EuGH stellt klar: Abfallende korreliert mit Produkteigenschaft
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 2799 Wörter
- Seiten 99 -103
- https://doi.org/10.33196/nr202101009901
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Art 2 Abs 2 Buchst a, Art 3 Nr 1 und Art 6 Abs 1 der RL 2008/98/EG sind dahin auszulegen, dass Klärschlamm, der bei der gemeinsamen Behandlung von betrieblichem und häuslichem oder kommunalem Abwasser in einer Kläranlage anfällt und in einer Reststoffverbrennungsanlage zur Energierückgewinnung durch Dampferzeugung verbrannt wird, nicht als Abfall einzustufen ist, wenn die Voraussetzungen von Art 6 Abs 1 der RL 2008/98/EG bereits vor seiner Verbrennung erfüllt sind.
Seit Jahren kursiert im österreichischen Abfallwirtschaftsrecht die unionsrechtswidrige Meinung, ein Stoff oder Gegenstand müsse unmittelbar als Substitution von Rohstoffen verwendet werden, um seine Abfalleigenschaft zu verlieren. Das fordert auch der Wortlaut des § 5 Abs 1 AWG 2002. In einem Fall mit österreichischem Bezug hat der EuGH damit nun ein für alle Mal aufgeräumt.
- Petschinka, Patrick
- Piska, Christian M.
- § 2 AWG
- Nebenprodukt
- Abfalleigenschaft
- EuGH, 14.10.2020, C-629/19, Sappi Austria Produktion und Wasserverband „Region Gratkorn-Gratwein“
- Abfallende
- Art 2, 3, 5 und 6 RL 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie)
- Abfallbegriff
- Umweltrecht
- Klärschlamm
- Nachhaltigkeitsrecht
- § 5 AWG
- Abwasser
- Abfall
- NR 2021, 99
- Ressourcenschonung
- Kreislaufwirtschaft
- Nachhaltigkeit
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