Förstel-​Cherng, Anna/​Tretthahn-​Wolski, Elisabeth

Ein Durchbruch für mehr Nachhaltigkeit in Schiedsverfahren –OGH stärkt die Möglichkeit, Schiedsverhandlungen per Videokonferenz durchzuführen

Der Einsatz von Videokonferenztechnologien ist in gerichtlichen Verfahren für Verhandlungen und Beweisaufnahmen weit verbreitet und weltweit anerkannt und stellt keinen Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, auch wenn eine der Parteien mit der Durchführung der Verhandlung im Wege einer Videokonferenz nicht einverstanden ist.

Abstract

Der OGH entschied kürzlich, dass die Durchführung einer Schiedsverhandlung im Wege einer Videokonferenz nicht gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstößt. Eine Video-Verhandlung begründet nicht einmal dann einen Grund zur Ablehnung des Schiedsgerichts, wenn eine Partei der Video-Schiedsverhandlung widersprochen hat. Diese Entscheidung ist unter anderem aus Nachhaltigkeitsaspekten zu begrüßen.

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S. 91 - 95, Judikatur

Reichel, Paul

Naturverträglichkeitsprüfung und Interessenabwägung im Natura 2000-Gebietsschutz

Art 6 Abs 4 FFH-RL macht die Möglichkeit, den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorrang vor dem Schutz eines besonderen Schutzgebiets einzuräumen, nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigungen des Gebiets als solches hinreichend abgemildert werden können.

Der betreffende Mitgliedstaat muss auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung wegen zwingender öffentlicher Interessen die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die globale Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu wahren.

Art 6 Abs 4 FFH-RL verlangt, dass Beeinträchtigungen eines besonderen Schutzgebiets als solches, selbst wenn sie – aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses – gerechtfertigt sind, nur genehmigt werden, wenn sie wirklich unvermeidbar sind, dh wenn Alternativlösungen fehlen.

Abstract

Die Genehmigung eines Projekts auf Grundlage des Art 6 Abs 4 FFH-RL macht die Möglichkeit, den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorrang vor dem Schutz eines besonderen Schutzgebiets einzuräumen, nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebiets als solches hinreichend abgemildert werden können. Wesentlich ist, dass die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um die globale Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu wahren.

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S. 95 - 98, Judikatur

Prummer, Julia

Kernenergie schlägt Nachhaltigkeit und Umweltschutz? EuGH bestätigt Beihilfebeschluss zugunsten der Förderung des Kernkraftwerks Hinkley Point C

Eine staatliche Beihilfe gemäß § 107 Abs 3 lit c AEUV ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie (1) zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt ist und (2) die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit der genannten Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird.

Eine staatliche Beihilfe zur Förderung der Kernenergie kann nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass sie gegen Vorschriften des Unionsrechts zum Schutz der Umwelt verstößt.

Der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit stehen der Gewährung staatlicher Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerkes nicht unter allen Umständen entgegen.

Nach Art 194 Abs 2 Unterabs 2 AEUV hat ein Mitgliedstaat das Recht, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Eine Entscheidung für die Kernenergie wird in der Vorschrift nicht ausgeschlossen.

Abstract

In Hinkley Point C entschied der EuGH, dass der Bau eines Kernkraftwerks in den Genuss staatlicher Beihilfen gemäß Art 107 Abs 3 lit c AEUV kommen kann. Zwar würden die unionsrechtlichen Vorschriften zu Umweltschutz und Nachhaltigkeit auch im Anwendungsbereich des Euratom-Vertrages gelten, doch sei es Sache der Mitgliedstaaten, über ihren spezifischen Energiemix und daher die Nutzung von Kernenergie zu entscheiden.

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S. 99 - 103, Judikatur

Petschinka, Patrick/​Piska, Christian M.

EuGH stellt klar: Abfallende korreliert mit Produkteigenschaft

Art 2 Abs 2 Buchst a, Art 3 Nr 1 und Art 6 Abs 1 der RL 2008/98/EG sind dahin auszulegen, dass Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung durch Dampferzeugung verbrannt wird, nicht als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 der RL 2008/98/EG bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.

Abstract

Seit Jahren kursiert im österreichischen Abfallwirtschaftsrecht die unionsrechtswidrige Meinung, ein Stoff oder Gegenstand müsse unmittelbar als Substitution von Rohstoffen verwendet werden, um seine Abfalleigenschaft zu verlieren. Das fordert auch der Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG 2002. In einem Fall mit österreichischem Bezug hat der EuGH damit nun ein für alle Mal aufgeräumt.

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S. 103 - 108, Judikatur

Lindner, Berthold

EuGH zur Präklusion – (Un)Klarstellungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Es gibt kein uneingeschränktes Beschwerderecht gegen umweltbezogene Entscheidungen. Beschwerde kann nur erheben, wer von den Auswirkungen eines Projekts betroffen ist.

NGOs sind aufgrund ihres Interesses immer betroffen und ihr Beschwerderecht darf nicht eingeschränkt werden.

Hat die Öffentlichkeit durch die nationale Rechtslage weiter reichende Rechte, als jene, die die Aarhus-Konvention einräumt, ist eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation, etwa durch das Erfordernis einer Beteiligung an einem vorhergehenden Genehmigungsverfahren, zulässig. Eine Anrufung der Gerichte muss auch im Fall eines unverschuldeten Versäumnisses an der Beteiligung möglich sein.

Abstract

Mit dem vorliegenden Urteil wurden durch den EuGH weitere Klarstellungen im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsbeteiligung in umweltbezogenen Genehmigungsverfahren getroffen. Die Beteiligungsrechte stehen aufgrund der Aarhus-Konvention nur Betroffenen zu, wobei Umweltschutzorganisationen immer betroffen sind. Präklusionsregeln sind zulässig, jedoch nur in engen Grenzen.

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S. 109 - 113, Judikatur

Binder, Christina/​Huremagić, Haris

Menschenrechtsverpflichtung zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen

Der Klimawandel stellt eine hinreichend konkrete und gegenwärtige Gefahr dar, weshalb Art 2 und 8 EMRK positive Verpflichtungen zur Setzung angemessener Maßnahmen zur Begrenzung seiner Folgen begründen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 im Vergleich zu 1990 zumindest um 25 % reduziert werden.

Obwohl der Klimawandel ein globales Problem ist, das ein einzelner Staat nicht lösen kann, trifft jeden Staat eine selbständige Verpflichtung zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Abstract

Der Klimawandel stellt eine ausreichend konkrete und gegenwärtige Gefahr für das Leben und die Beeinträchtigung des Privatlebens iSd Art 2 und 8 EMRK dar. Der Staat ist folglich zur Setzung angemessener präventiver Schutzmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet. Daraus fließt die Verpflichtung Treibhausgasemissionen zu senken, um die Folgen des Klimawandels mit Blick auf den Schutzbereich der Art 2 und 8 EMRK abzumildern.

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S. 114 - 117, Praxis

Hofbauer, Jane A.

Sustainable Development Goals – Ziele für nachhaltige Entwicklung

Die SDGs verstehen sich als internationales Rahmenwerk, das sich an die internationale Gemeinschaft (Staaten, internationale Organisationen, die Privatwirtschaft, die Zivilgesellschaft und weitere nicht-staatliche Akteure) richtet und alle dazu anhält, auf das gemeinsame Leitziel einer nachhaltigen Zukunft hinzuarbeiten. Obwohl die Ziele nicht rechtlich verbindlich sind, wird die Umsetzung im Rahmen eines freiwilligen Berichtsverfahrens politisch überwacht. Die rechtswissenschaftliche Untersuchung und normative Entwicklung hin zur rechtlichen Implementierung der SDGs ist konstitutiv für das Nachhaltigkeitsrecht.

Fundstelle: , Resolution 70/1, Transforming our world: the 2030 Agenda for Sustainable Development (2015) A/Res/70/1.

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S. 117 - 120, Praxis

Pallitsch, Judith/​Reisinger, Stefan/​Ullreich, Stefan Mathias

Der European Green Deal – Ein gewaltiger Sprung für Europa

Der Green Deal ist eine Empfehlung der Kommission, die einen Fahrplan zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union enthält. Als Empfehlung ist der Green Deal zwar nicht rechtlich bindend, jedoch jedenfalls auf politischer Ebene von Relevanz. Dieser Beitrag gibt einen kursorischen Überblick über die Inhalte des Green Deal und die zukünftig geplanten Nachhaltigkeitsmaßnahmen der EU. Der Green Deal ist die politstrategische und EU-weite Verankerung der Nachhaltigkeitswende und somit entscheidender Impulsgeber für die rechtliche Umsetzung der Nachhaltigkeit bzw das Nachhaltigkeitsrecht.

Fundstelle: : Der europäische Grüne Deal, 11. 12. 2019, COM(2019) 640 final.

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S. 121 - 123, Praxis

Holzleitner, Marie-​Theres/​Veseli, Argjenta

Stellungnahme zum Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket

Die folgenden Ausführungen richten sich an den österreichischen Gesetzgeber und sind als Empfehlung im Sinne der Erreichung klima- und energiepolitischer Ziele gedacht. Eine praxistaugliche Verankerung der Bestimmungen im österreichischen Recht hilft den entsprechenden Anwenderinnen und Anwendern, neue energieeffiziente Lösungssysteme rasch und rechtsicher zu installieren. Daher soll auf wichtige, unterstützende Ansätze im Bereich der Abwärmeintegration bzw bei der Umwandlung von Strom in Wasserstoff hingewiesen werden.

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S. 124 - 125, Praxis

Gläser, Lars

Steuerreformgesetz 2020: Steuerliche Begleitmaßnahmen im Rahmen der österreichischen Klima- und Energiestrategie #mission2030

Die nachfolgend dargestellten Änderungen betreffen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, insbesondere Nutzerinnen und Nutzer von Kraftfahrzeugen und Krafträdern sowie Personen und Gesellschaften, die selbst Strom produzieren. Die Regelungen sind für Rechtsunterworfene verbindlich und dienen der Umsetzung der österreichischen Klima- und Energiestrategie.

Fundstelle: BGBl I Nr 103/2019, IA 984/A XXVI GP.

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S. 126 - 126, Praxis

Gilhofer-​Seiser, Karen

SO:FAIR – Initiative für sozial-faire Beschaffung in Österreich

Etwa 61 Milliarden Euro investieren Bund, Länder und Gemeinden jedes Jahr in die Beschaffung von Produkten wie Lebensmittel, Arbeitskleidung und elektronische Geräte. Diese Produkte werden oft unter für Menschen und Umwelt prekären Bedingungen hergestellt. Mit der Initiative SO:FAIR unterstützt das Projektteam, bestehend aus dem Klimaschutz-Netzwerk Klimabündnis Österreich, dem Verein Südwind und Fairtrade Österreich, öffentliche Organisationen und Gemeinden dabei, umweltverträglich und sozial-fair zu beschaffen (zB durch Lehrgänge, Praxisleitfäden, strategische Partnerschaften etc). Dadurch werden insbesondere auch das Bewusstsein und die Praxis im Bereich der nachhaltigen-sozialen Beschaffung – als ein Eckpunkt des Nachhaltigkeitsrechts – gefördert. Für die Erreichung der SDGs ist das öffentliche Beschaffungswesen in seiner Ausprägung als sozial-nachhaltige Beschaffung von zentraler Bedeutung.

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S. 127 - 127, Praxis

Bachmair, Peter

Projekt nachhaltiger Sport – Ein Selbsttest zur Evaluierung der Nachhaltigkeit von Vereinen

Um den Sportbereich mit den UN-Nachhaltigkeitszielen in Einklang zu bringen, hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport einen Selbsttest entwickelt, der es Vereinen ermöglicht, die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten zu erfassen. Der Test ist freiwillig und die Ergebnisse werden weder gespeichert noch gegen den Willen des Vereins veröffentlicht. Ziel ist es, den Vereinen Optionen einer nachhaltigen Entwicklung aufzuzeigen und die Möglichkeit zu geben, eine Vorbildwirkung hinsichtlich der Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten einzunehmen.

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