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Nachhaltigkeitsrecht

Heft 2, Juli 2023, Band 3

Wolfbauer, Rainer

Keine „Held to Maturity“-Entwidmung infolge Änderung der freiwillig anwendbaren Nachhaltigkeitskriterien einer Betrieblichen Vorsorgekasse

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Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine „Held to Maturity“ (HtM)-Entwidmung nur bei „besonderen Umständen“ zulässig sein, die insbesondere außerhalb der Einflusssphäre der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) liegen. Sofern eine BV-Kasse unmittelbar etwa durch Änderung ihrer internen Veranlagungsrichtlinien Einfluss nehmen könnte, steht dies der Entwidmung entgegen, weil sie beliebig die Voraussetzungen für eine HtM-Entwidmung herbeiführen könnte.

Existierte zum Zeitpunkt der HtM-Widmung der Wertpapiere noch eine andere Fassung der internen nachhaltigen Veranlagungsrichtlinie und änderte die beschwerdeführende Partei die Veranlagungsrichtlinie zwischenzeitig, indem sie Unternehmen im Geschäftsfeld Erdöl und Erdgas für eine Investition ausschließt, sodass die gegenständliche Anleihe erst nachträglich diesen Vorgaben nicht mehr entspricht, hat sie auf den insofern geänderten Umstand selbst unmittelbar Einfluss genommen.

Änderungen bei den Vorgaben der Zuerkennung des Österreichischen Umweltzeichens betreffend Unternehmen, die Öl- und Gasgeschäfte betreiben und die insofern mit einem Gütezeichen für umweltfreundliche und nachhaltige Energiebereitstellung erkennbar unvereinbar sind, sind nachvollziehbar, nicht überraschend und nicht von einmaliger Natur, die als „besondere Umstände“ im Sinne des § 31 Absatz 1 Z 3a BMSVG zu werten wären.

Es steht der Entwidmung entgegen, wenn die beschwerdeführende Partei beim Ankauf der Anleihen eines großen Mineralölunternehmens vorhersehen konnte, dass eine Änderung der Erlangungsvoraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens innerhalb der Laufzeit der Veranlagung möglich ist und sich diese Investition mit diesen Voraussetzungen dann mit den eigenen Vorgaben an Umweltschutz und Nachhaltigkeit nicht mehr vereinbaren lässt.

Droht gar kein Verlust des Gütezeichens, weil – wie hier – 5 % der Anlageprodukte nicht zwingend den Vorgaben entsprechen müssen, ist das Vorliegen „besonderer Umstände“, wie sie § 31 Absatz 1 Ziffer 3a BMSVG fordert, nicht hervorgekommen.

Abstract

Abweichend von der Bewertung nach dem Tageswertprinzip können Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) und Pensionskassen für bestimmte Schuldverschreibungen eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Verwendung der Effektivzinsmethode („HtM-Bewertung“) vornehmen, indem sie diese Schuldverschreibungen einer gesonderten Widmung, die Schuldverschreibung bis zur Endfälligkeit zu halten, unterziehen (HtM-Widmung). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Rückgängigmachung dieser Widmung („Entwidmung“) nur bei „besonderen Umständen“ zulässig sein, die insbesondere außerhalb der Einflusssphäre der BV-Kasse liegen.

Wenn eine BV-Kasse beim Ankauf von Anleihen eines großen Mineralölunternehmens vorhersehen konnte, dass eine Änderung der freiwillig von der BV-Kasse angewendeten Voraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens innerhalb der Laufzeit der Veranlagung möglich ist und sich diese Investition dann nicht mehr mit den Voraussetzungen des Österreichischen Umweltzeichens vereinbaren lässt, steht dies der Entwidmung entgegen.

  • Wolfbauer, Rainer
  • Pensionskasse
  • § 31 Abs 1 Z 3a Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
  • Betriebliche Vorsorgekasse
  • NR 2023, 199
  • § 28 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
  • Anlagevermögen
  • International Accounting Standard (IAS) 39
  • Finanzmarktrecht
  • Held to Maturity (HtM)
  • Entwidmung
  • fortgeführte Anschaffungskosten
  • Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
  • Österreichisches Umweltzeichen
  • Mineralölkonzern
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Internationale Rechnungslegungsstandards
  • BVwG, 22.03.2022, W276 2240024-1/8E
  • Widmung
  • § 23 Abs 1 Z 3a Pensionskassengesetz 1990 (PKG)
  • Unternehmensanleihe
  • Rechnungslegung
  • § 29 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

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