In den vergangen knapp eineinhalb Jahren hat ein Thema alles überlagert: die Corona-Pandemie. Dank der Impfung sind wir hoffentlich bald über dem Berg. Damit rücken auch andere, dringende Themen wieder mehr in den Vordergrund. Vor allem wenn es darum geht, wie wir das Comeback für unseren Standort schaffen und welche Schwerpunkte wir beim Ankurbeln der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts setzen. Dabei spielen die Digitalisierung und die Ökologisierung bzw der Klimaschutz eine wesentliche Rolle.
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Inhalt der Ausgabe
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S. 410 - 414, Forum
Magnus Brunner -
S. 415 - 420, Aufsatz
Lisa WeinbergerIm Mai 2020 verabschiedete Österreich den ersten nationalen Bericht zur Umsetzung der Agenda 2030 im Rahmen der freiwilligen Berichtslegung. Diesem ging ein monatelanger, partizipativer Multi-Stakeholder Prozess voraus. Im Folgenden werden das Potenzial und die Schwächen einer freiwilligen Berichtslegung anhand des Beispiels Österreichs analysiert.
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S. 421 - 427, Aufsatz
Iris Amschl / Matthias HoferMit dem Boom der Umweltwerbung steigt auch die Gefahr des „Greenwashing“. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein scharfes Schwert gegen irreführende Umweltwerbung ist. Die Judikatur legt an Umweltwerbung zu Recht einen strengen Maßstab an. Überdies stehen weitere Verschärfungen der Rechtslage bevor. Grund genug, sich mit dem Phänomen „Greenwashing“ auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht näher zu befassen.
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S. 428 - 435, Aufsatz
Julia LuksanZertifizierungen und Gütesiegel spielen für viele Unternehmen eine zentrale Rolle in der Geschäftsstrategie und sind nicht selten eine Voraussetzung für deren wirtschaftliches Bestehen. Wenn es daher zu einem ungerechtfertigten und intransparenten Vorgehen durch die Zertifizierungsunternehmen kommt, können sich betroffene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch dagegen zur Wehr setzen.
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S. 436 - 442, Aufsatz
Hristijan Koneski / Franziska Steinbichler / Gerhard JandlDer folgende Beitrag behandelt einige mögliche Schlüsselpunkte in der Beziehung zwischen dem Europarat und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einerseits und den Begriffen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes andererseits. Obwohl es kein materielles Recht auf eine intakte Umwelt gibt, zeigt sich der Zusammenhang in der Praxis des EGMR, der mehrfach über Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt zu entscheiden hatte. Der Artikel gibt einen Einblick in die „grüne“ Rechtsprechung des EGMR, der in der Öffentlichkeit bisher nicht als „ökozentrischer“ Gerichtshof wahrgenommen wurde.
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S. 443 - 451, Aufsatz
Stefanie SchachererDer Zusammenhang zwischen ausländischen Direktinvestitionen und nachhaltiger Entwicklung ist kontrovers. Eindeutige Studien über den konkreten Nutzen ausländischer Direktinvestitionen für eine nachhaltige Entwicklung liefern keine eindeutigen Ergebnisse. Dennoch steht die nachhaltige Entwicklung im Mittelpunkt des laufenden Reformprozesses des internationalen Investitionsschutzrechts. Internationale Investitionsabkommen (IIAs) sollten idealerweise der Förderung der SDGs dienen. In jedem Fall sollten IIAs die nationale Umsetzung der SDGs jedoch nicht untergraben. In der Folge werden die aktuellen Entwicklungen und rechtlichen Maßstäbe für das internationale Investitionsschutzrecht analysiert und konzeptualisiert.
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S. 452 - 458, Judikatur
Fiona-Aurelia ListSelbst bei Auslotung des äußersten Wortsinns kann nicht jeder „Bau“ einer Autobahn im Sinne von Anhang I Z 7 lit b UVP-Richtlinie unter den Begriff „Neubau“ in § 23a Abs 1 UVP-G 2000 subsumiert werden.
Der österreichische Gesetzgeber hat die UVP-Richtlinie, konkret Art 4 Abs 1 iVm Anhang I Z 7 lit b UVP-Richtlinie für Autobahnen und Schnellstraßen, unzureichend umgesetzt.
§ 23a Abs 1 UVP-G 2000 bleibt unangewendet, weil dieser Tatbestand die Prüfung weiterer Vorhaben, die ihrem Umfang nach dem „Bau einer Autobahn“ nach Anhang I Z 7 lit b UVP-Richtlinie gleichkommen, verhindern.
Abstract
Für das BVwG ist evident, dass mit dem UVP-G 2000 die UVP-Richtlinie in Bezug auf Autobahnen und Schnellstraßen unzureichend umgesetzt wird. Innerstaatliches Recht, konkret § 23a Abs 1 UVP-G 2000, bleibt demnach unangewendet, weshalb eine unmittelbare Anwendung von Art 4 Abs 1 iVm Anhang I Z 7 lit b der UVP-Richtlinie zwingend notwendig ist. Der Ausbau der A22 Donauufer Autobahn unterliegt nach der Rechtsansicht des BVwG bei rechtskonformer Anwendung der UVP-Richtlinie einer unbedingten UVP-Pflicht.
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S. 459 - 463, Judikatur
Robert HornerSchäden durch den Klimawandel manifestieren keine individuelle Betroffenheit nach Art 263 Abs 4 AEUV im Sinne der Plaumann-Rechtsprechung.
Das Kriterium der individuellen Betroffenheit nach Art 263 Abs 4 AEUV darf auch im Zusammenhang mit dem Klimawandel nicht weiter ausgelegt werden als bisher.
Abstract
Der EuGH entschied am 25. März 2021, dass eine Nichtigkeitsklage nach Art 263 Abs 4 AEUV gegen mehrere EU-Rechtsakte im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen wegen fehlender individueller Betroffenheit unzulässig ist. In einer der ersten Klimaklagen gegen Rechtsakte der Europäischen Union bestätigte der EuGH somit den zurückweisenden Beschluss des EuG vom 8. Mai 2019.
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S. 464 - 468, Judikatur
Christina KeferDie Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in der Luft reicht für sich genommen aus, um einen Verstoß gegen die in Art 13 Abs 1 der RL 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa iVm deren Anhang XI aufgestellte Verpflichtung feststellen zu können.
Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) überschreitet, ist für sich alleine nicht ausreichend, um festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat gegen die Verpflichtung aus Art 23 Abs 1 Unterabs 2 der RL 2008/50/EG (Verpflichtung den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte durch geeignete Maßnahmen so kurz wie möglich zu halten) verstoßen hat.
Abstract
Mit dem vorliegenden Urteil stellt der EuGH einen weiteren Verstoß eines EU-Mitgliedstaates bei der Einhaltung von Grenzwerten für Schadstoffe in der Luft fest. Im Zeitraum von 2010 bis 2016 hat Deutschland die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in 26 der 89 beurteilen Gebiete systematisch und anhaltend überschritten und ist sogleich mehreren Verpflichtungen aus der Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft nicht nachgekommen.
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S. 468 - 474, Judikatur
Mirella Maria JohlerDie Rechtmäßigkeit von Handlungen aller Unionsorgane und Mitgliedstaaten im Rahmen der Energiepolitik ist anhand des Grundsatzes der Energiesolidarität zu beurteilen.
Art 194 Abs 1 AEUV umfasst neben der Bewältigung von Notfallsituationen auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Krisensituationen.
Die Energiesolidarität verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Union, die Interessen aller möglicherweise betroffenen Akteure zu berücksichtigen und Maßnahmen zu vermeiden, die die Interessen der Union und der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sicherheit und die wirtschaftliche und politische Tragbarkeit der Versorgung sowie die Diversifizierung der Versorgungsquellen beeinträchtigen könnten.
Der Grundsatz der Energiesolidarität erfordert nicht, dass eine energiepolitische Maßnahme in keinem Fall negative Auswirkungen auf die besonderen Interessen eines Mitgliedstaats haben darf. Allerdings müssen diese Auswirkungen geprüft und einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des betroffenen Mitgliedstaates und den Interessen der Union unterzogen werden. Dieser Pflicht unterliegen die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten.
Abstract
Der EuGH entschied, dass die Europäische Kommission bei der Genehmigung einer Ausnahme von den Regelungen der Erdgas-Binnenmarkt-RL über Netzzugang und Entgelt für die OPAL hätte prüfen müssen, ob sich dadurch negative Auswirkungen auf den Gasmarkt der Republik Polen ergeben. Die Energiesolidarität nach Art 194 Abs 1 AEUV ist so zu verstehen, dass Mitgliedstaaten und Unionsorgane bei Maßnahmen im Rahmen der Energiepolitik verpflichtet sind, Auswirkungen dieser Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten zu prüfen und einer Interessenabwägung zu unterziehen. Dabei sind die Interessen der Union den Interessen des betroffenen Mitgliedstaates gegenüberzustellen. Sofern diese Prüfschritte vorgenommen werden, bedeutet Art 194 Abs 1 AEUV aber nicht, dass sich Maßnahmen der Energiepolitik in keinem Fall negativ auf einen anderen Mitgliedstaat auswirken dürfen.
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S. 475 - 480, Judikatur
Vera HaiderKlimaaktivistinnen und Klimaaktivisten können sich bei Straftaten im Rahmen eines Protests nicht auf den rechtfertigenden Notstand gem Art 17 schwStGB berufen, weil ein Protest ungeeignet ist, den Klimawandel aufzuhalten.
Abstract
Eine Protestaktion auf privatem Grund einer Bank gegen deren Willen erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Schweizer Strafrecht. Auch wenn die Tat begangen wurde, um die klimaschädliche Investitionspolitik der Bank zu stoppen und in weiterer Folge zur Rettung der Umwelt beizutragen, liegt kein rechtfertigender Notstand vor. Der Klimawandel stellt zwar eine Gefahr für das Leben und Eigentum von Menschen dar, ein Protest dieser Art ist aber ungeeignet, den Temperaturanstieg aufzuhalten.
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S. 481 - 485, Praxis
Florian HeldDie Global Alliance to Eliminate Lead Paint ist eine vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation 2011 ins Leben gerufene freiwillige Initiative, die das Ziel hat, weltweit die Verbreitung von Bleifarbe zu beschränken. Die Lead Paint Alliance richtet sich an einen breiten Adressatenkreis von Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft. Ihr besonderer Fokus liegt jedoch auf Regierungen, die sie zum Erlass von präventiven Anti-Bleifarbegesetzen bewegen möchte. Durch ihre Initiative unterstützt die Lead Paint Alliance die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele, insbesondere ein gesundes Leben für alle.
Fundstellen: Operational Framework for the Global Alliance to Eliminate Lead Paint (https://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/22792/GAELP_operational-framework.pdf?sequence=1&isAllowed=y); Model Law and Guidance for Regulating Lead Paint, Revised July 2018 (https://wedocs.unep.org/bitstream/handle/20.500.11822/22417/Model_Law_Guidance_%20Lead_Paint.pdf?sequence=78-2.pdf).
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S. 486 - 490, Praxis
Christian Zimmer / Nina HattingerMitte des Jahres 2021 wurde von der Europäischen Kommission eine überarbeitete zweite Ausgabe des Leitfadens „Sozialorientierte Beschaffung – Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ veröffentlicht. Der Leitfaden wurde in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den lokalen Gebietskörperschaften für Nachhaltigkeit (ICLEI) auf Grundlage einer Analyse der öffentlichen Auftragsvergabe erstellt. Er soll öffentliche Auftraggeber dabei unterstützen, eine sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge („socially responsible public procurement”, kurz SRPP) zu implementieren und nachhaltig zu stärken. Die Anwendung des Leitfadens ist für öffentliche Auftraggeber nicht verbindlich.
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S. 491 - 494, Praxis
Lars GläserDie „Ökosoziale Steuerreform“ soll in Teilschritten bereits ab 1. Jänner 2022 wirksam sein und wird alle Rechtsunterworfenen, sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, in Österreich betreffen. Sie bringt im Wesentlichen die Einführung einer CO2-Bepreisung gemeinsam mit weiteren Ökologisierungsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen.
Fundstelle: Vortrag an den 73. Ministerrat vom 6. Oktober 2021 betreffend die „Ökosoziale Steuerreform – die größte Steuerentlastung in der 2. Republik“, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/medien/ministerraete/ministerraete-2021/73-mr-6-oktober.html.
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S. 495 - 499, Praxis
Martin KäferGebäudezertifikate werden in der Bau- und Immobilienbranche eingesetzt, um nachzuweisen, ob ein Gebäude nachhaltig geplant und ausgeführt wurde. Sie erheben den Anspruch Nachhaltigkeit messbar und damit Gebäude gleicher Nutzung vergleichbar zu machen. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht über die Themenkreise und Schwerpunkte der aktuell gängigen Anbieterinnen und Anbieter in Österreich und versucht eine zukünftige Entwicklung vor dem Hintergrund der Taxonomie-VO zu zeichnen.
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S. 500 - 501, Praxis
Stephan Heid / Markus P. BehamDie IG Lebenszyklus Bau setzt sich eine lebenszyklusorientierte Gesamtoptimierung von Gebäuden zum Ziel, indem Expertise und Interessen aus den Bereichen Planung, Errichtung, Bewirtschaftung und Finanzierung zusammengeführt werden. 2021 wurde die IG um eine Arbeitsgruppe „Nachhaltigkeitsrecht“ verstärkt, um dieses normative Projekt auch in der Arbeit der IG als Überbegriff für nachhaltige Gesetzes- und Regulierungsinitiativen zu verankern. Ein erstes Ergebnis dieser gemeinsamen Anstrengungen ist ein nachhaltigkeitsrechtliches Gestaltungs- und Vertragstool: die „Charta gegen Greenwashing“.
Fundstelle: https://ig-lebenszyklus.at/wp-content/uploads/2021/10/Leitfaden_Nachhaltigkeitsrecht_WEB.pdf.
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S. 501 - 504, Praxis
Maximilian SchlenkMit 13. Februar 2021 trat das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 (WERUG 2020) in Kraft. Das Gesetz sieht ein eigenständiges Genehmigungsverfahren für bestimmte Projekte vor. Sein Zweck besteht darin, vor der Errichtung oder erheblichen Modernisierung bestimmter Anlagen oder Netze eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen. Dabei sollen die Vor- und Nachteile der Nutzung von in Betriebsprozessen anfallender Abwärme bzw deren Einspeisung in Fernwärmenetze miteinander abgewogen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und eine effiziente Energiegewinnung nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. Weiters soll das WERUG 2020 als Rechtsrahmen künftig die rasche Umsetzung energie- und klimarechtlicher Unionsvorschriften auf Wiener Landesebene gewährleisten.
Fundstelle: Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl Nr 12/2021.
Siehe dazu auch Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, ZTR 2021, 32.
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S. 504 - 504, Praxis
Lukas WeißEnergie Tirol hat in Kooperation mit dem Klimabündnis Tirol, der GemNova Dienstleistungs GmbH und der Plattform für nachhaltige Beschaffung des Bundes eine Beschaffungsrichtlinie für Gemeinden ausgearbeitet, um einen nachhaltigen und sozialfairen öffentlichen Einkauf vergleichsweise einfach umzusetzen. Eine Vorlage für eine entsprechende (Grundsatz-)Beschlussfassung im Gemeinderat ist ebenfalls enthalten.
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S. 508 - 509, Veranstaltungen
Adolf Peter -
S. 510 - 511, Veranstaltungen
Martin Baumgartner -
S. 511 - 512, Veranstaltungen
Juri Biswas -
S. 513 - 514, Veranstaltungen
Katharina Schötta -
S. 514 - 516, Veranstaltungen
Martin Baumgartner -
S. 516 - 517, Veranstaltungen
Jana Pecikiewicz -
S. 518 - 519, Veranstaltungen
Nicola Pfisterer