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Binder, Christina/​Huremagić, Haris

Menschenrechtsverpflichtung zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen

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Der Klimawandel stellt eine hinreichend konkrete und gegenwärtige Gefahr dar, weshalb Art 2 und 8 EMRK positive Verpflichtungen zur Setzung angemessener Maßnahmen zur Begrenzung seiner Folgen begründen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Treibhausgasemissionen bis Ende 2020 im Vergleich zu 1990 zumindest um 25 % reduziert werden.

Obwohl der Klimawandel ein globales Problem ist, das ein einzelner Staat nicht lösen kann, trifft jeden Staat eine selbständige Verpflichtung zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Abstract

Der Klimawandel stellt eine ausreichend konkrete und gegenwärtige Gefahr für das Leben und die Beeinträchtigung des Privatlebens iSd Art 2 und 8 EMRK dar. Der Staat ist folglich zur Setzung angemessener präventiver Schutzmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet. Daraus fließt die Verpflichtung Treibhausgasemissionen zu senken, um die Folgen des Klimawandels mit Blick auf den Schutzbereich der Art 2 und 8 EMRK abzumildern.

  • Binder, Christina
  • Huremagić, Haris
  • Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention
  • Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof in Zivil-, Straf- und Steuersachen der Niederlande), 20.12.2019, 19/00135
  • § 4 UN-Klimarahmenkonvention
  • Art 3:305a Niederländisches Zivilgesetzbuch
  • Art 2 Abs 5 Aarhus-Konvention
  • § 13 EMRK
  • Völkerrecht
  • Art 3 UN-Klimarahmenkonvention
  • Recht auf Leben
  • Art 8 EMRK
  • Recht auf Umweltschutz
  • Umweltrecht
  • Art 2 UN-Klimarahmenkonvention
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Menschenrechte
  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  • Art 47 ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit
  • Art 2 EMRK
  • NR 2021, 109
  • kollektiver Rechtschutz
  • § 34 EMRK
  • „Urgenda“

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