


Verfassungskonformität des Plastiksackerlverbots wegen Umsetzung von Unionsrecht und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- NRBand 1
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 961 Wörter, Seiten 62-63
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inkl MwSt




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Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben und der hohen Bedeutung des Umweltschutzes (vgl zB VfSlg.12.009/1989, 20.185/2017) das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verbietet, zumal gewisse umweltschonende Tragetaschen vom Verbot ausgenommen sind.
Abstract Der VfGH entschied im Beschluss vom 17. Juni 2020, G 227/2019, dass das Kunststofftragetaschenverbot im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. § 13k AWG 2002 ist nicht unsachlich, weil die Regelung unionsrechtliche Vorgaben umsetzt. Der Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Kunststofftragetaschenhersteller ist verhältnismäßig, weil das Interesse am Gesundheits- und Umweltschutz überwiegt.
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- Johler, Mirella Maria
-
- Umweltschutz
- RL (EU) 2015/720 zur Änderung der RL 94/62/EG
- Art 18 B-VG
- § 19 Abs 3 Z1 iVm § 31 letzter Satz VfGG
- Europarecht
- Kunststofftragetaschenverbot
- Sachlichkeitsgebot
- unionsrechtliche Vorgaben
- NR 2021, 62
- Umweltrecht
- Nachhaltigkeitsrecht
- § 13j iVm § 13k AWG 2002 BGBl I 102/2002 idF BGBl I 71/2019
- Abfallwirtschaft
- VfGH, 17.06.2020, G 227/2019
- Kunststofftragetaschen
- Bestimmtheitsgebot
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG
Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er auf Grund unionsrechtlicher Vorgaben und der hohen Bedeutung des Umweltschutzes (vgl zB VfSlg.12.009/1989, 20.185/2017) das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen verbietet, zumal gewisse umweltschonende Tragetaschen vom Verbot ausgenommen sind.
Der VfGH entschied im Beschluss vom 17. Juni 2020, G 227/2019, dass das Kunststofftragetaschenverbot im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. § 13k AWG 2002 ist nicht unsachlich, weil die Regelung unionsrechtliche Vorgaben umsetzt. Der Eingriff in die Erwerbsfreiheit der Kunststofftragetaschenhersteller ist verhältnismäßig, weil das Interesse am Gesundheits- und Umweltschutz überwiegt.
- Johler, Mirella Maria
- Umweltschutz
- RL (EU) 2015/720 zur Änderung der RL 94/62/EG
- Art 18 B-VG
- § 19 Abs 3 Z1 iVm § 31 letzter Satz VfGG
- Europarecht
- Kunststofftragetaschenverbot
- Sachlichkeitsgebot
- unionsrechtliche Vorgaben
- NR 2021, 62
- Umweltrecht
- Nachhaltigkeitsrecht
- § 13j iVm § 13k AWG 2002 BGBl I 102/2002 idF BGBl I 71/2019
- Abfallwirtschaft
- VfGH, 17.06.2020, G 227/2019
- Kunststofftragetaschen
- Bestimmtheitsgebot
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG