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Reichel, Paul

Naturverträglichkeitsprüfung und Interessenabwägung im Natura 2000-Gebietsschutz

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Art 6 Abs 4 FFH-RL macht die Möglichkeit, den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorrang vor dem Schutz eines besonderen Schutzgebiets einzuräumen, nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigungen des Gebiets als solches hinreichend abgemildert werden können.

Der betreffende Mitgliedstaat muss auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung wegen zwingender öffentlicher Interessen die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die globale Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu wahren.

Art 6 Abs 4 FFH-RL verlangt, dass Beeinträchtigungen eines besonderen Schutzgebiets als solches, selbst wenn sie – aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses – gerechtfertigt sind, nur genehmigt werden, wenn sie wirklich unvermeidbar sind, dh wenn Alternativlösungen fehlen.

Abstract

Die Genehmigung eines Projekts auf Grundlage des Art 6 Abs 4 FFH-RL macht die Möglichkeit, den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Vorrang vor dem Schutz eines besonderen Schutzgebiets einzuräumen, nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebiets als solches hinreichend abgemildert werden können. Wesentlich ist, dass die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um die globale Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ zu wahren.

  • Reichel, Paul
  • Interessenabwägung
  • NR 2021, 91
  • EuGH, 16.07.2020, C-411/19, WWF Italia Onlus, ua
  • Art 6 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
  • Alternativenprüfung
  • Umweltrecht
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Gebietsschutz
  • Natura 2000
  • Naturverträglichkeitsprüfung

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