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Heft 3, September 2021, Band 1

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

S. 290 - 301, Forum

Martin Selmayr

Grüne Finanzen für ein nachhaltiges, stärkeres Europa

Mindestens EUR 350 Milliarden pro Jahr. Das kostet Schätzungen zufolge die ökologische Transformation der Volkswirtschaften der 27 Mitgliedstaaten der EU, die unbedingt notwendig ist, wenn die Union das Ziel erreichen will, bis 2030 ihren CO2-Ausstoß um mindestens 55 % zu reduzieren und bis spätestens 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Beide Ziele sind für die EU im Rahmen des European Green Deal auf höchster Ebene von den 27 Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat im Konsens beschlossen worden. Es stellt sich daher nicht mehr die Frage, ob diese EUR 350 Milliarden pro Jahr in Europa investiert werden müssen, sondern wie sie verlässlich aufzubringen sind.

S. 302 - 313, Aufsatz

Mathias Lehner / Florian Klimscha

EU-Taxonomie

Transparenz sowie ein System zur Klassifizierung nachhaltiger Aktivitäten bilden Eckpfeiler der europäischen Green Finance-Strategie. Der vorliegende Beitrag untersucht die wesentlichen Transparenzregime im Bereich der Nachhaltigkeit, stellt diesen die EU-Taxonomie-VO (einschließlich der jüngst veröffentlichten ersten Entwürfe für technische Bewertungskriterien) gegenüber und zeigt die Bedeutung dieser Instrumente für die Transformation zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem.

S. 314 - 321, Aufsatz

Robert Wippel / Eva-Maria Ségur-Cabanac

Transparenz als Schlüssel zu nachhaltigem Investieren

Der EU-Aktionsplan „Sustainable Finance“ sieht eine Vielzahl an weitreichenden Änderungen und Reformen des Finanzsektors vor. Ziel ist es insbesondere, die Kapitalströme in nachhaltige Investments zu lenken und die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement der Unternehmen zu forcieren. Diese Neuerungen sollen die Vergleichbarkeit von nachhaltigen Finanzprodukten erhöhen, damit Endanleger eine fundierte Investitionsentscheidung treffen können. Erreicht werden soll dies durch die Schaffung neuer Offenlegungsverpflichtungen für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater mit dem Ziel, die zum Nachteil von Endanlegern vorherrschende Informationsasymmetrie bezüglich nachhaltiger Finanzprodukte abzubauen.

S. 322 - 330, Aufsatz

Georg Lehecka

Regulatorische Perspektiven zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

Ausgehend vom im März 2018 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums sowie der im Juli 2021 veröffentlichten erneuerten Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen der Europäischen Kommission wurden regulatorische Schritte eingeleitet, durch die Nachhaltigkeitsrisiken von Finanzmarktunternehmen integriert und transparent gemacht werden müssen. Derartige Risiken können nicht nur Vermögenswerte und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation eines Unternehmens negativ beeinflussen, sondern auch die Finanzmarktstabilität gefährden. Um beaufsichtigte Unternehmen auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten und regulatorische Guidance zu geben, hat die österreichische Finanzmarktaufsicht dazu im Juli 2020 einen Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht.

S. 331 - 334, Judikatur

Peter Sander

Kein Zugang zu Umweltinformationen in Gerichtsverfahren

Die Umweltinformations-RL regelt nicht den Zugang zu in Gerichtsakten enthaltenen Umweltinformationen, weil Gerichte sowie Gremien oder Einrichtungen, die unter ihrer Kontrolle und somit in enger Verbindung zu ihnen stehen, keine „Behörden“ im Sinne dieser Bestimmung sind und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Abstract

Gerichte sind keine Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die der Allgemeinheit Zugang zu ihnen vorliegenden Umweltinformationen zu gewähren haben. Die in Gerichtsakten enthaltenen (Umwelt-)Informationen unterliegen daher lediglich der Parteienöffentlichkeit.

S. 335 - 339, Judikatur

Johannes Tropper

Exportverbote zwischen Nachhaltigkeit und Protektionismus

Die Bestimmungen zu „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des EU-Ukraine-Assoziierungsabkommens erlauben keine Ausnahmeregelungen zum Verbot von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen von Waren. Allerdings sind sie als Kontext bei der Interpretation der spezifischen Ausnahmegründe des Assoziierungsabkommens zu berücksichtigen.

Abstract

Die Bestimmungen zu Nachhaltigkeit im EU-Ukraine-Assoziierungsabkommen sind programmatischer Natur. Sie bilden für sich allein gesehen keine Ausnahme- oder Rechtfertigungsgründe für Exportverbote von Holz. Jedoch sind die Bestimmungen zu Nachhaltigkeit bei der Auslegung anderer Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zu berücksichtigen, insbesondere bei der Auslegung der expliziten Ausnahmegründe.

S. 339 - 342, Judikatur

Ralph Janik

Malaysia legt bei der WTO Beschwerde gegen EU-Palmölmaßnahmen ein

Malaysia hat im Jänner 2021 gegen die EU, Frankreich und Litauen ein Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) eingeleitet. Hintergrund sind die Auswirkungen der europarechtlichen Regelungen zu erneuerbaren Energien und Nachhaltigkeit sowie darauf basierende französische und litauische Steuergesetze betreffend den Import malaysischen Palmöls. Das Verfahren befindet sich nach wie vor im Verhandlungsstadium, Malaysia hat seit Ablauf der 90-Tages-Frist die Möglichkeit, die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses („Panel“) zu beantragen. Die EU kann die Rechtswidrigkeit der problematisierten Maßnahmen wiederum bestreiten oder, in eventu, sie auf Grundlage der allgemeinen Ausnahmeregeln des Art XX GATT rechtfertigen. Im Idealfall können die Streitparteien sich im Lichte der aktuellen Blockade des WTO-Streitbeilegungssystems auf dem Verhandlungsweg einigen.

S. 342 - 346, Judikatur

Martina Windbichler

„Geschlossene Lieferkette“ als unzulässiges Zuschlagskriterium?

Wird beim Kriterium „Lieferkette“ undifferenziert auf den Produktionsstandort abgestellt, handelt es sich dabei um kein zulässiges Zuschlagskriterium.

Die Abfrage des Produktionsstandortes, ohne dass es dabei auf die dort geltenden Sozial- und Umweltstandards ankommt oder bestimmte Mindeststandards vorgegeben werden, hat keinen Zusammenhang mit dem spezifischen Herstellungsprozess.

Beim Produktionsstandort handelt es sich darüber hinaus um eine Eigenschaft, die nicht nur die konkret zu erbringenden Leistungen betrifft, sondern schlichtweg alle durch das Unternehmen hergestellten Waren kennzeichnet. Es handelt sich in diesem Fall daher nicht um auftragsbezogene, sondern um unternehmensbezogene Anforderungen. Letztere sind zwar nicht generell unzulässig, werden aber vergaberechtlich anders verortet, nämlich bei den Eignungskriterien.

Abstract

Die Festlegung eines Kriteriums „Lieferkette“ ist kein taugliches Zuschlagskriterium, wenn bei der Bewertung lediglich auf den Produktionsstandort des Unternehmens und auf den Abschluss bestimmter völkerrechtlicher Verträge durch den Sitzstaat des Unternehmens abgestellt wird.

S. 347 - 351, Judikatur

Erika Wagner

Das „Shell Urteil“: Der gerichtlich einklagbare Klimaschutz trifft nun auch Unternehmen

Bei der Anwendung des Begriffs „schadensbegründendes Ereignis“ darf nicht von einem engen Verständnis ausgegangen werden. Die Behauptung der beklagten Partei, wonach es sich bei der Unternehmenspolitik bloß um eine vorbereitende Handlung handle, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels falle, weil durch die bloße Verabschiedung einer Politik noch kein Schaden verursacht werde, beruht auf einem zu engen Verständnis. Sie stimmt weder mit den Merkmalen der Verantwortung für Umweltschäden und drohende Umweltschäden noch mit dem Schutzgedanken, der der Rechtswahl in Art 7 Rom II zugrunde liegt, überein.

Obwohl sich Art 7 Rom II auf ein „schadensverursachendes Ereignis“, also einen Singular, bezieht, lässt er Raum für Situationen, in denen mehrere schadensverursachende Ereignisse in mehreren Staaten festgestellt werden können, wie es für Umweltschäden und drohende Umweltschäden charakteristisch ist. Bei Anwendung von Art 7 Rom II stellt die Übernahme der Unternehmenspolitik des Shell-Konzerns durch Royal Dutch Shell (RDS) daher eine eigenständige Schadensursache dar, die zu einem Umweltschaden und einem drohenden Umweltschaden in Bezug auf die niederländischen Einwohner und die Bewohner der Wattenregion beitragen kann.

Der Zugang zu den niederländischen Gerichten wird durch niederländisches Recht geregelt. Die Sammelklagen von Milieudefensie ua sind in Buch 3 § 305a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, wonach eine vollrechtsfähige Stiftung oder Vereinigung zum Schutz gleichartiger Interessen anderer Personen Klage erheben kann.

Die mit den Sammelklagen hilfsweise verfolgten Interessen der gegenwärtigen und künftigen Generationen der niederländischen Einwohner und der Bewohner des Wattenmeergebiets, von dem ein Teil in den Niederlanden liegt, sind zur Bündelung geeignet, auch wenn es in den Niederlanden und in der Wattenregion Unterschiede in Bezug auf Zeitpunkt, Ausmaß und Intensität gibt, in der die Bewohner von der durch CO2-Emissionen verursachten Klimaänderung betroffen sein werden. Diese Unterschiede sind jedoch viel kleiner und von anderer Natur als die gegenseitigen Unterschiede auf die gesamte Weltbevölkerung betrachtet.

Nach § 305a niederländisches BGB muss das mit der Sammelklage verfolgte Interesse mit den in der Satzung der klagenden NGOs genannten Zwecken übereinstimmen und müssen diese auch tatsächlich gefördert werden. Diese NGOs können zum Schutz ähnlicher Interessen ein Verfahren einleiten.

Bezieht man alle Tätigkeitsbereiche von RDS mit ein, so ist der Shell-Konzern für signifikante CO2-Emissionen auf der ganzen Welt verantwortlich.

RDS hat eine sich aus dem ungeschriebenen Sorgfaltsmaßstab gemäß Buch 6 Abschnitt 162 des niederländischen BGB ergebende Verpflichtung, durch die von ihr festgelegte Unternehmenspolitik für den Shell-Konzern zur Vermeidung eines gefährlichen Klimawandels beizutragen. Für die Auslegung des ungeschriebenen Sorgfaltsmaßstabs können die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie von RDS befürwortetes „soft law“, wie die UN Guiding Principles on Business and Human Rights, der UN Global Compact und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, herangezogen werden.

Die Verantwortung, die Menschenrechte zu respektieren, gilt für alle Unternehmen.

Es besteht ein breiter internationaler Konsens, dass jedes Unternehmen eigenständig auf das Erreichen von Netto-Null-Emissionen bis 2050 hinarbeiten muss.

RDS kann sich nicht auf die ausgleichende Wirkung des ETS-Systems berufen.

Abstract

Das BG Den Haag hat am 25. Mai 2021 Geschichte geschrieben: Es hat den britisch-niederländischen Energiekonzern Shell dazu verurteilt, den Ausstoß von CO2 bis 2030 um netto 45 % im Vergleich zu 2019 zu senken. Es handelt sich um die erste Klimaklage, in der NGOs erfolgreich gegen ein privates Unternehmen vorgegangen sind.

S. 352 - 356, Praxis

Antonios Koumbarakis

Nachhaltiges Risikomanagement: Best Practices im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Dieser Beitrag beschreibt die regulatorischen Entwicklungen in der Europäischen Union und International im Bereich Risikomanagement zum Thema Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzinstitute, und stellt Best Practices aus dem Markt zu diesem Thema vor. Finanzmarktteilnehmer, zB Banken, Versicherungen oder Vermögensverwalter, sollen zukünftig verstärkt Risiken und Chancen aus dem Nachhaltigkeitsbereich integrieren. Dabei geht es nicht nur darum, den zahlreichen Anforderungen, die sich auf europäischer Ebene entwickeln, gerecht zu werden, sondern auch die Chancen zu nutzen, die sich aus der Nachhaltigkeit ergeben, und dazu beizutragen, den Klimawandel und seine gravierenden Auswirkungen auf unseren Planeten und unser Leben zu bekämpfen. Dieser Beitrag navigiert die Leserin und den Leser durch die wichtigsten Vorschriften und Initiativen, die Finanzinstitute kennen sollten, um Nachhaltigkeitsrisiken bestmöglich in ihre Risikostrategie einzubeziehen und zu managen.

S. 357 - 362, Praxis

Lars Kaiser

Können Investoren klimarelevante Wirkung am Sekundärmarkt erzielen?

Der Sekundärmarkt spielt aufgrund der hohen Volumina eine zentrale Rolle in der Zuteilung und Umverteilung von Kapital an realwirtschaftliche Unternehmen. Dementsprechend stellen Maßnahmen am Sekundärmarkt zur Beschleunigung des Übergangs zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft eine wesentliche Säule dar. Nachfolgend werden Maßnahmen, die Finanzmarktteilnehmern am Sekundärmarkt zur Verfügung stehen, hinsichtlich Ihrer Effektivität in der Entfaltung von klimarelevanter Wirkung diskutiert.

Fundstelle: Übereinkommen von Paris.

S. 362 - 364, Praxis

Svenja Wachtel

Mit digitaler Transformation zur nachhaltigen Verfahrens-führung in (internationalen) Schiedsverfahren – Teil 2: Technische Rahmenbedingungen

Der folgende Beitrag schließt an die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen nachhaltiger Verfahrensführung im letzten Heft an und gibt einen kursorischen Überblick über die technischen Rahmen-bedingungen nachhaltiger Verfahrensführung.

S. 365 - 370, Praxis

Nikolai Haring / Stefan Merl / Josef Baumüller

Der Kommissionsvorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – Inhalte und Implikationen

Transparenzpflichten, die Unternehmen zu ihrer Nachhaltigkeitsleistung auferlegt werden, stellen ein Kernelement der Sustainable Finance-Initiative der EU Kommission dar. Mit dem Kommissionsvorschlag zu einer neuen Richtlinie, welche bereits ab dem Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen sein soll, wird nun ein neuer und in zahlreichen Aspekten substantiell erweiterter Verpflichtungsrahmen für europäische Unternehmen und teilweise auch Unternehmen aus Drittstaaten geschaffen. Der folgende Beitrag stellt den Kontext und die Eckpunkte der vorgelegten Reformvorschläge dar und leitet Empfehlungen für die Vorbereitung seitens der zukünftig von der Berichtspflicht betroffenen Unternehmen ab.

Fundstelle: § 243b UGB; § 267a UGB; NFI-RL (RL 2014/95/EU); Taxonomie-VO (VO (EU) 2020/852).

S. 371 - 379, Praxis

Thomas Ziniel / Michael Fruhmann

Verpflichtung zur Beschaffung und zum Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge nach dem Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Die Umsetzung der neugefassten Clean Vehicles Directive (CVD) im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) sieht konkrete Mindestanteile bei der Beschaffung bzw dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge für alle Auftraggeberinnen vor. Die Vorgaben zielen darauf ab, sowohl die negativen Umweltauswirkungen durch eine Absenkung der Luftschadstoffemissionen von Straßenfahrzeugen zu reduzieren als auch den Markt für saubere Straßenfahrzeuge zu fördern. Im Vordergrund steht hierbei die Forcierung der Nutzung von Null-emissionsfahrzeugen. Die zu erreichenden Mindestanteile sowie die Anforderungen an „saubere“ Straßenfahrzeuge werden ab dem Jahr 2026 weiter verschärft. Die Einhaltung der Mindestanteile durch die Auftraggeberinnen soll durch ein Melde- und Geldbußensystem kontrolliert und gewährleistet werden. Der Beitrag greift wesentliche Eckpunkte des SFBG heraus.

S. 380 - 384, Praxis

Markus Stelzl / Thomas Feldkircher

Sustainable Finance: Nachhaltigkeit durch Tokenisierung?

Immer mehr Anlegerinnen bzw Anleger legen nicht mehr ausschließlich auf finanzielle Aspekte Wert, sondern auch auf die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen. „Green Finance“ Instrumente, wie etwa ESG-Anleihen oder „ESG-linked loans“ stellen eine Verbindung zwischen den sogenannten ESG-Kriterien und der Finanzindustrie dar. Nicht zuletzt auf Europäischer Ebene finden auch immer mehr legistische Vorhaben in diesem Bereich Umsetzung und folgen damit dem Trend zu mehr Nachhaltigkeit. Liechtenstein bietet seit der Schaffung des Gesetzes über Token und VT-Dienstleister („TVTG“, wobei „VT“ für „vertrauenswürdige Technologien“ steht) einen klaren Rechtsrahmen für die blockchain-basierte Tokenisierung von Rechten. In der Folge soll aufgezeigt werden, wie durch Tokenisierung die Nachhaltigkeit im Bereich der Finanztransaktionen verbessert werden kann.

Fundstelle: Gesetz vom 3. 10. 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) LGBl 2019/301.

S. 389 - 390, Veranstaltungen

Nicola Pfisterer

Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (ESG)

S. 391 - 391, Veranstaltungen

Serena M. Scalera

Sustainable Corporations Symposium

S. 394 - 395, Veranstaltungen

Felix Reimann

Energiecamp Murau 2021: „Klimawandel & Tourismus“

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