Kernenergie schlägt Nachhaltigkeit und Umweltschutz? EuGH bestätigt Beihilfebeschluss zugunsten der Förderung des Kernkraftwerks Hinkley Point C
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 2321 Wörter
- Seiten 95 -98
- https://doi.org/10.33196/nr202101009501
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Eine staatliche Beihilfe gemäß § 107 Abs 3 lit c AEUV ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie (1) zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt ist und (2) die Handelsbedingungen nicht in einem Maße verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nicht erforderlich ist hingegen, dass mit der genannten Beihilfe ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgt wird.
Eine staatliche Beihilfe zur Förderung der Kernenergie kann nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass sie gegen Vorschriften des Unionsrechts zum Schutz der Umwelt verstößt.
Der Grundsatz des Umweltschutzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und der Grundsatz der Nachhaltigkeit stehen der Gewährung staatlicher Beihilfen für den Bau oder den Betrieb eines Kernkraftwerkes nicht unter allen Umständen entgegen.
Nach Art 194 Abs 2 Unterabs 2 AEUV hat ein Mitgliedstaat das Recht, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. Eine Entscheidung für die Kernenergie wird in der Vorschrift nicht ausgeschlossen.
In
- Prummer, Julia
- Art 2 lit c Euratom-Vertrag
- Art 1 Euratom-Vertrag
- Vereinigtes Königreich
- österreichische Nichtigkeitsklage
- Kernenergie als Ziel gemeinsamen Interesses
- Rechtsmittel
- Art 106a Abs 3 Euratom-Vertrag
- Europarecht
- Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt
- Kernkraftwerk „Hinkley Point C“
- staatliche Beihilfe
- Verursacherprinzip
- Art 107 Abs 3 lit c AEUV
- Vorsorgeprinzip und Grundsatz der Nachhaltigkeit
- Umweltrecht
- Art 263 AEUV
- Art 194 AEUV
- Nachhaltigkeitsrecht
- Art 37 GRC
- Umweltziele der Europäischen Union – Grundsatz des Umweltschutzes
- NR 2021, 95
- Energierecht
- EuGH, 22.09.2020, C-594/18P, Österreich/Kommission
- Art 11 AEUV
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