EuGH bestätigt EuG-Entscheidung und weist People’s Climate Case aufgrund mangelnder Aktivlegitimation zurück
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 1
- Judikatur, 3496 Wörter
- Seiten 459 -463
- https://doi.org/10.33196/nr202104045901
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Schäden durch den Klimawandel manifestieren keine individuelle Betroffenheit nach Art 263 Abs 4 AEUV im Sinne der Plaumann-Rechtsprechung.
Das Kriterium der individuellen Betroffenheit nach Art 263 Abs 4 AEUV darf auch im Zusammenhang mit dem Klimawandel nicht weiter ausgelegt werden als bisher.
Der EuGH entschied am 25. März 2021, dass eine Nichtigkeitsklage nach Art 263 Abs 4 AEUV gegen mehrere EU-Rechtsakte im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen wegen fehlender individueller Betroffenheit unzulässig ist. In einer der ersten Klimaklagen gegen Rechtsakte der Europäischen Union bestätigte der EuGH somit den zurückweisenden Beschluss des EuG vom 8. Mai 2019.
- Horner, Robert
- individuelle Betroffenheit
- Art 263 Abs 4 AEUV
- People’s Climate Case
- Klimaklagen
- Nichtigkeitsklage
- Art 340 Abs 2 AEUV
- EuGH, 25.03.2021, C-565/19 P, Armando Carvalho ua
- NR 2021, 459
- Nachhaltigkeitsrecht
- Plaumann-Formel
- Aktivlegitimation vor dem EuG
- Emissions Budget
- effektiver gerichtlicher Rechtsschutz
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