„Klimaklage“ gegen Mercedes Benz AG: Anmerkung zur Entscheidung des LG Stuttgart v. 13.09.2022 – 17 O 789/21 (nachgehend OLG Stuttgart – 12 U 170/22 [anhängig])
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 3243 Wörter
- Seiten 209 -214
- https://doi.org/10.33196/nr202302020901
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Gegen einen CO2-Emittenten als mittelbaren Störer kann ein Unterlassungsanspruch nur bei Vorliegen von rechtswidrigem Verhalten durchgesetzt werden. Zur Einhaltung der Klimaschutzziele bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das alle Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens in der gesamten Bundesrepublik betrifft. Dessen Umsetzung obliegt nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem demokratisch gewählten Gesetzgeber. Damit unvereinbar wäre es, dem Einzelnen unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht oder die Grundrechtecharta der Europäischen Union Unterlassungsansprüche gegen einzelne Unternehmen einzuräumen.
Die Kläger forderten die Unterlassung der Produktion von Verbrennungsmotoren insbesondere ab dem Jahr 2030. Die beanstandete Störung liege in der zukünftigen Erlassung strenger Gesetze zum Umweltschutz durch die Bundesrepublik, welche die Persönlichkeitsrechte der Kläger beeinträchtigen würden. Die durch die beklagte Produzentin emittierten zukünftigen Emissionen seien dafür maßgeblich. Die Klage wurde mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten als mittelbare Störerin abgewiesen. Darüber hinaus falle Umweltschutz in den Aufgabenbereich der Legislative.
- Mock, Sebastian
- Bis, Angela
- § 1004 Abs 1 S 2 BGB
- Unterlassungsanspruch
- mittelbarer Störer
- Persönlichkeitsrecht
- NR 2023, 209
- Klimabeschluss
- Art 20 lit a GG
- Grundrechte
- Nachhaltigkeitsrecht
- Gewaltenteilung
- LG Stuttgart, 13.09.2022, 17 O 789/21
- zivilrechtliche Klimaklage
- LG München I, 07.02.2023, 3 O 12581/21
- CO2 Reduktion
- LG Braunschweig, 14.02.2023, 6 O 3931/21
- § 823 Abs 1 BGB
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