EuGH verneint Staatshaftung aufgrund der Luftqualitäts-RL bei Krankheit durch Luftverschmutzung
- Originalsprache: Deutsch
- NRBand 3
- Judikatur, 2162 Wörter
- Seiten 187 -190
- https://doi.org/10.33196/nr202302018701
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Die Grenzwerte für Schadstoffe in der Luft gemäß Art 13 Abs 1 und Art 23 Abs 1 Luftqualitäts-RL sowie deren Vorgängerregelungen bezwecken nicht, Einzelnen individuelle Rechte zu verleihen, die Schadenersatzansprüche gegen Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Staatshaftung für Verstöße gegen Unionsrecht begründen.
Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Art 13 Abs 1 und Art 23 Abs 1 Luftqualitäts-RL haftet.
In einem Fall zur Luftverschmutzung im Ballungsraum Paris hat der EuGH entschieden, dass eine Staatshaftung aufgrund der Luftqualitäts-RL schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist, weil die RL Einzelnen keine individuellen Rechte einräumt, die eine Schadenersatzpflicht auslösen könnten. Das bedeutet im Ergebnis eine Aushöhlung der Individualrechte im Luftreinhalterecht, die im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH (zB die Rs Janecek und ClientEarth) überrascht.
- Handig, Nikolaus
- Art 13 Abs 1 Luftqualitäts-RL
- Luftqualität
- Luftqualitätspläne
- Feinstaub
- Nachhaltigkeitsrecht
- Schadenersatz
- Luftverschmutzung
- Stickstoffoxid
- Grenzwerte
- saubere Luft
- Staatshaftung
- AHG
- EuGH, 22.12.2022, C-61/21, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Responsabilité de l’État pour la pollution de l’air), ECLI:EU:C:2022:1015
- Art 23 Abs 1 Luftqualitäts-RL
- NR 2023, 187
- IG-L
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