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Heft 2, Juni 2022, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-9657

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Inhalt der Ausgabe

S. 142 - 148, Forum

Shari Wein-Wislocki / Axel Marschik

Auf der Suche nach dem verlorenen Kompromiss

Gemeinsam mit Senegal führte Österreich im ersten Halbjahr 2021 den Vorsitz über die Verhandlungen zur Reform des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen (ECOSOC) und des High-Level Political Forum (HLPF). Ziel der Verhandlungen war es vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie, den ECOSOC als wichtigstes UNO-Hauptorgan zur Koordinierung der dringendsten Fragen der nachhaltigen Entwicklung effektiver zu gestalten und das HLPF als Überprüfungsmechanismus zur Umsetzung der Agenda 2030 und der nachhaltigen Entwicklungsziele zu optimieren. Der Prozess ist ein Sinnbild für die seit Jahren wachsende Kompromisslosigkeit in multilateralen Foren. Das für Österreich verhandlungsführende Team erörtert, wie es dennoch gelungen ist, ein Ergebnis zu erzielen, das zwar zu keiner tiefgreifenden Reform des ECOSOC und des HLPF führt, aber zumindest neue Impulse gesetzt hat, um deren Potenziale besser auszuschöpfen.

S. 149 - 153, Aufsatz

Anne-Christin Mittwoch

Der aktuelle Richtlinienvorschlag für eine Europäische Corporate Sustainability Due Diligence

In ihrem aktuellen Richtlinienvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence geht die EU-Kommission deutlich über die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltsgesetzes hinaus. Neben Vorschriften, die auf die Sicherung von Nachhaltigkeitsbelangen in Lieferketten abzielen, enthält der Vorschlag Regelungen, die gesellschaftsrechtliche Kernbereiche betreffen, darunter zentral das Geschäftsleiterhandeln und die Vorstandsvergütung.

S. 154 - 165, Aufsatz

Philipp Jaspers

„Sustainable Shareholder Activism“ in Publikumsgesellschaften – „Level Playing Field“ in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Galten Nachhaltigkeit, CSR und ESG bis vor wenigen Jahren in Unternehmen und an den Kapitalmärkten als weiche Erfolgsfaktoren, hat sich das Bild erheblich gewandelt. Anteilseigner*innen formulieren vermehrt ESG-bezogene Forderungen gegenüber ihren Unternehmen. Insbesondere im angelsächsischen Rechtsraum sind jüngst auch die Hauptversammlungen zum Austragungsort engagierter Auseinandersetzungen über Nachhaltigkeit und Unternehmensführung geworden. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden ein Überblick über Möglichkeiten und erste Erscheinungsformen dieser grünen Spielart des klassischen „Shareholder Activism“, die hier als „Sustainable Shareholder Activism“ bezeichnet wird, in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegeben werden.

S. 166 - 176, Aufsatz

Petra Felzmann

Nachhaltigkeit durch Rechnungslegungsrecht: Nichtfinanzielle Berichterstattung gemäß § 243b UGB

Mit zunehmender Bedeutung von Nachhaltigkeit steigt für die Investoren und sonstigen Vertragspartner*innen das Bedürfnis, die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Gesamtgesellschaft zu kennen. Rechtlich kann diesem Bedürfnis durch Unternehmenspublizität entsprochen werden. Seit 2017 sind in Österreich bestimmte Kapitalgesellschaften gemäß § 243b UGB verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung aufzustellen, der sich der vorliegende Beitrag widmet.

S. 177 - 182, Aufsatz

Miriam Broucek

Die Zähmung des „grünen Schwans“: Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf die europäische Bankenlandschaft

Die Integration von klima- und umweltbezogenen Risiken in das Risikomanagement von Banken ist ob der finanziellen Risiken, die negative Folgen von Klima- und Umwelteffekten mit sich bringen, in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Finanzaufsicht gerückt. Mittlerweile liegen auch erste Analysen zur Auswirkung klimawandelbedingter Ereignisse auf die Finanzstabilität und die Kreditwirtschaft in Europa vor. Dieser Beitrag fasst die wesentlichsten Erkenntnisse dieser Untersuchungen zusammen und gibt eine Einschätzung hinsichtlich der Effektivität und Progressivität der von europäischen Banken getroffenen Schutzmaßnahmen ab.

S. 183 - 194, Aufsatz

Dominik Wagner

Klimaschutz im Gebäudesektor mittels langfristiger Planung

Die „Langfristige Renovierungsstrategie“ gemäß Art 2a Gebäude-RL stellt das zentrale Politikplanungsinstrument für den gebäudebezogenen Klimaschutz dar. Der folgende Beitrag möchte die europarechtlichen Grundlagen hinsichtlich dieses neuen Instruments erarbeiten sowie eine Analyse der österreichischen Strategie liefern. Hierbei sollen die inhaltlichen und formellen Schwachstellen der Strategie behandelt und die Frage nach etwaigen Rechtsschutzmöglichkeiten beleuchtet werden.

S. 195 - 199, Judikatur

Patrick Abel

Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur gesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase durch Landesgesetzgeber

Die Verfassungsbeschwerden gegen Klimaschutzgesetze der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Unterlassen der Gesetzgeber der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren, werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Abstract

Der begründete Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 18. Januar 2022 betrifft die verfassungsrechtlichen Klimaschutzpflichten der Bundesländer. Die Kammerentscheidung präzisiert die Figur der intertemporalen Freiheitssicherung, die der Erste Senat in seinem „Klimabeschluss“ vom 24. März 2021 entwickelt hatte – und stärkt insgesamt den gesetzgeberischen Spielraum von Bund und Ländern in der Klimaschutzpolitik.

S. 199 - 204, Judikatur

Stefan Mathias Ullreich / Markus Theiner / Stefan Reisinger

Weiter Spielraum für sozialpolitische Zielsetzungen bei öffentlichen Auftragsvergaben

Im Zuge eines Vergabeverfahrens kann vorgesehen werden, dass ausschließlich geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können.

Es kann weiters auch vorgesehen werden, dass die vertragliche Durchführung zwingend im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30% der Arbeitnehmer*innen des die Konzession durchführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer*innen sein müssen.

Werden die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten, so ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, auch über die in der (Vergabe-)Richtlinie genannten Voraussetzungen hinaus zusätzliche sozialpolitische Anforderungen zu verlangen.

Abstract

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung unter anderem ausgesprochen, dass Vergaben ausschließlich an geschützte Werkstätten und Betriebe der sozialen und beruflichen Integration vorgenommen werden können. Die einschlägige Bestimmung des Art 20 der Vergabe-RL („vorbehaltene Aufträge“) enthält lediglich Mindestanforderungen und keine abschließende Aufzählung, weshalb auch weitergehende Anforderungen vorgegeben werden dürfen. In jedem Fall müssen jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

S. 205 - 209, Judikatur

Mirella Maria Johler

Zum Verhältnis zwischen Energiecharta-Vertrag und Unionsrecht bei Stromlieferverträgen

Da der Vertrag über die Energiecharta (ECT, vom EuGH abgekürzt als VEC) Teil des Unionsrecht ist, hat ein Schiedsgericht nach Art 26 Abs 6 ECT Unionsrecht auszulegen und gegebenenfalls anzuwenden.

Ein Schiedsgericht nach Art 26 ist kein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Art 267 AEUV. Folglich ist ein solches Schiedsgericht nicht befugt, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen.

Im Unterschied zu Schiedsverfahren in Handelssachen beruhen Schiedsgerichte nach Art 26 ECT nicht auf Parteiautonomie, sondern auf einem internationalen Vertrag. Dieser entzieht Rechtstreitigkeiten der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten und dadurch auch dem System der gerichtlichen Rechtsbehelfe nach Art 19 Abs 1 Unterabs 2 EUV.

Zwar ist eine internationale Übereinkunft, die die Schaffung eines mit der Auslegung ihrer Bestimmungen betrauten Gerichts vorsieht, das dessen Entscheidungen für die Organe, einschließlich des EuGH, bindend sind, grundsätzlich nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar. Ein solches Übereinkommen darf aber keinen Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat über das Unionsrecht dem Gerichtssystem der Union entziehen.

Ein bloßer Stromliefervertrag ist eine geschäftliche Transaktion, die als solche keine „Investition“ im Sinne des Art 1 Nr 6 Abs 1 in Verbindung mit Art 26 ECT ist.

Abstract

In einem Rechtsstreit über eine unbeglichene Forderung aus einem Stromliefervertrag zwischen Komstroy (Energoalians) und Moldtranselectro entschied der EuGH, dass eine Forderung aus einem Stromliefervertrag keine Investition im Sinne des Art 1 Abs 6 in Verbindung mit Art 26 ECT ist. Daher konnte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach Art 26 ECT nicht begründet werden.

S. 210 - 212, Judikatur

Isabella Schneider / Erik Kucherenko

Einstellung des Braunkohleabbaus als vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache

[BEH: Bitte Leitsätze einfügen.]

Der EuGH entschied erstmals über eine staatliches Vertragsverletzungsverfahren in Umweltsachen und erließ dabei zum ersten Mal eine einstweilige Anordnung im Kontext eines solchen Verfahrens. Der EuGH hat in seiner Entscheidung zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sowohl Regeln des Primär- als auch des Sekundärrechts angewandt. Das Gericht hat ordnete eine vorübergehende Einstellung der die Arbeiten im Bergwerk Turów bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache Hauptsache an- vorübergehend eingestellt. Die Arbeiten im Bergwerk waren gemäß dem polnischen Umweltinformationsgesetzes bis 2026 verlängert worden, ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wo urden wäre.

S. 213 - 216, Judikatur

Markus Stemeseder

Durchsetzung der Vereinigungsfreiheit durch EU-Freihandelsabkommen: Das Beispiel Republik Korea

Die Bestimmungen betreffend „Multilaterale Arbeitsnormen und Arbeitsvereinbarungen“ des EU-Republik Korea Freihandelsabkommens sind keine bloßen Aspirationen der Vertragsparteien, sondern Verpflichtungen, die in den ILO-Kernkonventionen etablierten Mindeststandards der Vereinigungsfreiheit einzuhalten. Die nationale Umsetzung grundlegender Arbeitsnormen ist von Natur aus handelsbezogen und unterliegt deshalb dem Streitbeilegungsmechanismus des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

Abstract

Die Vertragsparteien haben sich durch Bezugnahme auf die aus ihrer Mitgliedschaft bei der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, kurz ILO) fließenden Verpflichtungen in Art 13.4.3 des EU-Korea-Freihandelsabkommens dazu verpflichtet, die Grundprinzipien der Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen zu respektieren, zu fördern und umzusetzen.

S. 217 - 220, Praxis

Georg Rebernig

Fit for 55: Europas Fahrplan für die Klimaneutralität bis 2050

Die Europäische Union hat sich mit dem Green Deal ehrgeizige Ziele gesetzt. Europa soll bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent der Welt sein. Das Strategiepapier legt die Prioritäten der Europäischen Kommission in den nächsten fünf Jahren fest: von sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie über eine kreislauforientierte und schadstoffarme Wirtschaft, den Schutz von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen bis hin zu nachhaltiger und intelligenter Mobilität. Um diese Strategie in konkrete Maßnahmen zu übersetzen, hat die Europäische Union im Juli 2021 das Fit for 55 Paket vorgelegt. Ein umfangreiches Rechtsetzungspaket, das insgesamt 12 Vorschläge für Gesetzesänderungen umfasst, die Bereiche wie Industrie, Lebensmittelproduktion und Umweltschadstoffe abdecken. Es handelt sich dabei um eines der größten Gesetzespakete, das die Europäische Kommission jemals vorgelegt hat. Österreich geht noch einen Schritt weiter und will schon 2040, zehn Jahre früher als die gesamte EU, klimaneutral sein. Ambitionierte Vision oder schon bald Wirklichkeit?

S. 221 - 224, Praxis

Katharina Häusler

Die neue EU-Bodenstrategie: Am Weg zu einer nachhaltigen Bodennutzung?

Die neue EU-Bodenstrategie setzt ambitionierte mittel- und langfristige Ziele zur Erreichung einer nachhaltigen Bodengesundheit innerhalb der Union. Vorgesehen sind auch eine intensive wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Bereitstellung finanzieller Mittel für Maßnahmen zum Bodenschutz. Rechtlich bleiben viele Maßnahmen vorerst vage, die Kommission plant jedoch einen Vorschlag für ein EU-weites Bodengesundheitsgesetz auszuarbeiten, das einheitliche Standards und Monitoringverpflichtungen schaffen soll.

Fundstelle: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Bodenstrategie für 2030. Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen, 17. 11. 2021, COM(2021) 699 final.

S. 225 - 229, Praxis

Hemma Parsché

EU-Kommission: Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit

Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag zur „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“ veröffentlicht. Der Kommissionsvorschlag zielt darauf ab, nachhaltige Unternehmensführung entlang der gesamten globalen Wertschöpfungskette zu fördern. Potentiell oder tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, die durch die Geschäftstätigkeit großer oder sektorensensibler Unternehmen verursacht werden, sollen so ermittelt, vermieden, abgeschwächt und behoben werden.

Fundstelle: Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (EU) 2019/1937 , COM(2022) 71 final.

S. 230 - 233, Praxis

Albert Aigner

Elektromobilität

In der medialen Diskussion stehen Elektrofahrzeuge nach wie vor in der Kritik, besonders hohe Umweltauswirkungen in der Produktion zu verursachen, welche im Betrieb nicht wieder eingespielt werden können. Das österreichische Umweltbundesamt nahm sich dieser Fragestellung an und veröffentlichte eine Studie, welche die Ökobilanz von Personenkraftwagen genau betrachtet. Diese Studie gab Anlass, neben dieser Detailbetrachtung die Elektro-Mobilität auch in Zusammenschau mit der Politik der Europäischen Union und deren Gesetzgebung in den Blick zu nehmen. Anhand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und global-politischer und ökonomischer Weichenstellungen wird ein Ausblick gegeben, womit im Bereich der individuellen Elektro-Mobilität zukünftig zu rechnen ist. In diesem Artikel sind, sofern nicht ausdrücklich auf eine andere Bedeutung hingewiesen wird, von dem Begriff „Elektromobilität“ elektrisch betriebene PKWs umfasst.

S. 234 - 238, Praxis

Hans-Jörg Dietsche

Nachhaltige Gesetzgebung: Über die effektive Verankerung der Nachhaltigkeit im deutschen System der Gesetzesfolgenabschätzung

Die Ausrichtung des staatlichen Handelns am Ziel einer nachhaltigen Entwicklung ist seit der ersten nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 2002 grundsätzlicher Konsens. Die Frage, wie – abseits von inhaltlichen Einzelfragen – die Nachhaltigkeit ganz konkret in den Gesetzgebungsprozess implementiert werden kann, wurde erst später aufgegriffen: Mit der Erweiterung der Gesetzesfolgenabschätzung auf Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen der Weiterentwicklung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie 2008.

S. 238 - 243, Praxis

Karin Hiller / Angelika Tisch / Gerhard Weiner

Der neue naBe-Aktionsplan – Aufbruch in die klimaneutrale Verwaltung

Ein relevanter Teil der Umweltbelastungen der öffentlichen Verwaltung lässt sich auf die beschafften Produkte, Dienst- und Bauleistungen zurückführen. Eine öffentliche Verwaltung, die den Weg in Richtung kreislauforientierte und klimaneutrale Verwaltung beschreiten will, kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie ihre Beschaffung ressourcenschonend und umweltfreundlich ausrichtet. Mit dem aktuellen Österreichischen Aktionsplan für nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe-Aktionsplan) konnte ein erstes wichtiges Etappenziel erreicht werden.

S. 249 - 250, Veranstaltungen

Hannah Sophie Strewe

Ökozid als Straftatbestand im Völkerrecht?

S. 251 - 252, Veranstaltungen

Moritz Rhades

Umweltschutz durch Menschenrechte?

S. 252 - 253, Veranstaltungen

Michael J. Moffatt

The Conundrum for International Law of Rising Sea Levels

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