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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 1, März 2021, Band 1

Paulitsch , Angelika

Verwaltungsgerichtshof bestätigt UVP-Genehmigung für 380-kV-Salzburgleitung

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Bei einem Bundesländergrenzen überschreitenden Vorhaben können auch mehrere Behörden (Landesregierungen) für die Durchführung eines UVP-Genehmigungsverfahrens zuständig sein.

Der Netzentwicklungsplan (NEP) ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu genehmigen. Bestünde für diesen die Verpflichtung eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wäre dafür die Regulierungsbehörde als sachnächste Behörde zuständig.

Aus der innerstaatlichen Rechtslage lässt sich auf Grund einer allenfalls zu Unrecht unterbliebenen SUP betreffend den NEP keine Konsequenz für das UVP-Genehmigungsverfahren (hier betreffend eine 380-kV-Starkstromfreileitung) ableiten.

Mit der UVP-G-Novelle 2018 wurde der unionsrechtliche Begriff der Abholzung vom innerstaatlichen Begriff der Rodung abgekoppelt, weil auch Trassenaufhiebe als Abholzungen angesehen werden. Zwar definiert FN 14a zu Z 46 lit a und b Anhang 1 UVP-G 2000 den Begriff der Rodung im UVP-G 2000 gleichlautend wie § 17 Abs 1 ForstG 1975. Allerdings kann der Begriff der Rodungen nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Begriff der Abholzungen gleichgesetzt werden, weil der Tatbestand der Abholzungen innerstaatlich mit einem Verweis auf Rodungen und Trassenaufhiebe umgesetzt wird.

Eine nicht dem Stand der Technik entsprechende Alternative ist nicht als „geeignete“ Alternativlösung im Sinn des § 3a Abs 2 Z 2 Salzburger NSchG anzusehen.

Das Tötungsverbot der FFH-RL und der Vogelschutz-RL (insbesondere das in Kauf nehmen) stellt auf eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ab.

Der Verbotstatbestand der Störung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL bezieht sich auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum.

Ein Maßnahmenkonzept zum Ausgleich von Auswirkungen muss hinreichend bestimmt sein. Die maßgebliche Festlegung des Inhalts der Vorschreibung muss bereits durch die Entscheidung selbst erfolgen.

Die Sicherstellung der Stromversorgung zählt zu den Belangen des Allgemeinwohls und stellt ein besonders wichtiges öffentliches Interesse dar. Zur Beurteilung darf auch die Interessenlage auf europäischer Ebene und die durch die Aufnahme in die unionsweite Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Ausdruck gebrachte Zuerkennung eines europäischen Interesses am gegenständlichen Vorhaben einer 380-kV-Starkstromfreileitung mit einbezogen werden. Der Umstand, dass die geplante Leitung auch für den internationalen Stromhandel zur Verfügung steht, hat nicht zur Folge, dass die Verwirklichung (bloß) im privaten oder betriebswirtschaftlichen Interesse liegt bzw das öffentliche Interesse dadurch geschmälert wird. Auch wird die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dadurch nicht zu einem bloßen Nebenzweck degradiert.

Abstract

Die 380-kV-Salzburgleitung hat in den letzten Jahren nicht nur die Medien, sondern vor allem die juristische Praxis beschäftigt: Nach rund acht Jahren Verfahrensdauer hat der VwGH nun einen Schlussstrich gezogen und die letzten Rechtsmittel gegen die UVP-Genehmigung abgewiesen. Dabei hat er in seiner höchsten wissenschaftlichen Ansprüchen entsprechenden und bemerkenswert klar strukturierten Entscheidung zahlreiche Rechtsfragen gelöst, die weit über den Anlassfall hinaus Bedeutung haben.

  • Paulitsch , Angelika
  • Örtliche Zuständigkeit der UVP- Behörden
  • § 82 ForstG
  • § 7 StWG
  • Trassenaufhieb – Rodung
  • Signifikanzschwelle
  • § 32 Salzburger NSchG
  • § 24 Salzburger NSchG
  • § 81 ForstG
  • § 31 Salzburger NSchG
  • § 17 UVP-G
  • Stand der Technik
  • § 19 ForstG
  • Umweltrecht
  • § 18 ForstG
  • § 33 Salzburger NSchG
  • NR 2021, 73
  • Artenschutz
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • § 3a Salzburger NSchG
  • § 3 StWG
  • VwGH, 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, ua
  • § 80 ForstG
  • § 25 Salzburger NSchG
  • § 17, Anhang 1 UVP-G 2000
  • § 17 Z 16 lit a UVP-G
  • § 103 Salzburger JagdG
  • § 17 Z 46 lit c UVP-G
  • Umweltverträglichkeitsprüfung
  • § 17 Z 46 lit a UVP-G
  • Energierecht
  • § 17 ForstG

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