Biodiversität beinhaltet die verschiedenen Lebensformen, die unterschiedlichen Ökosysteme und die genetische Vielfalt der Arten. Sie ist aufgrund der dadurch oft genannten „Ökosystemdienstleistungen" (wie zB die Produktion von Nahrung, sauberen Wasser, sauberer Luft) für die Menschheit unerlässlich. Trotzdem befindet sie sich zunehmend in einem besorgniserregenden Zustand aufgrund von menschlichen Einflüssen (Überfischung, Landnutzung, Umweltverschmutzung usw). Auf nationaler sowie internationaler Ebene wurden deswegen Lösungsansätze entworfen. Hierbei ist allerdings besonders auf „Greenwashing“ zu achten, damit jene Lösungsansätze nicht in ihrer Effektivität beeinträchtigt werden.
- ISSN Online: 2708-9657
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Inhalt der Ausgabe
S. 134 - 145, Forum
Wie „Greenwashing“ eine Lösung der Biodiversitätskrise verhindert
Die Union hat mit einer sogenannten Notfallverordnung betreffend erneuerbare Energien einen neuen Rechtsrahmen für die Bewilligung von bestimmten Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien gesetzt. Dieser soll im Interesse des Klimaschutzes und der Energiewende der Beschleunigung der einschlägigen Genehmigungsverfahren dienen. Die Bestimmungen greifen massiv in das Anlagenrecht von Bund und Ländern ein, demgegenüber ist es fraglich, ob sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen können.
Bereits im Jahr 2001 forderte die Europäische Kommission von öffentlichen Auftraggebern die Berücksichtigung ökologischer Faktoren bei der Vergabe von Bauleistungen. Die EU setzt sich zum Ziel, eine „moderne [...], ressourceneffiziente [...] und wettbewerbsfähige [...] Wirtschaft [zu schaffen], in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden“. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern das Ziel der Kommission in Deutschland berücksichtigt werden kann oder muss, wobei die Oberschwellenvergabe in den Fokus gerückt wird.
S. 161 - 171, Aufsatz
Die Beschlussfassung im Wohnungseigentum aus dem Blickwinkel der ökologischen Nachhaltigkeit
Die klimafreundliche Umgestaltung von Wohnungseigentums-Anlagen in Form von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen ist vielfach nur dann möglich, wenn die Eigentümergemeinschaft einen positiven Beschluss darüber fasst. Dahingehend kommen den Regelungen über die Beschlussfassung zentrale Bedeutung zu. Dieses Potenzial der Beschlussfassung blieb auch dem österreichischen Gesetzgeber nicht verborgen. Durch das Einfügen einer alternativen Variante der Mehrheitsbildung im Rahmen der WEG-Novelle 2022 wollte er der WE-rechtlichen Umsetzbarkeit thermisch-energetischer Sanierungen Vorschub leisten. Inwiefern dieser gesetzgeberische Federstrich gelungen ist und welche Auswirkungen sich daraus für die klimafreundliche Umgestaltung von WE-Anlagen ergeben, wird in den folgenden Zeilen untersucht. Im Anschluss daran wird ein kurzer Blick auf die Rechtslage in Deutschland geworfen, zumal auch dort erkannt wurde, welcher Stellenwert der Beschlussfassung im Bereich der Nachhaltigkeit zukommt. Zuletzt werden rechtspolitische Überlegungen angestellt, die einen bestmöglichen Ausgleich zwischen Klimaschutz auf der einen und Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer auf der anderen Seite anstreben.
Der Nationalrat hat nunmehr die UVP-G-Novelle 2023 beschlossen. Der nachfolgende Beitrag stellt in aller Kürze die Themengebiete der UVP-G-Novelle vor.
S. 181 - 186, Aufsatz
Taiwans Katastrophenschutz und dessen Anpassung im Zuge des Klimawandels
Taiwan ist eine Insel im Westpazifik. Trotz der großen geographischen Entfernung besteht zwischen Taiwan und Europa seit 400 Jahren reger Verkehr. Anders jedoch als das europäische Festland wird Taiwan jährlich von Taifunen heimgesucht, die unter anderem Erdrutsche und Überschwemmungen verursachen. Zudem kommt es aufgrund der instabilen Erdschichten, die sich zwischen tektonischen Platten befinden, häufig zu Erdbeben. Aus diesem Grund ist Taiwan nicht nur ein Zentrum für Hochtechnologie, sondern auch ein Zentrum für Naturkatastrophen. Seit 1960 hat Taiwan schrittweise an einem Rechtssystem gearbeitet, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. Mit dem Klimawandel ändert sich jedoch auch das Muster, nach dem sich diese Naturkatastrophen ereignen, und es gilt die Frage zu klären, wie man sich an diese Veränderungen anpassen kann. Hier gilt es, unter Einbeziehung des Klimawandels vorausschauend Lösungen zu entwickeln.
S. 187 - 190, Judikatur
EuGH verneint Staatshaftung aufgrund der Luftqualitäts-RL bei Krankheit durch Luftverschmutzung
Die Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft gemäß Art 13 Abs 1 und Art 23 Abs 1 Luftqualitäts-RL sowie deren Vorgängerregelungen bezwecken nicht, Einzelnen individuelle Rechte zu verleihen, die Schadenersatzansprüche gegen Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Staatshaftung für Verstöße gegen Unionsrecht begründen.
Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Art 13 Abs 1 und Art 23 Abs 1 Luftqualitäts-RL haftet.
Abstract
In einem Fall zur Luftverschmutzung im Ballungsraum Paris hat der EuGH entschieden, dass eine Staatshaftung aufgrund der Luftqualitäts-RL schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist, weil die RL Einzelnen keine individuellen Rechte einräumt, die eine Schadenersatzpflicht auslösen könnten. Das bedeutet im Ergebnis eine Aushöhlung der Individualrechte im Luftreinhalterecht, die im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH (zB die Rs Janecek und ClientEarth) überrascht.
S. 191 - 195, Judikatur
Ausgleichszahlung für Schließung eines Kohlekraftwerks als mögliche (unzulässige) Beihilfe
Die Feststellung der Kommission, dass eine nationale Maßnahme mit den beihilfenrechtlichen Vorschriften des Binnenmarkts vereinbar ist, kann erst im Anschluss an die Feststellung der Maßnahme als Beihilfe erfolgen.
Die Kommission hat zur Klärung der Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme mit dem Beihilfenrecht stets ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, wenn sie im Vorprüfungsverfahren die Beihilfeneigenschaft noch nicht abschließend beurteilen kann.
Abstract
Das EuG stellt in der vorliegenden Entscheidung klar, dass im beihilfenrechtlichen Vorprüfungsverfahren die Beantwortung der Frage durch die Kommission, ob eine Beihilfe im Sinne des Art 107 Abs 1 AEUV tatbestandsmäßig vorliegt, notwendige Voraussetzung für die Vornahme der Vereinbarkeitsprüfung darstellt. Damit erteilt das EuG einer bisher gängigen Praxis der Kommission, die Rechtfertigung einer nationalen Maßnahme ohne vorherige Feststellung der Beihilfengemeinschaft vorzunehmen, eine Absage.
S. 196 - 199, Judikatur
Generationenklage: Zwölf Kinder und Jugendliche kämpfen für mehr Klimaschutz im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten von Art 140 B-VG
Art 1 BVG Kinderrechte und Art 24 GRC normieren subjektive Rechte der Kinder auf Wahrung des Kindeswohls, auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz normiert ein Gebot der gerechten Lastenverteilung. Inwieweit erwächst Kindern aus diesen Verfassungsrechten ein Schutzanspruch vor den Folgen der Klimakrise und gewähren ihnen diese eine Antragslegitimation gemäß Art 140 B-VG? Um diese zwei Fragen, die auch die Effektivität des BVG Kinderrechte klären sollen, kreist der derzeit beim VfGH anhängige Individualantrag, der sich gegen Wortpassagen des KSG richtet.
S. 199 - 204, Judikatur
Keine „Held to Maturity“-Entwidmung infolge Änderung der freiwillig anwendbaren Nachhaltigkeitskriterien einer Betrieblichen Vorsorgekasse
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine „Held to Maturity“ (HtM)-Entwidmung nur bei „besonderen Umständen“ zulässig sein, die insbesondere außerhalb der Einflusssphäre der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) liegen. Sofern eine BV-Kasse unmittelbar etwa durch Änderung ihrer internen Veranlagungsrichtlinien Einfluss nehmen könnte, steht dies der Entwidmung entgegen, weil sie beliebig die Voraussetzungen für eine HtM-Entwidmung herbeiführen könnte.
Existierte zum Zeitpunkt der HtM-Widmung der Wertpapiere noch eine andere Fassung der internen nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie und änderte die beschwerdeführende Partei die Veranlagungsrichtlinie zwischenzeitig, indem sie Unternehmen im Geschäftsfeld Erdöl und Erdgas für eine Investition ausschließt, sodass die gegenständliche Anleihe erst nachträglich diesen Vorgaben nicht mehr entspricht, hat sie auf den insofern geänderten Umstand selbst unmittelbar Einfluss genommen.
Änderungen bei den Vorgaben der Zuerkennung des Österreichischen Umweltzeichens betreffend Unternehmen, die Öl- und Gasgeschäfte betreiben und die insofern mit einem Gütezeichen für umweltfreundliche und nachhaltige Energiebereitstellung erkennbar unvereinbar sind, sind nachvollziehbar, nicht überraschend und nicht von einmaliger Natur, die als „besondere Umstände“ im Sinne des § 31 Absatz 1 Z 3a BMSVG zu werten wären.
Es steht der Entwidmung entgegen, wenn die beschwerdeführende Partei beim Ankauf der Anleihen eines großen Mineralölunternehmens vorhersehen konnte, dass eine Änderung der Erlangungsvoraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens innerhalb der Laufzeit der Veranlagung möglich ist und sich diese Investition mit diesen Voraussetzungen dann mit den eigenen Vorgaben an Umweltschutz und Nachhaltigkeit nicht mehr vereinbaren lässt.
Droht gar kein Verlust des Gütezeichens, weil – wie hier – 5 % der Anlageprodukte nicht zwingend den Vorgaben entsprechen müssen, ist das Vorliegen „besonderer Umstände“, wie sie § 31 Absatz 1 Ziffer 3a BMSVG fordert, nicht hervorgekommen.
Abstract
Abweichend von der Bewertung nach dem Tageswertprinzip können Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) und Pensionskassen für bestimmte Schuldverschreibungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode („HtM-Bewertung“) vornehmen, indem sie diese Schuldverschreibungen einer gesonderten Widmung, die Schuldverschreibung bis zur Endfälligkeit zu halten, unterziehen (HtM-Widmung). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Rückgängigmachung dieser Widmung („Entwidmung“) nur bei „besonderen Umständen“ zulässig sein, die insbesondere außerhalb der Einflusssphäre der BV-Kasse liegen.
Wenn eine BV-Kasse beim Ankauf von Anleihen eines großen Mineralölunternehmens vorhersehen konnte, dass eine Änderung der freiwillig von der BV-Kasse angewendeten Voraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens innerhalb der Laufzeit der Veranlagung möglich ist und sich diese Investition dann nicht mehr mit den Voraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens vereinbaren lässt, steht dies der Entwidmung entgegen.
S. 205 - 209, Judikatur
Eilfälle und die Umwelt: Untersuchung der Entwicklungen im deutschen Prozessrecht
VGH Kassel 22. 4. 2022, 4 B 503/22
Einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen Vereinigung steht eine Antragsbefugnis im Zusammenhang mit einer unter Anwendung der – im Rahmen der Rechtssetzungsbefugnis beschlossenen – umweltbezogenen Rechtsvorschriften einer örtlichen Baumschutzsatzung erteilten Fällgenehmigung nicht zu. Es mangelt insoweit an einem Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs 1 S 1 Nr 5 und Nr 6 UmwRG. Mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften, die zulässigerweise in einer örtlichen Baumschutzsatzung geregelt werden können, werden keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbarer Rechtsakte der Europäischen Union angewendet.
VGH Kassel 11. 5. 2022, 9 B 234/22.T
Es entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand, dass ein Schutzkonzept zur Vergrämung der Haselmaus von den Eingriffsflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel eine vorherige Habitataufwertung des jeweiligen Anlagenumfeldes zu umfassen hat.
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zugunsten verschiedener besonders geschützter Arten müssen zeitlich und inhaltlich kohärent sein.
Abstract
Der umweltrechtliche Eilrechtsschutz in Deutschland wirft nach wie vor eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Detailfragen auf: Angefangen bei den formellen Voraussetzungen für Rechtsschutzbegehren, wie zB der Frage der Antragsbefugnis von Umweltverbänden, bis hin zur Prognoseunsicherheit in Eilfällen bei fehlender Zeit für gutachterliche Klärung.
S. 209 - 214, Judikatur
„Klimaklage“ gegen Mercedes Benz AG: Anmerkung zur Entscheidung des LG Stuttgart v. 13.09.2022 – 17 O 789/21 (nachgehend OLG Stuttgart – 12 U 170/22 [anhängig])
Gegen einen CO2-Emittenten als mittelbaren Störer kann ein Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen von rechtswidrigem Verhalten durchgesetzt werden. Zur Einhaltung der Klimaschutzziele bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das alle Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens in der gesamten Bundesrepublik betrifft. Dessen Umsetzung obliegt nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem demokratisch gewählten Gesetzgeber. Damit unvereinbar wäre es, dem Einzelnen unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht oder die Grundrechtecharta der Europäischen Union Unterlassungsansprüche gegen einzelne Unternehmen einzuräumen.
Abstract
Die Kläger forderten die Unterlassung der Produktion von Verbrennungsmotoren insbesondere ab dem Jahr 2030. Die beanstandete Störung liege in der zukünftigen Erlassung strenger Gesetze zum Umweltschutz durch die Bundesrepublik, welche die Persönlichkeitsrechte der Kläger beeinträchtigen würden. Die durch die beklagte Produzentin emittierten zukünftigen Emissionen seien dafür maßgeblich. Die Klage wurde mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten als mittelbare Störerin abgewiesen. Darüber hinaus falle Umweltschutz in den Aufgabenbereich der Legislative.
S. 215 - 218, Judikatur
Erste tschechische Klimaklage: Schwierigkeiten bei der Ableitung der Klimaschutzverpflichtungen der Tschechischen Republik und die Klimadimension des Menschenrechts auf eine günstige Umwelt
Stadtgericht
Der Eingriff der Ministerien für Umwelt, Industrie und Handel, Landwirtschaft und Verkehr, die keine spezifischen Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 festgelegt haben, ist rechtswidrig.
Oberstes Verwaltungsgericht
Die kollektive Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % im Vergleich zu 1990 zu senken, die die EU im Jahr 2020 gemäß Art 4 Abs 16 des Pariser Abkommens angenommen hat, bedeutet nicht ohne Weiteres auch eine individuelle Verpflichtung der Tschechischen Republik in gleicher Höhe.
Abstract
Vor kurzem wurde das erste Klimaverfahren in der Tschechischen Republik entschieden, in dem ein Verband den Staat wegen mangelnder Maßnahmen zur Minderung der Treibhausgasemissionen (Mitigation) geklagt hat. Das erstinstanzliche Gericht gab den Kläger*innen in der Klimaschutzsache Recht. Das Oberste Verwaltungsgericht lehnte dies jedoch ab und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Dieser Artikel fasst den Inhalt der Klage zusammen und erläutert die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts.
Das IPCC hat Mitte März 2023 seinen 6. Synthesebericht verabschiedet. Darin hält es erstmals fest, dass es faktisch unstrittig ist, dass Klimawandel durch menschliche Aktivitäten verursacht ist. Weiters betont der Bericht, dass gegenwärtige Maßnahmen nicht ausreichend sind, und es vor allem mehr (internationale) Finanzierung von Anpassungs- und Minderungsmaßnahmen braucht. Dies ist auch notwendig, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen.
Fundstelle: https://www.ipcc.ch/report/sixth-assessment-report-cycle
S. 224 - 227, Praxis
Die Rolle von internationalen Gerichten und Rechtsgutachten in der Klimakrise
In den vergangenen sechs Monaten wurden drei internationale Gerichtshöfe um Gutachten zu sich aus internationalen Verträgen und Abkommen ergebenden staatlichen Verpflichtungen in der Klimakrise ersucht. Dieser Beitrag skizziert die Bemühungen vor dem Internationalen Gerichtshof und dem Internationalen Seegerichtshof.
Fundstellen: Internationaler Seegerichtshof, Case No. 31, Request for an Advisory Opinion submitted by the Commission of Small Island States on Climate Change and International Law (Request for an Advisory Opinion Submitted to the Tribunal, 12 Dezember 2022, https://itlos.org/fileadmin/itlos/documents/cases/31/Request_for_Advisory_Opinion_COSIS_12.12.22.pdfUN-GeneralversammlungGeneralversammlung, Resolution A/77/L.58, Request for an advisory opinion of the International Court of Justice on the obligations of States in respect of climate change, angenommen am 29. März 2023, https://undocs.org/Home/Mobile?FinalSymbol=A%2F77%2FL.58&Language=E&DeviceType=Desktop&LangRequested=False.
S. 228 - 234, Praxis
Der zivilrechtliche Haftungstatbestand nach der geplanten EU-Lieferketten-RL
Im Februar 2022 veröffentlichte die EU-Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit. Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) enthält der Richtlinienvorschlag der EU auch einen zivilrechtlichen Haftungstatbestand. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die wesentlichen Eckpunkte der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Haftung anhand eines fiktiven Fallbeispiels.
Für institutionelle Immobilienfonds, -verwalter und Banken erlangt die Einhaltung nachhaltiger Standards im Immobilienbereich zunehmend höhere Priorität. Daher ist ein näherer Blick auf die Zertifizierungsvoraussetzungen geboten, mit denen Unternehmen für den Immobilienbestand nachweisen können, international anerkannte Nachhaltigkeitskriterien zu erfüllen. Hierbei stehen im Besonderen die Initiativen ECORE und GRESB im Fokus, die in diesem Beitrag skizziert werden sollen.
S. 238 - 241, Praxis
Innovationsfördernde Beschaffung: Auch eine Chance für eine nachhaltigere Beschaffung
Die Europäische Kommission hat im Juli 2021 in einer Mittelung den Leitfaden für eine innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe veröffentlicht. Die Kommission hat sich bereits im Jahr 2018 in einem Leitfaden diesem Thema gewidmet. Der gegenständliche Artikel soll einen Einblick in den Leitfaden geben und die für die Beschaffung nachhaltiger Lösungen relevantesten Eckpunkte vermitteln.
S. 242 - 245, Praxis
BWB Leitlinien zur Anwendung von § 2 Abs 1 KartG auf Nachhaltigkeitskooperationen
Die nunmehr veröffentlichten Leitlinien der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) sollen Unternehmen dabei unterstützen, die Anwendung des Kartellrechts bei grünen Wettbewerbsbeschränkungen selbst besser einschätzen zu können. Verbleiben Unternehmen Zweifel im Rahmen der Selbstbeurteilung, kann auch die BWB kontaktiert werden, um eine informelle Einschätzung zu erhalten. Jedenfalls sollte die Erfüllung der Voraussetzungen für Nachhaltigkeitskooperationen gut dokumentiert sein.
Fundstelle: , Leitlinien zur Anwendung von § 2 Abs 1 KartG auf Nachhaltigkeitskooperationen (Nachhaltigkeits-LL) (2022)
S. 250 - 251, Veranstaltungen
Environmental Defenders – Current Legal Developments and Challenges
S. 252 - 253, Veranstaltungen
Rechtliche Herausforderungen der Energiewende und Energiekrise
S. 253 - 254, Veranstaltungen
Toxic trade and toxic legacies – The cases of Brazil and Vietnam
S. 254 - 255, Veranstaltungen